Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung
Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage, zu arbeiten, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Häufig wird zur Mitteilungspflicht von krankheitsbedingtem Arbeitsausfall auch noch eine Regelung in den Arbeitsverträgen getroffen. Es gelten hier keine Formvorschriften. Die Krankmeldung kann mündlich, schriftlich, per Mail oder jedes andere Kommunikationsmittel erstattet werden. Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht persönlich mitgeteilt werden. Es kann auch eine dritte Person beauftragt werden, die Krankmeldung mitzuteilen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt Auskunft darüber, dass der Arbeitnehmer objektiv aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder Gefahr läuft, seinen gesundheitlichen Zustand durch die Arbeit in absehbarer Zeit zu verschlimmern.
Sie trifft eine ärztliche Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes des Beschäftigten und stellt Prognose, wie lange der Zustand der Krankheit andauern wird.
Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, sollte sie länger als drei Tage andauern, dem Arbeitgeber gegenüber durch einen Arzt bescheinigen lassen.
Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, muss er sich nun nicht mehr selbst um den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kümmern. Arbeitnehmer sind nach wie vor dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen und sie sich in Papierform aushändigen zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dann aber vom Arzt direkt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber muss diese Daten dann bei der Krankenkasse abrufen. (Mehr zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie hier lesen.)
Der Arbeitgeber kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher als am 4. Tag verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Grundsätzlich wird der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zugemessen. Die Vorlage der Bescheinigung bzw. der Abruf der Bescheinigung durch den Arbeitgeber, gilt als Beweis für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist dann entgeltfortzahlungspflichtig.
Hat der Arbeitgeber Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist, muss er Tatsachen sehen und im Streitfall bei Gericht vortragen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.
Es gibt einige Fallkonstellationen, in denen Gerichte häufig den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert ansehen.
Beispiele:
- wenn Arbeitsunfähigkeit wiederholt vor oder nach Brückentagen, Feiertagen oder Wochenenden vorgelegt werden,
- wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Ferndiagnose ausgestellt wird,
- wenn der angeblich arbeitsunfähige Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung Tätigkeiten für andere ausführt,
- wenn eine Arbeitsunfähigkeit auf einen abgelehnten Urlaubsantrag folgt,
- wenn eine Arbeitsunfähigkeit, quasi als „Rache“ auf einen Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien folgt,
- wenn die Arbeitsunfähigkeit passgenau mit der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt (Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung. Zu einem Fall der Krankschreibung unmittelbar vor der Kündigung können Sie hier nachlesen.)
Dies sind nur einige Beispiele von Konstellationen, in denen der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann. Es kommt dennoch immer auf den Einzelfall an, wie einschlägige Gerichtsurteile zeigen (Beispielsweise hier bei einem abgelehnten Urlaubsantrag).
Der Arbeitgeber muss dann aber gegebenenfalls vor Gericht den Beweis führen, die die Zweifel bestätigen. Das ist beispielsweise durch Vernehmung von Zeugen bei einem Krankenbesuch oder durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkassen möglich.
Wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wurde, muss der Arbeitnehmer wiederum den Beweis erbringen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Der Arbeitnehmer muss darlegen, welche konkreten gesundheitlichen Beschwerden er für den Zeitraum der Krankschreibung hatte und wie sich die Einschränkungen auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Dies ist beispielsweise durch die Befreiung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht und dessen Vernehmung als Zeugen oder ein Sachverständigengutachten möglich.
Erfolgt dies nicht kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.