Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht in der Lage, zu arbeiten, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Sollte die Krankheit länger als drei Kalendertage andauern, musste bislang dem Arbeitgeber spätesten am Tag danach, also am 4. Krankheitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Seit dem 1.1.2023 muss der Arbeitnehmer sich aber nicht mehr selbst um den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kümmern. Arbeitnehmer sind nach wie vor dazu verpflichtet, ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen und sie sich in Papierform aushändigen zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dann aber vom Arzt direkt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber muss diese Daten dann bei der Krankenkasse abrufen. Der Arbeitnehmer muss die Papierform aber nicht mehr dem Arbeitgeber vorlegen.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) dient dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber. Sie lässt die Nachweispflicht des Arbeitnehmers entfallen. Es wird aber teilweise bezweifelt, dass sie geeignet ist, die Arbeitsunfähigkeit auch vor Gericht zu beweisen. Ihr werde nicht der gleiche hohe Beweiswert zugebilligt, wie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Daher sollte nach wie vor die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zur Verfügung gehalten werden, um die Beweiskraft verstärken zu können. Zudem beugt sie der Gefahr einer fehlgeschlagenen Übertragung der AU im elektronischen Verfahren vor.
(Mehr zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie hier lesen.)