Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Grund­sätzlich gilt bei Arbeit auf Abruf wenn die Dauer der wöchent­lichen Arbeitszeit nicht ausdrücklich festgelegt wurde nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit‐ und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abwei­chung davon kann nur dann durch ergän­zende Vertrags­aus­legung angenommen werden, wenn die gesetz­liche Regelung nicht sachge­recht ist und keine Anhalts­punkte…
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17. November 2023 0