Im Eifer des Gefechtes kann es einem Arbeitgeber schon mal rausrutschen: Sie sind entlassen! Aber ist das Arbeitsverhältnis dann wirklich schon beendet? Ist eine mündliche Kündigung wirksam? Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB soll vor unbedachtem Verhalten schützen und den Arbeitgeber anhalten, erst nochmal darüber nachzudenken, ob er das Arbeitsverhältnis wirklich beenden will, bevor die Kündigung greift. Zudem soll durch die Schriftform eine bessere Beweissicherheit der Kündigung erreicht werden. Daher sind mündliche Kündigungen von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich unwirksam.
Die Erfordernis der Schriftform der Kündigung gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits den Arbeitsvertrag kündigt. Die Regeln zur Kündigung gelten für beide Seiten und das auch während der Probezeit. Eine Aufhebung der Kündigung ist dagegen formlos möglich. Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen es schriftlich klarzustellen, wenn eine Kündigung aufgehoben sein soll.
Auf geschäftsführende Organe, wie z.B. einen Geschäftsführer einer GmbH findet § 623 BGB keine Anwendung.
Ausdrücklich oder konkludent
Eine Kündigung kann ausdrücklich erklärt werden, also das Wort „Kündigung“ enthalten. Wenn der Arbeitnehmer aber aus einem Schriftsatz unmissverständlich schließen kann, dass das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, kann damit eine Kündigung auch konkludent erklärt werden.
Unterschrieben
Die Kündigung muss von allen Erklärenden handschriftlich unterschrieben werden, um die Schriftform zu wahren. Die Unterschreibenden müssen berechtigt sein, eine Kündigung vorzunehmen. Auch wenn sie ein hohes Maß an Sicherheit vor Manipulationen aufweist, reicht eine elektronische Unterschrift derzeit nicht aus.
Bei einem Aufhebungsvertrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 126 Abs. 2 BGB auf der selben Urkunde unterschreiben. Ein Briefwechsel genügt nicht.
Wie kann ich die Kündigung erhalten?
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer im Original ausgehändigt oder per Post dem Arbeitnehmer z.B. in den Briefkasten zugestellt werden. Eine Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per SMS, Telefax, Kurznachrichtendienst oder Mail genügt ausdrücklich nicht.
Bekomme ich bei einer unwirksamen Kündigung weiterhin Geld?
Durch die unwirksame Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Wenn der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeitsleistung erbringt, behält er daher seinen Entgeltanspruch.
Erklärt der Arbeitnehmer mündlich die Kündigung, sollte er allerdings dem Arbeitgeber weiterhin seine Arbeitsleistung anbieten, um den Entgeltanspruch zu behalten.
Kann der Mangel der fehlenden Schriftform der Kündigung behoben werden?
Der Formmangel der mündlichen Kündigung bleibt solange bestehen, bis eine schriftliche Kündigung nachgereicht wird. Es ist aber möglich, dass der Arbeitnehmer die mündlich ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers schriftlich bestätigt und dadurch quasi eine eigene Arbeitnehmerkündigung an den Arbeitgeber richtet.
Der Formfehler der fehlenden Schriftform der Kündigung kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn es eine der Parteien unerträglich wäre, an dem Arbeitsvertrag festzuhalten, z.B. wenn der Arbeitnehmer im berechtigten Vertrauen (Treu und Glauben) auf die Wirksamkeit der Kündigung bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder der Arbeitgeber die Stelle endgültig neu besetzt hat. Dieses Vertrauen wird untermauert, wenn die gegnerische Seite durch wiederholte mündliche Kündigung, ihren Beendigungswillen gezeigt hat und der Arbeitgeber vorsorglich seinerseits eine schriftliche Kündigung übergeben hat. Dann wäre eine Kündigungsschutzklage widersprüchlich zum bisher gezeigten Verhalten.
Frist bei fehlender Schriftform der Kündigung?
Wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren will, kann er bei einer mündlichen Kündigung auch noch dann vor dem Arbeitsgericht Klage erheben, wenn die bei schriftlichen Kündigungen sonst immens wichtige und strenge Drei‐Wochen‐Frist des § 4 Satz 1 KSchG seit Zugang der Kündigung verstrichen ist. Denn diese Frist beginnt nur bei einer wirksamen, also schriftlichen Kündigung zu laufen.
Lange sollte mit einer Klage aber nicht gewartet werden. So hat das Bundesarbeitsgericht z.B. eine Klageerhebung nach 22 Monaten als verwirkt angesehen, da nach solch einem langen Zeitraum der Arbeitgeber darauf vertrauen dürfe, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert habe und nicht mehr kündigen werde. Eine starre Zeitgrenze gibt es nicht. Die Rechtsprechung nimmt ein erhebliches Interesse der Parteien an Rechtssicherheit und einer zügigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses an. Je nachdem, wie schwerwiegend dieses Interesse, erachtet wird, kann dem Klagegegner unter Umständen nicht mehr zugemutet werden, sich auf eine Klage einzulassen. Eine Verwirkung kann also auch bereits nach zwei bis drei Monaten – im Extremfall sogar nach 6 Wochen – erfolgen. Wie so oft kommt es hier auf den Einzelfall und eine sorgfältige juristische Prüfung an.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
Buchen Sie jetzt eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung!