Das Kündigungsschutzgesetz soll Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten fristgemäßen Kündigungen schützen und den Bestand des Arbeitsverhältnisses gewährleisten. Nach einer Wartezeit von 6 Monaten beschränkt es die Freiheit des Arbeitgebers ein Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. So ist in größeren Betrieben ab 11 Arbeitnehmern ist für die ordentliche Kündigung das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrunds erforderlich.
Ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, regeln im Wesentlichen die §§ 1 und 23 des Kündigungsschutzgesetzes. Danach gilt das Kündigungsschutzgesetz für
- Arbeitnehmer,
- in Betrieben, die keine Kleinbetrieb sind,
- wenn die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt ist und
- eine ordentliche Kündigung erteilt wurde.
Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
Unter Arbeitnehmern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes werden nach § 611a Absatz 1 BGB Personen verstanden, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für jemand anderen fremdbestimmte Arbeit verrichten müssen. Sie müssen persönlich vom Arbeitgeber abhängig und weisungsgebunden sein. Das bedeutet, dass der „Chef“ bestimmen kann, auf welche Art und Weise die Arbeit durchgeführt wird. Auch die Arbeitszeit, die Arbeitsdauer und den Arbeitsort kann der Arbeitgeber bestimmten, beispielsweise durch einen Dienstplan. Der Arbeitnehmer darf dies nicht unabhängig entscheiden. Der Umfang dieser Weisungsgebundenheit ist einer der möglichen Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit.
„Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12
Zudem kommen die Eingliederung in die betriebliche Organisation und das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit als Indizien für eine persönlichen Abhängigkeit in Frage.
Ob eine persönliche Abhängigkeit besteht, wird daran beurteilt, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgestaltet ist und durchgeführt wird, nicht anhand der Bezeichnung im Vertrag. Das Gesetz gibt dazu vor, dass für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, eine „Gesamtschau aller Umstände“ vorzunehmen ist.
„Arbeitnehmerähnliche“ Personen
Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar. Dies sind Personen, die für den Arbeitgeber Arbeit verrichten und wirtschaftlich von diesem abhängig sind. Sie sind aber nicht persönlich vom Arbeitgeber abhängig und dürfen selbst entscheiden, wie, wann und wo sie die Arbeit ausführen. Auf freie Mitarbeiter, die weder wirtschaftlich noch persönlich vom Arbeitgeber bzw. Auftraggeber abhängig sind, ist das Kündigungsschutzgesetz ebenfalls nicht anwendbar. Sind sie allerdings nur dem Namen nach „freie Mitarbeiter“, tatsächlich aber wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig, wären sie sogenannte „Scheinselbständige“. Dann wäre das Kündigungsschutzgesetz auf sie anwendbar.
Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes; kein Kleinbetrieb
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für „Betriebe“. Dieser Begriff ist nicht unbedingt mit dem des Unternehmens gleichzusetzen.
Betrieb
Als Betrieb wird eine organisatorische Einheit verstanden, in welcher der Arbeitgeber selbst oder mit seinen Angestellten unter Zuhilfenahme technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. (BAG, Beschluss vom 17. Februar 1981 – 1 ABR 101/78 –). In personellen und sozialen Angelegenheiten muss die Arbeitgeberfunktion von der selben Leitung ausgeübt werden.
Unternehmen
Als Unternehmen versteht man die organisatorische Einheit in der ein Unternehmer ein hinter dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes stehenden – meist wirtschaftlichen – Zweck verfolgt.
Unternehmen kann aus mehreren Betrieben oder Betriebsteilen bestehen. Mehrere Unternehmen können auch gemeinsam einen Betrieb führen. Dann spricht man von einem Gemeinschaftsbetrieb.
Betriebsgröße und Kleinbetriebe
Nach § 23 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für Betriebe, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Betriebe, die nur 9 Arbeitnehmer beschäftigen werden als „Kleinbetriebe“ bezeichnet. Auf sie wird das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet. Denn der Gesetzgeber wollte kleineren Unternehmen bzw. Betrieben die Angst vor unkündbaren Mitarbeitern nehmen. Daher sind sie von den strikten Kündigungsschutzregeln des Kündigungsschutzgesetzes auszunehmen.
Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 geschlossen, gilt noch eine Grenze von 5 Beschäftigten, um ein Kleinbetrieb zu sein.
Bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende und Praktikanten) nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen mit 50 %. Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche zählen zu 75%.
In Kleinbetrieben kein besonderer Kündigungsgrund
In Kleinbetrieben ist eine Kündigung ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes ordentlich, also innerhalb der gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Frist, möglich. Es gibt dann nur einen ganz grundsätzlichen Kündigungsschutz unter dem Gesichtspunkt sozialer Rücksichtnahme. Zumindest soll eine Kündigung nicht willkürlich, aus sachfremden Gründen erfolgen.
Auch wenn nicht die strengen Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes herangezogen werden, muss es für die Kündigung wenigstens einen „irgendwie einleuchtenden Grund“ geben. Sonst könnte die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen.
Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt.
(BAG 25. April 2001 – 5 AZR 360/99 -)
Man würde daher der Frage nachgehen, ob und wie weit ein Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehen würde. So soll beispielsweise ein langjähriger Mitarbeiter wegen einmaliger, marginaler Fehler nicht gleich einer Kündigung des Arbeitsvertrag und damit einer existenziell schwierigen Lage ausgesetzt sehen. In solch einem Fall könnte eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen. Der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung unzulässig. (BAG, Urteil vom 28. August 2003 – 2 AZR 333/02 –)
Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die Kündigung treuwidrig war.
Welche Mitarbeiter werden für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gezählt?
Wie erwähnt, werden Auszubildende und Praktikanten bei der Frage nach der Betriebsgröße nicht mitgezählt. Darüber hinaus werden auch Mitarbeiter in Elternzeit, solange ein Vertreter für sie eingesetzt ist, nicht mitgezählt, außer, dieser ist selbst nicht mitzuzählen.
(Mehr zur Mitarbeitern in Elternzeit können Sie hier lesen. )
Ferner sind Fremdgeschäftsführer nicht mitzuzählen.
Werden viele Aushilfskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte.
Geltungsbereich ist auf deutsche Betriebe beschränkt
Das Kündigungsschutzgesetz ist nach dem Territorialprinzip nur für Betriebe, die in Deutschland liegen, anzuwenden. (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 54/18 –)
Wartezeit
Der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes greift erst nach 6 Monaten der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb. Maßgeblich ist die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber rechtlichen Bestand hatte. Die Frist beginnt ab dem ersten Tag des vereinbarten Arbeitsbeginns unabhängig davon, ob die Arbeit an diesem Termin wirklich angetreten wird. Die Wartezeit verlängert sich nicht, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Zur Wartezeit wird auch das Berufsausbildungsverhältnis angerechnet, aber keine Praktikumszeiten.
Eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis rechtlich beendet und kurz danach ein neues Arbeitsverhältnis mit denselben Vertragsparteien begründet wird und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Denn so könnte der Kündigungsschutz gesetzeswidrig umgangen werden.
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die Wartezeit kürzer als die gesetzlich vorgeschriebene sein soll.
Ordentliche Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich nur auf ordentliche – das bedeutet fristgemäße – Kündigungen anwendbar. Die fristlose Kündigung wird gemäß § 13 Abs. 1 KschG größtenteils nicht durch das Kündigungsschutzgesetz berührt. In einem wesentlichen Punkt ist das Kündigungsschutzgesetz aber auch auf außerordentliche – fristlose – Kündigungen anzuwenden.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist auch Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung die Frist nach § 4 KSchG von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung unbedingt einzuhalten.
Wird die Klage nicht drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht, ist gegen die Kündigung nahezu nichts mehr zu unternehmen.
Fazit:
Will man gegen eine Kündigung klagen, muss man immer die Drei‐Wochen‐Frist einhalten. Der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes bei einer fristgemäßen Kündigung gilt aber nur für Arbeitnehmer eines deutschen Betriebes, der kein Kleinbetrieb ist, die ihre Wartezeit von 6 Monaten ununterbrochener Zugehörigkeit erfüllt haben.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
Buchen Sie jetzt eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung!