Gerichtliche Zuständigkeit für die Kündigungsschutzklage

Welches Arbeits­ge­richt ist für Rechts­strei­tig­keiten zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer zuständig?

Im Laufe eines Arbeits­ver­hält­nisses und insbe­sondere an dessen Ende kann es zu diversen Rechts­strei­tig­keiten zwischen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber kommen. Dies kann noch während eines ungekün­digten Arbeits­ver­trags den Streit um eine Abmahnung oder ausste­hende Lohnzah­lungen (Bonus, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) betreffen. Will der Arbeit­nehmer die Kündigung des Arbeits­platzes durch den Arbeit­geber nicht hinnehmen, so kann er eine Kündi­gungs­schutz­klage mit dem Antrag, dass das Arbeits­ge­richt das Fortbe­stehen des Arbeits­ver­hält­nisses feststellt, erheben.

Arbeitsgericht am Arbeitsort

Eingangs­in­stanz für Rechts­strei­tig­keiten zwischen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber ist stets das örtlich zuständige Arbeits­ge­richt. Doch welches der über 100 Arbeits­ge­richte in Deutschland ist im Einzelfall zuständig? Hier haben Arbeit­nehmer oftmals die freie Wahl zwischen verschie­denen Gerichten. So können sie z.B. zum einen stets am Arbeits­ge­richt des Ortes, an dem sie in der Regel ihre Arbeits­leistung erbringen, Klage gegen den Arbeit­geber einreichen. Dies ist in § 48 Absatz 1 a ArbGG (Arbeits­ge­richts­gesetz) geregelt. Wer– wie die meisten Arbeit­nehmer – einen festen Arbeitsort hat, an dem er arbeitet, kann sich an das für diesen Ort zuständige Arbeits­ge­richt wenden.

Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgerichte in Brandenburg

Entlassene Arbeit­nehmer, die beispiels­weise in Berlin gearbeitet haben, können demnach Kündi­gungs­schutz­klage vor dem Arbeits­ge­richt Berlin erheben. Dieses ist für arbeits­recht­liche Rechts­strei­tig­keiten der ganzen Stadt Berlin zuständig. In Flächen­staaten gibt es hingegen jeweils mehrere Arbeits­ge­richte, so dass keine allzu langen Fahrtwege zum Gericht in Kauf genommen werden müssen. Brandenburg verfügt über sechs Arbeits­ge­richte in den Städten Brandenburg, Cottbus, Ebers­walde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.

Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers

Örtlich zuständig ist darüber hinaus gemäß § 13 ZPO (Zivil­pro­zess­ordnung) das Arbeits­ge­richt am Sitz des Arbeit­gebers. Dies ist der Wohnsitz des Arbeit­gebers bzw. bei juris­ti­schen Personen (z.B. GmbH, AG, OHG, KG) der Sitz der Gesell­schaft (§ 17 ZPO).

Arbeitnehmer haben die freie Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten

Bestehen nach diesen Grund­sätzen mehrere in Betracht kommende örtliche Zustän­dig­keiten des anzuru­fenden Arbeits­ge­richts (liegen also Wohnort bzw. Nieder­lassung des Arbeit­gebers sowie Arbeitsort in verschie­denen Gerichts­be­zirken), so hat der Arbeit­nehmer bei der Erhebung einer Kündi­gungs­schutz­klage oder anderen arbeits­recht­lichen Klage gegen den Arbeit­geber die freie Wahl zwischen den verschie­denen Gerichtsorten.

Fristen bei Klageerhebung beachten – Unzuständiges Gericht verweist Verfahren weiter

Bei der Kündi­gungs­schutz­klage ist auf die sehr kurze Frist von drei Wochen für die Klage­er­hebung zu achten. Diese kann nur innerhalb dieses Zeitraums ab Zustellung der schrift­lichen Kündi­gungs­er­klärung an den Arbeit­nehmer bei dem zustän­digen Arbeits­ge­richt eingelegt werden.

Wer sich bei der Wahl des örtlichen Arbeits­ge­richts vertut und das falsche Gericht anruft, kann beruhigt sein: Auch die Klage­ein­rei­chung bei einem unzustän­digen Arbeits­ge­richt wahrt grund­sätzlich die maßgeb­liche Klage­frist. Das unzuständige Arbeits­ge­richt hat das Klage­ver­fahren dann an das örtlich zuständige Arbeits­ge­richt zu verweisen, welches daraufhin die Klage­schrift unver­züglich an den Arbeit­geber zustellen muss.

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH