Anscheinsbeweis

Beim Anscheins­beweis geht es um die Berück­sich­tigung der allge­meinen Lebens­er­fahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweis­wür­digung. Der Beweis des ersten Anscheins greift dann ein, wenn ein bestimmter Tatbe­stand nach der Lebens­er­fahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.

Der Richter kann aus festste­henden Tatsachen, unter Berück­sich­tigung der allge­meinen Lebens­er­fahrung Schlüsse auf das Vorliegen strei­tiger Tatsa­chen­be­haup­tungen ziehen. Der Anscheins­beweis ist eine besondere Form dieser mittel­baren Beweis­führung. Er setzt einen sogenannten typischen Gesche­hens­ablauf voraus. Wenn typische, beständige, gleich­förmige Vorgänge feststehen, darf der Richter, sofern diesbe­züglich Erfah­rungs­grund­sätze bestehen, auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges, schließen, wenn andere Ursachen oder Folgen unwahr­scheinlich sind. Die tatsäch­lichen Einzel­um­stände müssen dann nicht bewiesen werden, sondern nur die Tatsachen festge­stellt werden, an die der Erfah­rungssatz knüpft.

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH