Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses und insbesondere an dessen Ende kann es zu diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen. Dies kann noch während eines ungekündigten Arbeitsvertrags den Streit um eine Abmahnung oder ausstehende Lohnzahlungen (Bonus, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) betreffen. Will der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber nicht hinnehmen, so kann er eine Kündigungsschutzklage mit dem Antrag, dass das Arbeitsgericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt, erheben.
Arbeitsgericht am Arbeitsort
Eingangsinstanz für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist stets das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Doch welches der über 100 Arbeitsgerichte in Deutschland ist im Einzelfall zuständig? Hier haben Arbeitnehmer oftmals die freie Wahl zwischen verschiedenen Gerichten. So können sie z.B. zum einen stets am Arbeitsgericht des Ortes, an dem sie in der Regel ihre Arbeitsleistung erbringen, Klage gegen den Arbeitgeber einreichen. Dies ist in § 48 Absatz 1 a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) geregelt. Wer– wie die meisten Arbeitnehmer – einen festen Arbeitsort hat, an dem er arbeitet, kann sich an das für diesen Ort zuständige Arbeitsgericht wenden.
Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgerichte in Brandenburg
Entlassene Arbeitnehmer, die beispielsweise in Berlin gearbeitet haben, können demnach Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin erheben. Dieses ist für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten der ganzen Stadt Berlin zuständig. In Flächenstaaten gibt es hingegen jeweils mehrere Arbeitsgerichte, so dass keine allzu langen Fahrtwege zum Gericht in Kauf genommen werden müssen. Brandenburg verfügt über sechs Arbeitsgerichte in den Städten Brandenburg, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.
Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers
Örtlich zuständig ist darüber hinaus gemäß § 13 ZPO (Zivilprozessordnung) das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers. Dies ist der Wohnsitz des Arbeitgebers bzw. bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, OHG, KG) der Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO).
Arbeitnehmer haben die freie Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten
Bestehen nach diesen Grundsätzen mehrere in Betracht kommende örtliche Zuständigkeiten des anzurufenden Arbeitsgerichts (liegen also Wohnort bzw. Niederlassung des Arbeitgebers sowie Arbeitsort in verschiedenen Gerichtsbezirken), so hat der Arbeitnehmer bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder anderen arbeitsrechtlichen Klage gegen den Arbeitgeber die freie Wahl zwischen den verschiedenen Gerichtsorten.
Fristen bei Klageerhebung beachten – Unzuständiges Gericht verweist Verfahren weiter
Bei der Kündigungsschutzklage ist auf die sehr kurze Frist von drei Wochen für die Klageerhebung zu achten. Diese kann nur innerhalb dieses Zeitraums ab Zustellung der schriftlichen Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden.
Wer sich bei der Wahl des örtlichen Arbeitsgerichts vertut und das falsche Gericht anruft, kann beruhigt sein: Auch die Klageeinreichung bei einem unzuständigen Arbeitsgericht wahrt grundsätzlich die maßgebliche Klagefrist. Das unzuständige Arbeitsgericht hat das Klageverfahren dann an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen, welches daraufhin die Klageschrift unverzüglich an den Arbeitgeber zustellen muss.