Nebentätigkeit von Arbeitnehmern: Regelungen zum Nebenjob – Was ist erlaubt?

Neben einem Vollzeitjob noch einer Neben­tä­tigkeit nachgehen: Ist das erlaubt? Oder darf der Arbeit­geber die Aufnahme der Neben­tä­tigkeit verbieten?

Grund­sätzlich ist es allein Sache des Arbeit­nehmers, was er in seiner Freizeit macht. So ist auch die Aufnahme einer Neben­tä­tigkeit grund­sätzlich erlaubt – ob als Nebenjob beim gleichen oder einem anderen Arbeit­geber, ob als selbständige Beschäf­tigung oder als unent­gelt­liche, ehren­amt­liche Tätigkeit. Das ergibt sich bereits aus dem Grund­recht der Berufs­freiheit sowie aus der allge­meinen Handlungsfreiheit.

Aller­dings gibt es gesetz­liche Grenzen, die zu beachten sind. Auch kann der Arbeit­geber unter Umständen ein Wörtchen mitzu­reden haben.

 

Gesetzliche Regeln zur Höchstarbeitszeit

So sind beispiels­weise die gesetz­lichen Arbeits­zeit­vor­schriften zwingend zu beachten. So gilt für Arbeit­nehmer grund­sätzlich eine maximale wöchent­liche Arbeitszeit von 48 Stunden (der Samstag gilt als Werktag), die durch Haupt‐ und Neben­tä­tigkeit zusam­men­ge­nommen nicht überschritten werden dürfen. § 3 Arbeits­zeit­gesetz sieht eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor.

 

Gesetzliche Ruhezeit

Ferner muss die gesetz­liche Ruhezeit von täglich 11 Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit einge­halten werden. Diese Ruhezeit muss am Stück genommen werden (§ 5 Arbeitszeitgesetz).

Die gesetz­liche Ruhezeit dient u.a. der Erhaltung der Arbeits­kraft des Arbeit­nehmers. Auch wenn es grund­sätzlich seine Sache ist, wie er seine freie Zeit gestaltet: Er darf seine Freizeit nicht so verbringen, dass seine Arbeits­kraft gefährdet ist und er seiner Haupt­tä­tigkeit nicht mehr in dem arbeits­ver­traglich geschul­deten Maß nachkommen kann. Dann sind die betrieb­lichen Inter­essen des Arbeit­gebers beein­trächtigt, so dass dieser – in der Regel zunächst per Abmahnung – einschreiten kann.

 

Nebentätigkeit im Urlaub 

Auch der Urlaub dient der Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Arbeits­kraft. Die Aufnahme einer Neben­tä­tigkeit darf diesem Urlaubs­zweck nicht widersprechen.

(Mehr zum Thema Urlaub können Sie hier lesen.)

 

Nebentätigkeitsverordnungen für Beamte

Besondere Regelungen gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die ihrem jewei­ligen Dienst­herrn in beson­derer Weise verpflichtet sind. Für diese Berufs­gruppen bestehen spezielle Regelungen (Neben­tä­tig­keits­ver­ord­nungen), die zu beachten sind.

 

Genehmigungsvorbehalt einer Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag

Auch in privat­recht­lichen Arbeits­ver­hält­nissen kann das Ob und Wie von Neben­tä­tig­keiten durch Arbeits­vertrag oder Tarif­vertrag einge­schränkt werden. Ein generelles Neben­tä­tig­keits­verbot oder ein genereller Geneh­mi­gungs­vor­behalt ist im Normalfall aller­dings unwirksam. Denn Neben­tä­tig­keiten sind in der Regel zulässig. Wirksam kann ein Geneh­mi­gungs­vor­behalt aber sein, wenn er so formu­liert ist, dass die Geneh­migung zu erteilen ist, wenn berech­tigte Inter­essen des Arbeit­gebers nicht entgegenstehen.

Besonders heikel ist stets die Arbeit für die Konkurrenz bzw. Schaffung von Konkurrenz durch eine selbständige Neben­tä­tigkeit. Solche Tätig­keiten können den Arbeit­geber zur Abmahnung oder Kündigung berechtigen.

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH