Kein genereller Maximalwert für Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Kein genereller Maximalwert für Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

31. October 2025 Allgemein 0

Für die Verhält­nis­mä­ßigkeit einer verein­barten Probezeit in einem befris­teten Arbeits­ver­hältnis im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzel­fall­ab­wägung unter Berück­sich­tigung der erwar­teten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

So hate es kürzlich das Bundes­ar­beits­ge­richt entschieden.

[Bundes­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 160/24 –
Vorin­stanz: Landes­ar­beits­ge­richt Berlin‐Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 19 Sa 1150/23 –]

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Sachverhalt

Eine Arbeit­neh­merin war seit August 2022 bei der späteren Beklagten in einem auf 1 Jahr befris­teten Arbeits­ver­hältnis beschäftigt. Es war vereinbart, dass dieses mit den gesetz­lichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit verein­barten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwö­chigen Kündigungsfrist.

Für die Einar­beitung gab es einen detail­lierten Einar­bei­tungsplan mit verschie­denen Phasen, der über 16 Wochen andauern sollte, was exakt der Probezeit entsprach. Erst danach seien die Mitar­beiter vollständig produktiv einsetzbar.

Im Dezember 2022 kündigte die Arbeit­ge­berin das Arbeits­ver­hältnis innerhalb der verein­barten Probezeit zum 28. Dezember 2022. Die Arbeit­neh­merin legte dagegen Kündi­gungs­schutz­klage ein. Sie machte geltend, dass die verein­barte Probezeit angesichts der befris­teten Vertrags­laufzeit unver­hält­nis­mäßig lang und damit unwirksam sei. Das Arbeits­ver­hältnis dürfe frühestens mit der gesetz­lichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15.1.2023 enden. Wegen der Unwirk­samkeit der Probe­zeit­klausel müsse auch die Verein­barung der Kündbarkeit des Arbeits­ver­hält­nisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfallen. Die Kündigung bedürfe zudem einer sozialen Recht­fer­tigung, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine verhält­nis­mäßige und damit zulässig verein­barte Probezeit. Hier sei eine Probezeit von maximal 3 Monaten also maximal ¼ der Vertrags­laufzeit anzusetzen.

Das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin‐Brandenburg sah die Probezeit in Höhe von 1/3 der Vertrags­laufzeit als unver­hält­nis­mäßig an. Bei der Verein­barung einer Probezeit dürfe diese nur maximal 25 % der befris­teten Vertrags­laufzeit hier also drei Monate ausmachen.  Gründe davon abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Da die Arbeit­ge­berin aber auch eine Kündigung unter Wahrung der längeren gesetz­lichen vierwö­chigen Kündi­gungs­frist ausge­sprochen hatte, sah das Landes­ar­beits­ge­richt das Arbeits­ver­hältnis dennoch als zum 15.01.2025 beendet an.

 

Entscheidung

Das Bundes­ar­beits­ge­richt entschied auf die Revision der Arbeit­neh­merin aber anders als das Landes­ar­beits­ge­richt, dass es keine regel­mäßige Maximal­pro­bezeit in Höhe von 25 % der Vertrags­laufzeit für die Dauer einer Probezeit gebe, auch nicht bei einem befris­teten Arbeitsverhältnis.

Grenzen seien grund­sätzlich möglich, müssten aber jeweils im Einzelfall unter Berück­sich­tigung der erwar­teten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit abgewogen werden.

Vor dem Hinter­grund des von der Arbeit­ge­berin vorge­legten deckungs­gleichen Einar­bei­tungs­plans sei hier die Länge der Probezeit plausibel und für das Bundes­ar­beits­ge­richt verhältnismäßig.

Aber auch bei Verein­barung einer unver­hält­nis­mäßig langen und damit unzuläs­sigen Probe­zeit­dauer hätte das Bundes­ar­beits­ge­richt keine Verkürzung der gesetz­lichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angenommen. Eine soziale Recht­fer­tigung der Kündigung sei hier somit nicht nötig.

[Die Urteils­gründe liegen bislang noch nicht vor.]

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