Die Kosten eines Gerichtsprozessen können mitunter recht hoch sein und abschreckend wirken. Aber auch Personen ohne Einkommen oder mit geringem Einkommen soll es möglich sein, ihre Rechte in einem Prozess vor den Gerichten zu wahren und geltend zu machen. Wer sich also einen Prozess nicht leisten kann, darf die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?
- Wann steht mir Prozesskostenhilfe zu?
- Wo und wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden?
- Was muss ich nachweisen?
- Wann Muss Prozesskostenhilfe beantragt werden?
- Was wird bezahlt?
- Wie viel muss ich zurückzahlen?
- Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Fazit
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht fallen zwar keine Gerichtskosten an. Zudem gibt es dort auch nicht die Verpflichtung, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Dennoch ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Denn es gibt gerade im Arbeitsrecht viele Fallstricke und Fristen zu beachten. Auch lassen sich viele Arbeitgeber ihrerseits durch Anwälte vertreten. Insofern sollte auch der betroffene Arbeitnehmer „Waffengleichheit“ herstellen und sich anwaltlich vertreten lassen können. Damit dies nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert, kann die Prozesspartei eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreits, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die Kosten für ein Gerichtsverfahren nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe bekommen, wenn es hinreichende Aussicht auf Erfolg gibt.
Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?
Prozesskostenhilfe oder kurz „PKH“ können natürliche Personen beantragen, also Kläger und Beklagter. Auf das Arbeitsrecht bezogen bedeutet das üblicherweise: Der Arbeitnehmer und möglicherweise auch der Arbeitgeber. Es ist auch denkbar, dass Insolvenzverwalter PKH beantragen können. Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, hängt aber von Voraussetzungen ab.
Wann steht mir Prozesskostenhilfe zu?
Damit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, muss der Antragsteller finanziell bedürftig sein. Die Prozessverfolgung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Die Zivilprozessordnung schreibt dazu:
§ 114 ZPO
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Finanzielle Bedürftigkeit
Finanziell bedürftig ist eine Partei des Rechtsstreits, wenn sie die Kosten des Prozesses bzw. der Prozessführung aus finanziellen Gründen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Zudem darf keine andere Stelle, beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung, verpflichtet sein, die Kosten zu übernehmen.
Maßgeblich sind für die finanzielle Bedürftigkeit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Das Gericht wird auf den Antrag das sogenannte „einzusetzende Einkommen“ berechnen. Anhand dessen wird entschieden, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird und ob diese gegebenenfalls zurückzuzahlen ist. Dabei ist das regelmäßig erzielte Einkommen ebenso relevant, wie das einzusetzende Vermögen. Berücksichtigt wird aber immer nur das Einkommen des Antragstellers, nicht das gesamte Familieneinkommen. Zudem werden noch laufende Kosten und Freibeträge abgezogen. Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 4 ZPO nur dann bewilligt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits 4 Monatsraten des einzusetzenden Einkommens übersteigen. Dazu später mehr.
Welches monatliche Nettoeinkommen steht zur Verfügung?
Das sind Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, einschließlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Ebenso sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Pensionen und Renten, ALG 1 und 2, regelmäßige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
Welches Vermögen wird berücksichtigt?
Das verwertbare Vermögen wird in die Berechnung des einzusetzenden Einkommens einbezogen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB 12 muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit dies zumutbar ist. Das bedeutet Geld‐ und Sachwerte wie beispielsweise Haus, Auto, Lebensversicherungen, Aktien oder Bausparverträge. Es wird aber ein Schonvermögen zugestanden. Das sind gemäß der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB 12 (SGB XII§90DV) Vermögen in Höhe von 10.000 € für jede volljährige alleinstehende Person, die nicht eingesetzt werden müssen. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag noch mal um 500 €.
Wenn Vermögensteile nicht vom Schonvermögen umfasst sind, so kann das Gericht die Verwertung dieser Gegenstände verlangen, bevor es Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ausgenommen werden können Fahrzeuge, die der beruflichen Tätigkeit dienen oder Lebensversicherungen, die der privaten, angemessenen Altersvorsorge dienen.
Welche laufenden Kosten werden abgezogen?
Von den Bruttoeinnahmen werden die zu entrichtenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, Miete und Nebenkosten, Fahrtkosten zur Arbeit und sonstige Werbungskosten, Beiträge zur geförderten Altersvorsorge und besondere Belastungen abgezogen.
Bei den anzurechnenden Wohnkosten ist zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich pro Person aufgeteilt werden, wenn im Haushalt des Antragstellers weitere Personen mit Einkommen leben. Das bedeutet, dass die Wohnkosten dann beispielsweise nur zur Hälfte für den Antragsteller berücksichtigt werden, wenn eine weitere Person mit einem vergleichbaren Einkommen im Haushalt des Antragstellers lebt. Wenn allerdings diese weitere Person ein so geringes Einkommen hat, dass eine Beteiligung an den Wohnkosten unbillig wäre, kann von dieser Aufteilung pro Person abgewichen werden. Dann würde für den Antragsteller ein höherer Anteil an den Wohnkosten bei der Berechnung der abzuziehenden laufenden Kosten berücksichtigt werden. Liegt das Einkommen der Mitbewohner unter dem für sie einschlägigen Freibetrag, müssen sie nicht bei den Wohnkosten berücksichtigt werden. Bei einem Einkommen über dem Freibetrag kann die Anrechnung der Wohnkosten anteilig erfolgen, wenn große Einkommensunterschiede bestehen. So hat es auch das Oberlandesgericht Braunschweig als sachgerecht erachtet, dass auch jenseits der Freibetragsgrenze ein erheblicher Einkommensunterschied eine Aufteilung im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte rechtfertigen könne.
Welche Freibeträge sind anzurechnen?
Welche Freibeträge anzurechnen sind, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Aufgrund der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 zu § 115 ZPO (BGBl. 2023 I Nr. 403) werden ab dem 1. Januar 2024 Freibeträge
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen | 282 Euro |
2. für Partei, sowie Ehegatte oder Lebenspartner | 619 Euro |
3. für unterhaltsberechtigte Erwachsene | 496 Euro |
4. für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 518 Euro |
5. für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 429 Euro |
6. für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 393 Euro |
berücksichtigt.
Für die Landkreise München, Fürstenfeldbruck und Starnberg, sowie Landeshauotstadt München gelten höhere Beträge als im übrigen Bundesgebiet.
Beispiel 1
Für eine alleinerziehende, erwerbstätige Person mit einem Gehalt von 1406 € netto, Ersparnissen von 4.000 €, einer Miete von 600 € und einem 12‐jährigen Kind ergäbe sich folgende Berechnung:
Nettoeinkommen von 1406 €; Kindergeld 250 €
Partei erzielt Einkommen aus Erwerbstätigkeit 282 €
Partei für sich 619 €
Kind 12 Jahre alt 429 €
Kein verwertbares Vermögen
Von dem regelmäßigen Einkommen in Höhe von 1656 € werden die laufenden Kosten in Höhe von 600 € und die Freibeträge in Höhe von 1330 € abgezogen. Der Wert ihres einzusetzenden Einkommens liegt also unter den absetzbaren laufenden Kosten sowie den ihr zustehenden Freibeträgen. Es ergäbe sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von ‑274 €. Das bedeutet, das wegen des negativen einzusetzenden Einkommens die Prozesskostenhilfe ratenfrei gewährt würde, also quasi kostenlos wäre.
Ist das einzusetzende Einkommen positiv, wird die Prozesskostenhilfe ebenfalls geleistet, muss aber in Monatsraten zurückgezahlt werden. Die Höhe der Monatsraten beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.
Beispiel 2
Wäre im oben dargestellten Beispiel ein regelmäßiges Einkommen (inklusive Kindergeld) von 2000 € zugrunde zu legen, ergäbe dies ein einzusetzendes Einkommen von 70 €. Die monatliche Rate läge damit bei 35 €.
Seit Januar 2024 gilt zudem, dass bei einem einzusetzenden Einkommen, von mehr als 600 € die Monatsrate
300 € + dem Teil des einzusetzenden Einkommens, dass 600 € übersteigt
beträgt.
Mit anderen Worten: hat ein Antragsteller mehr als 600 € einzusetzendes Einkommen, bleiben ihm davon 300 €. Alles, was darüber hinaus geht, muss als monatliche Rate zur Rückzahlung der Prozesskosten aufgewendet werden.
Liegen die voraussichtlichen Prozesskosten über dem Wert von 4 Monatsraten, so wird Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt.
Die finanzielle Bedürftigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen würde. Teilweise werden Prozesskosten auch von Gewerkschaften übernommen. Auch wenn aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen jemand anderes (z.B. Ehegatten oder Eltern) für die Prozesskosten aufkommen muss, besteht keine finanzielle Bedürftigkeit.
Hinreichende Erfolgsaussicht
Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die sogenannte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese liegt vor, wenn der Prozess nicht von vornherein mit Sicherheit verloren werden würde. Das Gericht wird also eine vorläufige Prognose darüber anstellen, wie die Chancen stehen, den Prozess zu gewinnen. Es passiert relativ selten, dass ein Gericht es für nahezu ausgeschlossen hält, dass ein Prozess gewonnen werden kann. Wenn eine eingenommene Rechtsposition ernsthaft in Betracht gezogen werden kann und grundsätzlich beweisbar ist, dürfte hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen.
Fehlende Mutwilligkeit
Ob Mutwilligkeit vorliegt, wird anhand der Kontrollfrage bewertet, wie eine Prozesspartei handeln würde, die finanziell in der Lage wäre, den Prozess auf eigene Kosten zu führen. Würde diese von dem Prozess Abstand nehmen, läge Mutwilligkeit vor.
Wo und wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden?
Beantragt wird die Prozesskostenhilfe beim zuständigen Prozessgericht der Hauptsache. Im Arbeitsrecht ist das Arbeitsgericht der jeweiligen Instanz zuständig. Prozesskostenhilfe wird immer nur für die jeweilige Instanz und nur für die beantragten Streitgegenstände (die Punkte um die es geht) gewährt. Wird eine Klage beispielsweise erweitert oder wird das Verfahren beim Landesarbeitsgericht weitergeführt, muss ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Den Antrag kann die Prozesspartei selbst oder Ihr Anwalt stellen. Die Partei muss den Antrag und die Erklärung über die persönlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisse aber persönlich unterschreiben. Das Formular zur die Erklärung über die persönlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisse muss richtig ausgefüllt und dem Arbeitsgericht (rechtzeitig) zugesandt werden. Es muss dazu das offizielle Formular verwendet werden, dass von vielen Gerichten im Internet zum Download bereitgehaltenen wird.
Was muss ich nachweisen?
Die Angaben, die im Antrag bzw. der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen nachgewiesen werden. Dies kann etwa durch Einreichung von Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheiden, Kontoauszügen, Bescheide zum Arbeitslosengeld, Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen etc. erfolgen.
Wann Muss Prozesskostenhilfe beantragt werden?
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann auch noch während des Gerichtsverfahrens gestellt werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das nicht mehr möglich.
Was wird bezahlt?
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, muss der Antragsteller zunächst keine Gerichtskosten bezahlen. (Gerichtskosten fallen im Arbeitsgericht in der ersten Instanz ohnehin nur bei Unterliegen an. Wird ein Vergleich geschlossen, fallen keine Gerichtskosten an.) Anwaltsgebühren müssen dann nicht bezahlt werden, wenn beim Antrag, auch die Beiordnung des namentlich bezeichneten Rechtsanwaltes beantragt wurde. Der Anwalt bekommt seine Gebühren dann vom Staat. Der Antragsteller muss auch keine Kosten für Sachverständige oder Zeugenauslagen übernehmen. Auch notwendige Reisekosten der Prozesspartei und ihres Anwalts oder Vergleichsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich werden übernommen.
Allerdings kann es, je nach Einkommens‐ und Vermögenslage, sein, dass die Prozesskostenhilfe in Raten zurückgezahlt werden muss.
gegnerische Kosten
Auch wenn der Prozess in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht verloren geht, müssen die Kosten für den gegnerischen Anwalt nicht übernommen werden. Geht der Prozess aber in der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) verloren und muss der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits tragen, müssen auch die Kosten des gegnerischen Anwalts selbst getragen werden. Sie sind nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst.
Wie viel muss ich zurückzahlen?
Wie oben in der Beispielsrechnung aufgezeigt, kann es sein, dass, nach Abzug aller laufenden Kosten und Freibeträge ein negatives einzusetzendes Einkommen errechnet wird. Dann muss nichts zurückgezahlt werden. Die Prozesskostenhilfe ist dann „ratenfrei“. Wird allerdings ein positives einzusetzendes Einkommen über 19 € errechnet, müssen die Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe übernommen wurden, zinslos in Raten zurückgezahlt werden. Die Monatsraten setzt das Gericht fest. Die Höhe der Monatsraten beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens und sind abzurunden. Würde die Monatsrate allerdings geringer als 10 € sein, wird keine Monatsrate festgesetzt. Wenn das einzusetzende Einkommen höher als 600 € ist, liegt die Monatsrate bei 300 € zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, dass 600 € übersteigt. (§115 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Es werden höchsten 48 Raten angesetzt, so dass nach vier Jahren keine weiteren Raten mehr bezahlt zu werden brauchen – auch wenn die Prozesskostenhilfe bis dahin noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.
Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist der Antragsteller nach § 120 a ZPO verpflichtet, jede wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung relevant waren, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bei wirtschaftlicher Verbesserung können das beispielsweise dauerhafte Gehaltserhöhungen oder der Wegfall abzugsfähiger Belastungen, wie Unterhaltszahlungen, sein. Auch wenn etwas durch das Gerichtsverfahren erlangt wird, also beispielsweise eine Abfindung, muss dies angegeben und gegebenenfalls zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden.
Dadurch könnte sich ein positives einzusetzendes Einkommen ergeben und nachträglich eine Rückzahlungsrate durch das Gericht festgesetzt werden. Allerdings gibt es das bereits erwähnte Schonvermögen von 10.000 €. Daneben verbleibt, laut Bundesarbeitsgericht (3 AZB 12/05), im Regelfall von Abfindungen noch ein zusätzlicher Betrag für typische, durch den Arbeitsplatzverlust hervorgerufene Kosten, wie beispielsweise Bewerbungskosten, Fahrten, Schulungen und Umzug. Zumindest dann, wenn noch keine neue Arbeitsstelle unmittelbar in Aussicht steht. Wie hoch dieser Betrag sein soll, ist umstritten und wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. (Beispielsweise 2600,- €, so Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2019 – 2 Ta 31/19 –)
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers hingegen, etwa durch aufgebrauchtes Vermögen, ist dies ebenfalls zu berücksichtigen und kann gegebenenfalls zum Wegfall der Ratenzahlung führen.
Die Mitteilungspflicht, dem Gericht Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, geht über das gerichtliche Verfahren hinaus und endet nach 4 Jahren ab Beendigung des Verfahrens.
Aufhebung der Bewilligung
Die Pflicht, dem Gericht diese wirtschaftlichen Veränderungen mitzuteilen, sollte unbedingt ernst genommen werden. Denn wenn diese Angaben unterbleiben oder absichtlich falsch gemacht werden, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 120a ZPO aufheben. Dies hätte zur Folge, dass die gesamten, bislang ausgelegten, Kosten des Rechtsstreits auf einmal vom Antragsteller zu zahlen sind.
Tipp:
Wenn sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies dem Gericht so schnell wie möglich mitteilen.
Fazit
Können sich Personen einen Rechtsstreit finanziell nicht leisten, kann es Prozesskostenhilfe geben, wenn niemand anderes die Kosten tragen muss, hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Der Staat legt dann die Kosten aus.
Die finanzielle Bedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommen und dem einzusetzenden Vermögen. Es gibt Freibeträge.
Ist das einzusetzendes Einkommen negativ, muss die Prozesskostenhilfe nicht zurückgezahlt werden. Ansonsten gibt es eine Ratenzahlung zur Rückzahlung für maximal 48 Monate. Veränderungen der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers werden 4 Jahre lang nachträglich berücksichtigt.