Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Grundlage für die Arbeits­ge­richts­barkeit in Deutschland ist das Arbeits­ge­richts­gesetz (ArbGG). Es regelt neben der Zustän­digkeit und der Zusam­men­setzung der Arbeits­ge­richte, Landes­ar­beits­ge­richte, sowie des Bundes­ar­beits­ge­richts (§§ 1 ff. ArbGG) auch den Gang des Verfahrens (§ 8 ff. ArbGG), wobei zwischen Urteils­ver­fahren (§§ 46 ff. ArbGG) und Beschluss­ver­fahren (§§ 80 ff. ArbGG) unter­schieden wird.

Vor dem Arbeits­ge­richt wird ein Verfahren grund­sätzlich mit einem Gütetermin vor dem Kammer­vor­sit­zenden ohne Hinzu­ziehung der ehren­amt­lichen Richter einge­leitet, wobei dies kurzfristig nach Einrei­chung der Klage statt­finden soll. Er dient der vorläu­figen Einschätzung der Sach‐ und Rechtslage und dem Versuch, eine schnelle gütliche Einigung zu erzielen. Wenn dies scheitert, wird ein weiterer Termin, der sogenannte „Kammer­termin”, vor der gesamten Kammer statt­finden. Dieser Termin muss durch die Parteien mittels Schrift­sätzen vorbe­reiten werden.

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