Schriftform der Kündigung Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Im Eifer des Gefechtes kann es einem Arbeit­geber schon mal rausrut­schen: Sie sind entlassen! Aber ist das Arbeits­ver­hältnis dann wirklich schon beendet? Ist eine mündliche Kündigung wirksam? Das Schrift­form­erfor­dernis des § 623 BGB soll vor unbedachtem Verhalten schützen und den Arbeit­geber anhalten, erst nochmal darüber nachzu­denken, ob er das Arbeits­ver­hältnis wirklich beenden will, bevor die Kündigung greift. Zudem soll durch die Schriftform eine bessere Beweis­si­cherheit der Kündigung erreicht werden. Daher sind mündliche Kündi­gungen von Arbeits­ver­hält­nissen grund­sätzlich unwirksam. 

Die Erfor­dernis der Schriftform der Kündigung gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer seiner­seits den Arbeits­vertrag kündigt. Die Regeln zur Kündigung gelten für beide Seiten und das auch während der Probezeit. Eine Aufhebung der Kündigung ist dagegen formlos möglich. Es empfiehlt sich aber aus Beweis­gründen es schriftlich klarzu­stellen, wenn eine Kündigung aufge­hoben sein soll.

Auf geschäfts­füh­rende Organe, wie z.B. einen Geschäfts­führer einer GmbH findet § 623 BGB keine Anwendung.

 

Ausdrücklich oder konkludent

Eine Kündigung kann ausdrücklich erklärt werden, also das Wort „Kündigung“ enthalten. Wenn der Arbeit­nehmer aber aus einem Schriftsatz unmiss­ver­ständlich schließen kann, dass das Arbeits­ver­hältnis beendet sein soll, kann damit eine Kündigung auch konkludent erklärt werden.

 

Unterschrieben

Die Kündigung muss von allen Erklä­renden handschriftlich unter­schrieben werden, um die Schriftform zu wahren. Die Unter­schrei­benden müssen berechtigt sein, eine Kündigung vorzu­nehmen. Auch wenn sie ein hohes Maß an Sicherheit vor Manipu­la­tionen aufweist, reicht eine elektro­nische Unter­schrift derzeit nicht aus.

Bei einem Aufhe­bungs­vertrag müssen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer nach § 126 Abs. 2 BGB auf der selben Urkunde unter­schreiben. Ein Brief­wechsel genügt nicht.

 

Wie kann  ich die Kündigung erhalten?

Die Kündigung muss dem Arbeit­nehmer im Original ausge­händigt oder per Post dem Arbeit­nehmer z.B. in den Brief­kasten zugestellt werden. Eine Übermittlung auf elektro­ni­schem Wege, z.B. per SMS, Telefax, Kurznach­rich­ten­dienst oder Mail genügt ausdrücklich nicht.

 

Bekomme ich bei einer unwirksamen Kündigung weiterhin Geld?

Durch die unwirksame Kündigung wird das Arbeits­ver­hältnis nicht beendet. Wenn der Arbeit­nehmer weiterhin seine Arbeits­leistung erbringt, behält er daher seinen Entgeltanspruch.

Erklärt der Arbeit­nehmer mündlich die Kündigung, sollte er aller­dings dem Arbeit­geber weiterhin seine Arbeits­leistung anbieten, um den Entgelt­an­spruch zu behalten.

 

Kann der Mangel der fehlenden Schriftform der Kündigung behoben werden?

Der Formmangel der mündlichen Kündigung bleibt solange bestehen, bis eine schrift­liche Kündigung nachge­reicht wird. Es ist aber möglich, dass der Arbeit­nehmer die mündlich ausge­spro­chene Kündigung des Arbeit­gebers schriftlich bestätigt und dadurch quasi eine eigene Arbeit­neh­mer­kün­digung an den Arbeit­geber richtet.

Der Formfehler der fehlenden Schriftform der Kündigung kann ausnahms­weise durch­brochen werden, wenn es eine der Parteien unerträglich wäre, an dem Arbeits­vertrag festzu­halten, z.B. wenn der Arbeit­nehmer im berech­tigten Vertrauen (Treu und Glauben) auf die Wirksamkeit der Kündigung bereits ein neues Arbeits­ver­hältnis einge­gangen ist oder der Arbeit­geber die Stelle endgültig neu besetzt hat. Dieses Vertrauen wird unter­mauert, wenn die gegne­rische Seite durch wieder­holte mündliche Kündigung, ihren Beendi­gungs­willen gezeigt hat und der Arbeit­geber vorsorglich seiner­seits eine schrift­liche Kündigung übergeben hat. Dann wäre eine Kündi­gungs­schutz­klage wider­sprüchlich zum bisher gezeigten Verhalten. 

 

Frist bei fehlender Schriftform der Kündigung?

Wenn der Arbeit­nehmer sich gegen die Kündigung wehren will, kann er bei einer mündlichen Kündigung auch noch dann vor dem Arbeits­ge­richt Klage erheben, wenn die bei schrift­lichen Kündi­gungen sonst immens wichtige und strenge Drei‐Wochen‐Frist des § 4 Satz 1 KSchG seit Zugang der Kündigung verstrichen ist. Denn diese Frist beginnt nur bei einer wirksamen, also schrift­lichen Kündigung zu laufen.

Lange sollte mit einer Klage aber nicht gewartet werden. So hat das Bundes­ar­beits­ge­richt z.B. eine Klage­er­hebung nach 22 Monaten als verwirkt angesehen, da nach solch einem langen Zeitraum der Arbeit­geber darauf vertrauen dürfe, dass der Arbeit­nehmer die Kündigung akzep­tiert habe und nicht mehr kündigen werde. Eine starre Zeitgrenze gibt es nicht. Die Recht­spre­chung nimmt ein erheb­liches Interesse der Parteien an Rechts­si­cherheit und einer zügigen Abwicklung des Arbeits­ver­hält­nisses an. Je nachdem, wie schwer­wiegend dieses Interesse, erachtet wird, kann dem Klage­gegner unter Umständen nicht mehr zugemutet werden, sich auf eine Klage einzu­lassen. Eine Verwirkung kann also auch bereits nach zwei bis drei Monaten – im Extremfall sogar nach 6 Wochen –  erfolgen. Wie so oft kommt es hier auf den Einzelfall und eine sorgfältige juris­tische Prüfung an.

Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Rechts­anwaltJan Böhm

Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!

Eine entspre­chende Kündi­gungs­schutz­klage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt eingehen. Eine Frist­ver­län­gerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.

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