Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann Vergütung, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Allerdings muss der Arbeitgeber die angebotene Leistung auch annehmen. Nimmt er die angebotenen Dienste des Arbeitnehmers unberechtigterweise nicht an, gerät der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug. Dann kann der Arbeitnehmer nach § 615 BGB trotz tatsächlich nicht geleisteter Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zu einer Nachleistung verpflichtet zu sein.
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- Voraussetzungen
- Rechtsfolge bei Annahmeverzug
- Umfang der Vergütung aus Annahmeverzug
- Muss sich der Arbeitnehmer bei Annahmeverzug des Arbeitgebers anderweitigen Verdienst anrechnen lassen?
- Wie geht es weiter, wenn die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird?
- Ende des Annahmeverzuges
- Klagefrist bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Verjährung bei Annahmeverzug
Die Regeln zum Annahmeverzug behandeln die Auswirkungen in der Situation, dass eine für die Erfüllung der Dienstpflicht notwendige Mitwirkung des Gläubigers, hier des Arbeitgebers, unterbleibt. Einfach ausgedrückt: Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt?
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Annahmeverzuges sind:
- Ein wirksames Arbeitsverhältnis muss bestehen oder fortbestehen,
- ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Dienstverpflichteten,
- Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit des Dienstverpflichteten,
- unrechtmäßige Nichtannahme durch den Dienstberechtigten (insbesondere bei unwirksamer Kündigung).
Wirksamer Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag
Für das Vorliegen eines Annahmeverzuges des Arbeitgebers muss ein wirksamer Dienstvertrag bestehen oder fortbestehen. Ein solcher besteht in einem Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Es reicht für den Annahmeverzug jedoch sogar aus, dass ein fehlerhafter Arbeitsvertrag geschlossen wurde und die Arbeitsleistung angeboten wurde. Denn eine Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen eines Willensmangels wirkt nur für die Zukunft.
Angebot der Leistung durch den Dienstverpflichteten
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen muss in einem Dienstvertrag für das Vorliegen eines Annahmeverzuges die Leistung durch den Schuldner angeboten werden. Im Arbeitsverhältnis bedeutet das: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung so anbieten, wie sie arbeitsvertraglich geschuldet ist. Grundsätzlich muss die Arbeitsleistung tatsächlich angeboten werden. Der Arbeitnehmer muss also persönlich die vertraglich geschuldete Leistung dem richtigen Arbeitgeber, am vereinbarten Arbeitsort, zur vereinbarten Arbeitszeit anbieten. Damit ist gemeint, dass sich der Arbeitnehmer zu Dienstbeginn an seinem Arbeitsplatz arbeitsbereit einfindet. Leiharbeitnehmer müssen ihre Arbeitskraft dem verleihenden Unternehmen anbieten.
Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber die Mitwirkungspflicht, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und Arbeit zuzuweisen. Wurde dem Arbeitnehmer keine Arbeit oder kein Arbeitsplatz zugewiesen, reicht es für ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung aus, dass der Arbeitnehmer im Betrieb erscheint und sich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Hat der Arbeitgeber bereits ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen will, genügt auch ein wörtliches Angebot, also die telefonische oder schriftliche Erklärung, die Dienstleistung anzubieten.
Muss ich dem Arbeitgeber meine Arbeitsleistung zumindest telefonisch anbieten, wenn er den Arbeitsvertrag gekündigt hat?
Grundsätzlich nicht. Denn dies wäre ein nach § 296 S 1 BGB entbehrliches Angebot. Es wird von der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung oder einer Freistellung ein tatsächliches Arbeitsangebot oder ein mündliches Arbeitsangebot abgibt, wenn dies reiner Formalismus wäre. Es würde dann ein überflüssiges Angebot darstellen. Da der Arbeitgeber mit der Kündigung dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zu erkennen gibt, muss der Arbeitgeber ihn wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz fristloser Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will. (BAG, Urteil vom 9. August 1984 – 2 AZR 374/83 -)
Weigert sich der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und dem Arbeitnehmer zur konkreten Arbeitszeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen sowie Arbeit zuzuweisen, ist ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer entbehrlich, wenn für die Mitwirkungspflicht eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Im Ausspruch einer Kündigung wird die konkludente Weigerung des Arbeitgebers gesehen, die Arbeitsleistung anzunehmen.
Der Arbeitgeber gerät also in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigterweise […] kündigt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.
(BAG, Urteil vom 9. August 1984 – 2 AZR 374/83 –)
Ist ein tatsächliches Angebot entbehrlich, reicht eine konkludente Willenserklärung des Arbeitnehmers aus, die Arbeitsleistung weiterhin erbringen zu wollen. In der Rechtsprechung wird die Einreichung einer Kündigungsschutzklage als solches konkludentes Angebot angesehen.
Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft aber bereithalten, sollte der Arbeitgeber den Arbeitsplatz wieder bereitstellen.
Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer allerdings krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen längere Zeit abwesend war, muss er seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten und dem Arbeitgeber zeigen, dass er wieder arbeitsbereit und arbeitsfähig ist.
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Dienstverpflichteten
Leistungsfähigkeit
Der Arbeitnehmer muss physisch und rechtlich imstande sein, die Arbeitsleistung zu bewirken. Daher scheidet ein Annahmeverzug des Arbeitgebers aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder durch Alkoholisierung arbeitsunfähig ist, selbst wenn er seine Arbeitsleistung anbietet. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer objektiv arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig ist, nicht darauf, ob sich der Arbeitnehmer arbeitsfähig fühlt.
Leistungsfähig ist der Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn er eine Freiheitsstrafe verbüßt oder wenn er aus rechtlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert ist. Rechtliche Hinderungsgründe könnten beispielsweise eine fehlende Approbation bei Ärzten oder eine entzogene Fahrerlaubnis bei Fernfahrern sein.
Leistungsbereitschaft
Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer leistungsunwillig ist. Beispielsweise wenn er die Arbeitsleistung aus Gewissensgründen verweigert (§ 275 Abs. 3 BGB). Die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers muss bedingungslos sein. Macht der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung von einer Bedingung abhängig, etwa, dass der Arbeitgeber auf die Kündigung verzichten würde, liegt keine Leistungsbereitschaft vor. Auch wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, die Kündigung sei wirksam und deswegen nicht zur Arbeit kommt, fehlt es an der Leistungsbereitschaft.
Leistungsunfähigkeit bei Zwischentätigkeit
Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nur deswegen nicht erbringen, weil er während des Kündigungsschutzprozesses eine andere Stelle angetreten hat, tritt trotz der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit des Dienstverpflichteten Annahmeverzug des Arbeitgebers ein. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht leistungsunwillig. Der aus der anderen Tätigkeit erzielte Verdienst wird aber nach § 615 BGB auf die Annahmeverzugsvergütung angerechnet.
Der ursprüngliche Arbeitgeber muss zur Beendigung des Annahmeverzugs den Arbeitnehmer auffordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Kommt der Arbeitnehmer aber der Arbeitsaufforderung ohne jegliche Erklärung nicht nach, indiziert dies seine fehlende Leistungsbereitschaft. (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 –)
Nichtannahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistung nicht an, wenn er seine Mitwirkungspflicht unterlässt, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz bereitzustellen und vertraglich vereinbarte Arbeit zuzuweisen. Es ist kein ausdrücklicher Akt der Ablehnung notwendig. Ob der Arbeitgeber die Leistung nicht annehmen will oder nicht annehmen kann, ist unerheblich. Er kommt nur dann nicht in Annahmeverzug, wenn er ausnahmsweise berechtigt oder gar verpflichtet ist, die Arbeitsleistung abzulehnen, beispielsweise aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuSchG.
Wurde für den Arbeitnehmer ein Weiterbeschäftigungsanspruch verfügt, kommt der Arbeitgeber selbst dann in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht verfügungsgemäß beschäftigt, aber letztendlich den Kündigungsschutzprozess gewinnt.
Rechtsfolge bei Annahmeverzug
Der Annahmeverzug des Arbeitgebers bewirkt, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen kann, auch wenn er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Er muss seine Arbeitsleistung auch nicht nachholen, da er nicht zur Nachleistung verpflichtet ist. Der Annahmeverzugslohn stellt die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitgebers dar und ist kein Schadensersatz.
Umfang der Vergütung aus Annahmeverzug
Der Arbeitnehmer kann die gesamte vereinbarte Vergütung sowie vereinbarte Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen verlangen, die im Zeitraum des Annahmeverzugs für ihn angefallen wären. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Auslagen, wie Fahrtkostenpauschalen oder Verpflegungspauschalen sind nicht vom Annahmeverzugslohn erfasst.
Muss sich der Arbeitnehmer bei Annahmeverzug des Arbeitgebers anderweitigen Verdienst anrechnen lassen?
Der Arbeitnehmer ist gemäß § 615 Satz 2 BGB nach Ausspruch einer Kündigung gehalten, seine Arbeitskraft anderweitig zu verwerten bzw. anzubieten. Schon unter wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechten Gesichtspunkten ist es für den Arbeitnehmer ratsam, sich unverzüglich, spätestens nach Ende der Kündigungsfrist bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Die Agentur für Arbeit wird dann geeignete Stellenangebote zusenden und zur Bewerbung auffordern. Daneben ist der Arbeitnehmer auch gefordert, sich selbständig um einen Zwischenverdienst zu bemühen.
Anderweitiger Verdienst
Wenn der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses eine andere Tätigkeit findet und antritt, so muss er sich nach § 11 Nr. 1 KSchG das daraus erzielte Einkommen, den Zwischenverdienst, auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.
Der anderweitige Verdienst, den der Kläger während des Anrechnungszeitraums erzielt hat, ist auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen. Zum Zwecke der dafür erforderlichen Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) ist zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist das gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig verdient hat.
(BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 –)
Böswillige Nichtannahme zumutbaren Zwischenverdienstes
Zudem wird nach § 11 Nr. 2 KSchG der Verdienst angerechnet, der fiktiv hätte erreicht werden können, wenn der Arbeitnehmer es nicht böswillig unterlassen hätte, eine zumutbare andere Arbeitsmöglichkeit anzunehmen.
Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
(BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 346/21 –)
Der Umfang der Anrechnung bemisst sich danach, was der Arbeitnehmer in der zumutbaren anderweitigen Arbeit, die er böswillig unterlassen hat, als Vergütung hätte bekommen können. Die vom Arbeitgeber aus Annahmeverzug geschuldete Vergütung wird um diesen böswillig unterlassenen Verdienst gekürzt.
Im Betrieb
Anderweitige Arbeitsmöglichkeiten können sich im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers ergeben, beispielsweise durch eine zeitlich befristete Prozessbeschäftigung. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annehmen könnte.
Zu beachten ist dabei auch, dass nichtvertragsgemäße Arbeit im Sinne des § 11 KSchG nicht ohne weiteres mit unzumutbarer Arbeit gleichzusetzen ist. Der Arbeitgeber kann eine Tätigkeit anbieten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, also mit anderen Arbeitsbedingungen bezüglich des Arbeitsinhalts, anderer – meist geringerer – Bezahlung und, in gewissem Rahmen, anderen Arbeitsortes. Denn würde der Arbeitgeber vertragsgemäße Arbeit anbieten, käme er logischerweise nicht in den Annahmeverzug. (BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 346/21 –)
Stellenangebote „Dritter“
Aber auch wenn der bisherige Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit während des Kündigungsschutzprozesses anbietet, darf der Arbeitnehmer nicht untätig bleiben, wenn sich ihm eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. Er muss sich auf zumutbare Stellenangebote der Agentur für Arbeit bewerben und sich zudem selbständig durch Abgabe von eigenen Angeboten um eine neue Tätigkeit kümmern. (LArbG Berlin‐Brandenburg, Urteil vom 30. September 2022 – 6 Sa 280/22 –)
Es genügt das vorsätzliche außer Acht lassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit. Die vorsätzliche Untätigkeit muss dem Arbeitnehmer auch vorwerfbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine angebotene oder sonst mögliche Arbeit nach den konkreten Umständen für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit
Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine Interessenabwägung der Einzelfallumstände ermittelt werden. Abgewogen wird das Interesse des Arbeitnehmer an seiner Berufsfreiheit und der freien Wahl des Arbeitsplatzes gegen das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers, den finanziellen Schaden aus dem Annahmeverzug möglichst gering zu halten. Allgemeine Kriterien für die Zumutbarkeit sind Ort, Zeit und Inhalt (Gefährlichkeit) der anderen möglichen Tätigkeit, Vergütungsform, Art und Umfang von Sozialleistungen.
Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich selbst wählen, wo, für wen und was er arbeiten möchte. Er braucht, wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug ist, grundsätzlich keine völlig anders geartete, insbesondere geringwertigere Tätigkeit aufzunehmen, wenn er berechtigte Aussichten hat, in absehbarer Zeit eine für ihn günstigere Arbeit zu finden. Die Arbeitsplatzwahl muss nur vernünftigen Überlegungen gerecht werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeit aufnimmt, die seiner beruflichen und allgemeinen Weiterentwicklung förderlich ist, auch wenn er dort bei tarifgerechter Entlohnung und voller Beschäftigung weniger verdient als in einer anderen Stelle.
Zugunsten des Arbeitgebers ist aber zu berücksichtigen, dass den Arbeitnehmer eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber trifft. Er soll den finanziellen Schaden des Arbeitgebers möglichst gering halten. Der Arbeitnehmer soll aus dem Annahmeverzug des Arbeitgebers keinen Gewinn erzielen.
So werden die Kriterien, wann eine Zwischentätigkeit zumutbar ist, bei längerer Arbeitslosigkeit eher zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, als kurz nach dem Ende der Kündigungsfrist.
Darlegungslast und Beweislast
Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, ob die Stellenangebote Dritter, die dem Arbeitnehmer bekannt waren, „zumutbare” Arbeit zum Gegenstand hatten und in dem Verhalten des Arbeitnehmers ein „böswilliges” Unterlassen gesehen werden kann. (LArbG Berlin‐Brandenburg, Urteil vom 30. September 2022 – 6 Sa 280/22 –)
Der Arbeitgeber selbst hat, wegen des geschützten Sozialgeheimnis aus § 35 SGB 1, keinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter auf Auskunft darüber, welche Vorschläge für neue Tätigkeiten dem Arbeitnehmer unterbreitet wurden. Daher hat er gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Nur wenn der Arbeitgeber von diesen Arbeitsbedingungen der Vermittlungsvorschläge Kenntnis hat, ist er in der Lage, Indizien für die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs vorzutragen. Sodann springt die Beweislast auf den Arbeitnehmer über. Er muss den vom Arbeitgeber vorgetragenen Indizien entgegentreten und beweisen, warum die vorgeschlagenen Stellen unzumutbar waren oder warum es nicht zu einem Vertragsschluss kam. (LArbG Berlin‐Brandenburg, Urteil vom 30. September 2022 – 6 Sa 280/22 –)
Wie geht es weiter, wenn die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird?
Hat der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewonnenen und ist er vorübergehend ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, hat er nach § 12 KSchG die Wahl, ob er bei seiner neuen Arbeitsstelle bleibt oder auf den alten Arbeitsplatz zurückkehrt. Für die Entscheidung hat er nach Rechtskraft des Urteils eine Woche Zeit. Wenn der Arbeitnehmer die Fortsetzung des (früheren) Arbeitsverhältnisses verweigern will, muss er dies innerhalb der Frist schriftlich erklären. Mit der Erklärung endet das (frühere) Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat dann nach den Regeln des Annahmeverzuges nur Anspruch auf entgangenen Verdienst für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis.
Lässt der Arbeitnehmer, die Wochenfrist aber verstreichen, besteht das frühere Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort. Der Arbeitnehmer kann und muss deshalb jederzeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert. Kommt der Arbeitnehmer der Arbeitsaufforderung aber ohne jegliche Erklärung nicht nach, indiziert dies seine fehlende Leistungsbereitschaft. Dann endet zum Zeitpunkt des Zugangs der Arbeitsaufforderung der Annahmeverzug des Arbeitgebers. (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 –)
Ende des Annahmeverzuges
Der Annahmeverzug endet üblicherweise dann, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wieder anzunehmen oder wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein rückwirkendes Ende des Annahmeverzuges ist nicht möglich.
Klagefrist bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Grundsätzlich gibt es für den Anspruch auf Annahmeverzug keine Klagefrist, insbesondere nicht nach § 4 KSchG. Allerdings kann im Arbeitsvertrag geregelt werden, dass bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen.
Verjährung bei Annahmeverzug
Für die Verjährung gilt nach § 195 BGB die dreijährige Regelverjährungsfrist. Sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangt hat.
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