Um kurzzeitige Personalengpässen zu begegnen oder vorübergehende Projekte zu betreuen, werden gerne freie Mitarbeiter oder sogenannte „Freelancer“, „Freischaffende“ oder „Honorarkräfte“ eingesetzt. Denn diese können hinsichtlich der Art der Arbeitsleistung, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit flexibler eingesetzt werden als Arbeitnehmer. Freie Mitarbeiter unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, haben keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem findet auf freie Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Eine Kündigung freier Mitarbeiter kann daher, unter Umständen, einfacher sein, als bei fest angestellten Mitarbeitern. Insofern kann es personalwirtschaftlich reizvoll sein, statt einer Erweiterung der Stammbelegschaft auf freie Mitarbeiter zu setzen. Es muss aber aufgepasst werden, dass kein Fall der Scheinselbständigkeit vorliegt.
Abgrenzung freier Mitarbeiter, arbeitnehmerähnlichen Personen und Arbeitnehmern
Ob eine für einen Auftraggeber tätige Person nun freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer ist, hängt von der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses ab, nicht von der Bezeichnung im Vertrag (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12). Selbst wenn in einem zugrundeliegenden Vertrag von freier Mitarbeit die Rede ist, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn die Tätigkeit tatsächlich so durchgeführt wird, dass Merkmale einer Arbeitnehmereigenschaft erfüllt sind. Eine abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV liegt vor, wenn die Betätigung unselbständig ausgeführt wird. Anzeichen dafür sind:
- wirtschaftliche Abhängigkeit, also ob der Dienstverpflichtete im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig ist und daher hauptsächlich mit diesen Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreitet;
- persönliche Abhängigkeit, also ob ein Weisungsrecht des Auftraggebers in Hinsicht auf Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsdauer und Art und Weise der Ausführung besteht;
- Der Auftraggeber stellt die Arbeitsmittel
- Der Dienstverpflichtete muss die Dienste höchstpersönlich leisten und darf sie nicht delegieren.
- Eingliederung des Beauftragten in den Betriebsablauf und die Arbeitsorganisation des Betriebes des Auftraggebers.
Freie Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter sind meistens aufgrund eines Honorarvertrages, eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig. Sie sind wirtschaftlich von einem Auftraggeber unabhängige Selbstständige. Freie Mitarbeiter sind nicht persönlich vom Auftraggeber abhängig und nicht in die Arbeitsorganisation seines Betriebes eingegliedert. Sie gestalten ihre Tätigkeit und ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei. Sie können selbständig über ihre Arbeitskraft verfügen.
Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet, dass der Beauftragte von diesem Unternehmen bzw. diesem Auftraggeber ein festes, fixes Gehalt bekommt. Der Beauftragte darf höchstens in geringem Umfang für andere Unternehmen tätig sein. Wird der Beauftragte nach dem jeweiligen Auftrag mit einem Honorar bezahlt, das er auch versteuern muss, besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit.
Persönliche Abhängigkeit meint, dass der „Chef“ bestimmen kann, auf welche Art und Weise die Arbeit durchgeführt wird. Auch die Arbeitszeit, die Arbeitsdauer und den Arbeitsort kann der Auftraggeber bestimmten, beispielsweise durch einen Dienstplan. Der Beauftragte darf dies nicht unabhängig entscheiden. Im Gegensatz dazu können freie Mitarbeiter diese Faktoren selbst bestimmen. Der Auftraggeber gibt nur die Ziele der Tätigkeit vor, überlässt es aber dem freien Mitarbeiter, wie er diese erreicht.
Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes liegt vor, wenn der Auftraggeber ein persönliches Weisungsrecht hat und der Beauftragte in ein betriebliches Unterordnungssystem, in eine betriebliche Hierarchie, eingeordnet ist. Weitere Hinweise auf eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sind die vorgeschriebene Verwendung von Geschäftsbriefköpfen und Visitenkarten des Auftraggebers. Auch wenn der Beauftragte keine eigene Werbung betreibt, sondern das Marketing des Auftraggebers nutzt, kann dies auf eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes hindeuten. Weitere Indizien können die durch den Auftraggeber angewiesene oder vertraglich bestimmte Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder an bestimmte Arbeitsmittel sein.
Arbeitnehmerähnliche Personen oder „Fester freier Mitarbeiter“
Von freien Mitarbeiter abzugrenzen sind arbeitnehmerähnliche Personen, die zwar ebenfalls persönlich unabhängig vom Auftraggeber im Hinblick auf Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind, aber dennoch wirtschaftlich von diesem abhängig und sozial schutzbedürftig sind. Sie werden gelegentlich auch als „Feste freie Mitarbeiter“ bezeichnet. Wirtschaftlich abhängig sind sie, wenn ein Beauftragter mit einem bestimmten Projekt zeitlich über einen längeren Zeitraum ausgelastet ist oder im Wesentlichen nur Aufträge für diesen einen Auftraggeber erfüllt, so dass er darüber hinaus keine wesentlichen Einnahmequellen aus anderen Tätigkeiten hat.
Arbeitnehmerähnliche Personen haben einen Anspruch auf Mindesturlaub und auch bestimmte Tarifverträge können auf sie Anwendung finden. Sie können daraus Rechte vor dem Arbeitsgericht einklagen. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf sie allerdings ebenso wenig Anwendung, wie bei freien Mitarbeitern. Arbeitnehmerähnliche Personen sind rentenversicherungspflichtig.
Arbeitnehmer
Im Gegensatz zu freien Mitarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen sind Arbeitnehmer nicht selbständig und persönlich sowie wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig. Sie sind in Bezug auf den Arbeitsort und die Arbeitszeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und in die Arbeitsorganisation eingebunden. „Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, BAGE 146, 97–108, Rn. 16) Sie sind gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt.
Scheinselbständigkeit
Wenn eine als „freier Mitarbeiter“ bezeichnete Person zu den Bedingungen eines Arbeitnehmers arbeitet, kann eine Scheinselbständigkeit vorliegen. Der Beschäftigte wäre dann als Arbeitnehmer zu behandeln. Dazu muss im Einzelfall geprüft werden, ob trotz eines anders lautenden Vertrages, der Beschäftigte in Wirklichkeit nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild ein in die Betriebsorganisation eingegliederter, wirtschaftlich und persönlich abhängiger Arbeitnehmer ist. Im Falle einer Scheinselbständigkeit wäre das Kündigungsschutzgesetz nämlich anwendbar.
Wenn Unsicherheit darüber besteht, welchen Status der mit einer Tätigkeit Beauftragte hat, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden. Diese ist die Entscheidungsstelle für die Frage, ob eine Person abhängig beschäftigt ist oder als selbständig einzustufen ist. Den Antrag kann sowohl der Beauftragte, als auch der „Arbeitgeber“ stellen.
Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, müssen der Arbeitgeber und der abhängig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, alle Rechnungen berichtigen und im schlimmsten Fall eine Geldbuße nach § 8 SchwarzArbG zahlen.
Beendigung des Dienstverhältnisses freier Mitarbeiter
Für Verträge mit freien Mitarbeiter ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
Vertraglich vereinbarte Kündigungsmodalitäten
Vielfach arbeiten freie Mitarbeiter auf Grundlage von Dienstverträgen oder vereinzelt Werkverträgen. Diese Verträge können auch Regelungen und Details zur Kündigung freier Mitarbeiter enthalten.
Dann gelten diese vertraglichen Vereinbarungen zur Kündigung bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Gesetzliche Regelungen
Wenn keine vertraglichen Kündigungsbedingungen vereinbart wurden, kann ein unbefristetes Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters jederzeit fristgemäß ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Dafür gelten nicht die beim Vertrag mit einem Arbeitnehmer üblichen Kündigungsfristen. Vielmehr bemisst sich die Kündigungsfrist hier nach § 621 BGB. Danach ist die Kündigungsfrist von der Zeitspanne abhängig, für die die Vergütung bestimmt ist. Bei einer Vergütung pro Tag kann an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Ist die Vergütung pro Woche vereinbart, kann spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags gekündigt werden. Wird die Vergütung nach Monaten bemessen, kann am 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, ist eine Kündigung freier Mitarbeiter jederzeit möglich. Allerdings ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten, wenn der Dienstverpflichtete von der Arbeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Längere Kündigungsfristen können natürlich im Dienstvertrag vereinbart werden.
Da die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzvorschriften für freie Mitarbeiter nicht gelten, besteht für eine Kündigung auch kein Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. Das bedeutet, auch mündliche Kündigungen sind möglich. Der freie Mitarbeiter kann aber natürlich um eine schriftliche Kündigung bitten, um einen Nachweis zu haben. Und auch in den Dienstverträgen ist oft geregelt, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben.
befristete Verträge
Ist ein Dienstvertrag mit einer befristeten Laufzeit geschlossen worden, muss die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ausdrücklich vereinbart sein. Ansonsten gilt dieser bis zum Fristablauf, wenn nicht vorher fristlos gekündigt wird.
Fristlose Kündigung
Außerordentliche, also fristlose, Kündigungen sind auch bei freien Mitarbeitern möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ende der, ohnehin schon kurzen, Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Denkbar ist die bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Straftaten. Auch bei freien Mitarbeitern wird von den Gerichten in einem ersten Schritt geprüft, ob ein Grund vorliegt, der grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. In einem zweiten Schritt wird dann abgewogen, ob die fristlose Kündigung in diesem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände auch angemessen ist.
(Mehr Informationen zur fristlosen Kündigung finden Sie hier.)
Aufhebungsvertrag
Natürlich steht es den Vertragsparteien auch frei, den Dienstvertrag durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich zu beenden. Außerordentliche, also fristlose, Kündigungen sind auch bei freien Mitarbeitern möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ende der, ohnehin schon kurzen, Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Vor welchem Gericht wird geklagt?
Arbeitsgerichte sind nur für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zuständig.
Allerdings sind Fälle denkbar, in denen unklar ist, ob ein Dienstverpflichteter selbständiger, freier Mitarbeiter ist oder vielleicht doch eine arbeitnehmerähnlich Person oder gar Arbeitnehmer.
Wenn eine Klage, bei der strittig ist, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, vor dem Arbeitsgericht erhoben wird, prüft dieses zunächst, ob der Rechtsweg zulässig ist. Dazu wird untersucht, welche der drei folgenden Fallgruppen vorliegt:
Sic‐non‐Fall
Diese Fallgestaltung liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen in einer bürgerlich rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage ausschließlich für Arbeitnehmer anwendbar sind, beispielsweise Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Dann reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Der Mitarbeiter muss also nur behaupten, Arbeitnehmer zu sein, um vor dem Arbeitsgericht klagen zu können. Entscheidet das Arbeitsgericht dann aber, dass er doch kein Arbeitnehmer ist, so wird die Klage als unbegründet abzuweisen.
Und auch hier ist wieder unbedingt die Drei‐Wochen‐Frist seit Zugang der Kündigung einzuhalten, in der die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Ansonsten ist die Kündigung jedenfalls rechtmäßig. (Mehr zur Frist für die Kündigungsschutzklage können Sie hier lesen.)
Aut‐Aut‐Fälle und Et‐Et‐Fälle
In den Aut‐Aut‐Fällen macht der Kläger einen Anspruch geltend, der entweder auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine bürgerlich rechtliche Grundlage gestützt werden kann, die sich aber gegenseitig ausschließen. Beispielsweise klagt ein Beschäftigter auf Vergütung. Er hält den Zahlungsanspruch aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für begründet, das beklagte Unternehmen meint, die Vergütung beruhe auf einem freien Mitarbeiterverhältnis. In beiden Fällen kann der Anspruch begründet sein. Es ist je nach Rechtverhältnis aber nur eine Anspruchsgrundlage einschlägig. Nur bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses entscheiden die Arbeitsgerichte über die Klage. Ansonsten entscheiden, je nach Streitwert, das Amts‐ oder Landgericht.
In den Et‐Et‐Fällen kann der eingeklagte Anspruch sowohl arbeitsrechtliche als auch bürgerlich rechtliche Anspruchsgrundlagen haben.
In den Aut‐Aut‐Fällen und den Et‐Et‐Fällen kann die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht begründen. Das hat zur Folge, dass über die Tatsachen, die eine Arbeitnehmereigenschaft begründen sollen, Beweis zu erheben ist.
(Mehr zur örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte können Sie hier nachlesen.)
Fazit:
Die Kündigung freier Mitarbeiter ist weniger strengen Regeln unterworfen als bei der Kündigung von Arbeitnehmern. Die Kündigungsfristen richten sich nach der Zeitspanne der Vergütung oder nach individualvertraglichen Bestimmungen. Ob der Beauftragte ein freier Mitarbeiter oder vielleicht doch ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist, bemisst sich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände nach der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeiten. Es sollte darauf geachtet werden, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt.
You don’t have to accept a termination without a fight!
In many cases you can defend yourself against being dismissed!
However, a corresponding action for protection against dismissal must be submitted to the labor court within three weeks. An extension of the deadline is only possible in very rare cases.
Book a non‐binding initial consultation now!
