Arbeitnehmerüberlassung

Arbeit­neh­mer­über­lassung, allgemein als „Leiharbeit“ bezeichnet, liegt nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz (AÜG)  dann vor, wenn ein Arbeit­geber als Verleiher im Rahmen seiner wirtschaft­lichen Tätigkeit den Arbeit­nehmer einem anderen Unter­nehmen, dem Entleiher, zur Arbeits­leistung überlässt. Diese Dreiecks­be­ziehung ist kennzeichnend für die Arbeit­neh­mer­über­lassung. Der Arbeit­geber, der als Verleiher auftritt, schließt mit dem Arbeit­nehmer einen Arbeits­vertrag. Ein anderes Unter­nehmen entleiht vom Verleiher den Arbeit­nehmer und zahlt dafür aufgrund eines Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trages eine Gebühr an den Verleiher. Der Entleiher darf dem Arbeit­nehmer konkrete Anwei­sungen bezüglich Arbeitsort und der Art sowie Ausführung der Tätigkeit erteilen. Der Arbeit­nehmer ist dem arbeits­be­zo­genen Weisungs­recht des Entleihers unter­stellt. Alle arbeits­ver­trag­lichen Belange regelt hingegen der Verleiher mit dem Arbeit­nehmer. Vom Verleiher bekommt der Arbeit­nehmer auch sein Gehalt und zwar unabhängig davon, ob er entliehen wird oder nicht.

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