Arbeitnehmererfindungen

Macht ein Arbeit­nehmer eine patent­fähige oder gebrauchs­mus­ter­fähige Erfindung, hat er nach dem Gesetz über Arbeit­neh­mer­er­fin­dungen (ArbnErfG) das Recht, dafür vergütet zu werden. Das betrifft auch technische Verbesserungsvorschläge.

Erfasst werden Erfin­dungen, die entweder aus der arbeits­ver­trag­lichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfah­rungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Diese werden als „gebundene“ Erfin­dungen oder „Dienst­er­fin­dungen“ bezeichnet. Alle anderen Erfin­dungen werden als freie Erfin­dungen bezeichnet.

Der Arbeit­geber kann die Dienst­er­fin­dungen durch Erklärung in Anspruch nehmen. Dann gehen alle vermö­gens­werten Rechte der Dienst­er­findung auf den Arbeit­geber über. Der Arbeit­nehmer hat gegen den Arbeit­geber dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Über „freie Erfin­dungen“ muss der Arbeit­nehmer den Arbeit­geber unver­züglich unter­richten und ein Angebot zur Benutzung der Erfindung unterbreiten.

Arbeit­neh­mer­er­fin­dungen | Arbeitnehmererfindung

Macht ein Arbeit­nehmer eine patent­fähige oder gebrauchs­mus­ter­fähige Erfindung, hat er nach dem Gesetz über Arbeit­neh­mer­er­fin­dungen (ArbnErfG) das Recht, dafür vergütet zu werden. Das betrifft auch technische Verbesserungsvorschläge.

Erfasst werden Erfin­dungen, die entweder aus der arbeits­ver­trag­lichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfah­rungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Diese werden als „gebundene“ Erfin­dungen oder „Dienst­er­fin­dungen“ bezeichnet. Alle anderen Erfin­dungen werden als freie Erfin­dungen bezeichnet.

Der Arbeit­geber kann die Dienst­er­fin­dungen durch Erklärung in Anspruch nehmen. Dann gehen alle vermö­gens­werten Rechte der Dienst­er­findung auf den Arbeit­geber über. Der Arbeit­nehmer hat gegen den Arbeit­geber dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Über „freie Erfin­dungen“ muss der Arbeit­nehmer den Arbeit­geber unver­züglich unter­richten und ein Angebot zur Benutzung der Erfindung unterbreiten.

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH