Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Grund­sätzlich muss ein Arbeit­nehmer, der krank­heits­be­dingt nicht in der Lage, zu arbeiten, dies dem Arbeit­geber unver­züglich mitteilen (§ 5 Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz). Sollte die Krankheit länger als drei Kalen­dertage andauern, musste bislang dem Arbeit­geber spätesten am Tag danach, also am 4. Krank­heitstag, eine ärztliche Beschei­nigung über die Arbeits­un­fä­higkeit und deren voraus­sicht­liche Dauer, die sogenannte Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorgelegt werden.

Seit dem 1.1.2023 muss der Arbeit­nehmer sich aber nicht mehr selbst um den Nachweis der Arbeits­un­fä­higkeit kümmern. Arbeit­nehmer sind nach wie vor dazu verpflichtet, ihre krank­heits­be­dingte Arbeits­un­fä­higkeit durch einen Arzt feststellen und sie sich in Papierform aushän­digen zu lassen. Die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung wird dann aber vom Arzt direkt elektro­nisch an die Kranken­kasse übermittelt. Der Arbeit­geber muss diese Daten dann bei der Kranken­kasse abrufen. Der Arbeit­nehmer muss die Papierform aber nicht mehr dem Arbeit­geber vorlegen.

Die elektro­nische Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung (eAU) dient dem Nachweis der Arbeits­un­fä­higkeit an den Arbeit­geber. Sie lässt die Nachweis­pflicht des Arbeit­nehmers entfallen. Es wird aber teilweise bezweifelt, dass sie geeignet ist, die Arbeits­un­fä­higkeit auch vor Gericht zu beweisen. Ihr werde nicht der gleiche hohe Beweiswert zugebilligt, wie der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung in Papierform. Daher sollte nach wie vor die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung in Papierform zur Verfügung gehalten werden, um die Beweis­kraft verstärken zu können. Zudem beugt sie der Gefahr einer fehlge­schla­genen Übertragung der AU im elektro­ni­schen Verfahren vor.

(Mehr zum Beweiswert der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung können Sie hier lesen.)

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH