Kein generelles Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechtes steht. Als Kanzlei für Arbeitsrecht beschäftigen wir uns natürlich auch regelmäßig mit Fragen…
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