Arbeitsgericht

Arbeits­ge­richts­barkeit in Deutschland

Arbeits­ge­richte sind in erster Linie für alle bürgerlich‐rechtlichen Strei­tig­keiten zwischen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber, sowie für Strei­tig­keiten zwischen Tarif­ver­trags­par­teien zuständig.

In Berlin gibt es nur ein Arbeits­ge­richt, womit sich die Frage der Zustän­digkeit nicht stellt.

Für Berufungs‐ oder Beschwerde‐Verfahren bez. erstin­stanz­lichen Urteilen und Beschlüssen der Arbeits­ge­richte ist regel­mäßig das Landes­ar­beits­ge­richt zuständig. Die Bundes­länder Berlin und Brandenburg gibt es ein gemein­sames Landes­ar­beits­ge­richt mit Sitz in Berlin.

Die oberste Instanz in der Arbeits­ge­richts­barkeit ist das Bundes­ar­beits­ge­richt in Erfurt.

[NORATING]

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH