Kündigungsgrund rote Arbeitshose
Weigert sich Arbeitnehmer beharrlich, bei der Arbeit die durch seine Arbeitgeberin in einer Kleiderordnung angeordnete rote Arbeitshose zu tragen, kann dies einen Grund für eine fristgemäße Kündigung darstellen. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Urt. v. 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24)
Grundsätzliches
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Im Rahmen des Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber die Einzelheiten der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach „billigem Ermessen“ bestimmen und konkretisieren. Je allgemeiner der Arbeitsvertrag gehalten ist, desto größer ist der Spielraum des Arbeitgebers bei der Ausübung seines Direktionsrechts bzw. Weisungsrechts. Ob das Ermessen richtig ausgeübt wurde, muss im Streitfall durch die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien abgewogen werden.
Durch Ausübung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber beispielsweise bestimmen, welche Tätigkeit, wie, wann ausgeübt werden soll.
Er kann und muss sein Direktionsrecht aber sogar ausüben, um seinen Schutz‐ und Fürsorgepflichten nachzukommen, beispielsweise, wenn es um den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit geht. So muss der Arbeitgeber unter Abwägung der berechtigten Interessen geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheit und Unversehrtheit seiner Beschäftigten zu wahren. Dazu kann auch die Einführung einer Pflicht Schutzkleidung zu tragen gehören.
Zum Fall
Der Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit Juni 2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.
Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren.
Dies sollte einerseits zur Wahrung der Corporate Identity die eigenen Arbeitnehmer optisch unmittelbar von externen Beschäftigten abgrenzen zu können. Zum anderen sollte die rote Signalfarbe dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen.
Aber auch nachdem der Arbeitgeber im Oktober 2023 diese Pflicht in einer Hausordnung festlegte, kam der klagende Arbeitnehmer an mehreren Tagen in schwarzer Arbeitshose zur Arbeit. Dieses Verhalten änderte er auch nach zwei diesbezüglichen Abmahnungen nicht und erschien unmittelbar nach den Abmahnungen wieder in dunkler Arbeitshose.
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag im November 2023 ordentlich fristgerecht zum Februar 2024.
1.Instanz: Arbeitsgericht Solingen
Dagegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Er trug vor dem Arbeitsgericht Solingen vor, die rote Hose würde keine arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen und er möge rote Hosen nicht. Seiner Ansicht nach stünde dem Arbeitgeber bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu. Die beklagte Arbeitgeberin stufte die rote Arbeitshose hingegen als Schutzausrüstung ein.
Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab (Urteil vom 15.03.2024 – 1 Ca 1749/23). Bei den roten Arbeitshosen, handele es sich um Arbeitsschutzkleidung, die eine Kleiderordnung rechtfertigen könne. Das ästhetische Empfinden des Klägers bezüglich der Hosenfarbe überwiege die Interessen der Arbeitgeberin nicht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurück (Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 SLa 224/24).
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Die beklagte Arbeitgeberin sei aufgrund ihres Weisungsrechtes berechtigt, Rot als Farbe der Arbeitshosen vorzuschreiben.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sei nur in der Sozialsphäre betroffen. Daher hätten sachliche Gründe genügt. Diese seien auch vorhanden gewesen.
Die Arbeitssicherheit sei ein maßgeblicher berechtigter Aspekt. Die Arbeitgeberin habe Rot als Signalfarbe wählen und vorschreiben dürfen, weil der Kläger in Produktionsbereichen gearbeitet habe, in denen auch Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhe die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Als weiterer Grund käme die Corporate Identity in den Werkshallen hinzu.
Dagegen habe der Kläger, der die rote Arbeitshose vor der durch die Arbeitgeberin angeordneten Kleiderordnung langjährig getragen hatte, keine überwiegenden Gründe gegen das Tragen der roten Arbeitshose vorgebracht. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden bezüglich der Hosenfarbe genüge nicht. Daher falle die Interessensabwägung nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der beklagten Arbeitgeberin nachzukommen, trotz der langen, beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer zulasten des Klägers aus. Die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ende Februar 2024 wirksam beendet.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ließ die Revision nicht zu.