Vermutungswirkung § 125 InsO bei geplanter Betriebsänderung
Ist bei einer geplanten Betriebsänderung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessensausgleich mit Namensliste geschlossen worden, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung vermutet, dass die Kündigung der aufgelisteten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist (Vermutungswirkung). Dabei muss sich die Betriebsänderung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessensausgleichs…
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