Sonderkündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit Welche Beson­der­heiten bei einer Kündigung während der Schwan­ger­schaft und Elternzeit bestehen

Sowohl während der Schwan­ger­schaft als auch in der Elternzeit ist an unheimlich viel zu denken, was sehr belastend sein kann. Da soll nicht auch noch die Sorge um einen eventu­ellen Verlust des Arbeits­platzes dazukommen. Daher gibt es einen Sonder­kün­di­gungs­schutz für Schwangere und für Eltern in Elternzeit.

Frauen sind nach dem Mutter­schutz­gesetz während der Schwan­ger­schaft, bis  zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwan­ger­schafts­woche oder bis zum Ende der Schutz­frist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, vor Kündi­gungen geschützt. Der Sonder­kün­di­gungs­schutz bewirkt, dass eine ab Beginn der Schwan­ger­schaft vorge­nommene Kündigung ohne Zustimmung der zustän­digen Behörde unzulässig ist. Zur Bestimmung des Beginns der Schwan­ger­schaft wird, vom durch einen Arzt oder von einer Hebamme festge­legten Tag der Entbindung an 280 Tage zurück­ge­rechnet. Der Tag der Entbindung zählt nicht mit. 

 

Wichtig: Mitteilung an den Arbeitgeber

Der besondere Kündi­gungs­schutz greift nur, wenn dem Arbeit­geber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwan­ger­schaft, Fehlgeburt oder Entbindung bekannt ist. Daher sollte dem Arbeit­geber spätestens  innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitge­teilt werden, dass eine Schwan­ger­schaft besteht. Eine spezielle Form der Mitteilung ist nicht vorge­schrieben. Nach dieser zweiwö­chigen Erklä­rungs­frist müsste die Frau die Meldung unver­züglich nachholen und begründen, warum sie bisher daran gehindert war, dem Arbeit­geber die Schwan­ger­schaft nicht innerhalb der Frist mitzuteilen.

 

Wichtig: Einhaltung der Klagefrist beim Sonderkündigungsschutz

Wenn dem Arbeit­geber die Schwan­ger­schaft, Fehlgeburt oder Entbindung nicht mitge­teilt wurde, muss innerhalb einer Drei‐Wochen‐Frist Kündi­gungs­schutz­klage beim Arbeits­ge­richt eingelegt werden. Ansonsten ist die Kündigung trotz aller möglichen Fehler jeden­falls rechtmäßig.

(Näheres zu Frist und Verjährung bei Kündi­gungs­schutz­klagen lesen Sie hier in unserem Artikel.) 

Wenn dem Arbeit­geber die Schwan­ger­schaft aber bekannt gegeben wurde und er dennoch, in Kenntnis der Schwan­ger­schaft den Arbeits­vertrag kündigt, kann die Arbeit­neh­merin auch außerhalb der Drei‐Wochen‐Frist noch im Wege der Klage rügen, dass die Zustimmung der Verwal­tungs­be­hörde fehle und sich so gegen die Kündigung wehren.

 

Kann eine Kündigung unter Umständen dennoch zulässig sein?

Der Arbeit­geber kann bei der zustän­digen obersten Landes­be­hörde für Arbeits­schutz beantragen, dass die Kündigung ausnahms­weise doch zulässig ist, wenn außer­ge­wöhn­liche Umstände, es recht­fer­tigen, die besonders geschützten Inter­essen der Frau ausnahms­weise zurück­treten zu lassen.

Aufhe­bungs­ver­träge und Ablauf befris­teter Arbeits­ver­träge fallen grund­sätzlich nicht unter den Sonder­kün­di­gungs­schutz. Ausnahms­weise kann ein Arbeit­geber aber dann zur Verlän­gerung eines befris­teten Arbeits­ver­trages bzw. zu dessen Entfristung verpflichtet sein, wenn der abgeschlossene Arbeits­vertrag bei Abschluss schon auf ein unbefris­tetes Arbeits­ver­hältnis zugeschnitten war und die Arbeit­neh­merin auf eine Entfristung vertrauen durfte. Wenn dann im nahen zeitlichen Zusam­menhang der Schwan­ger­schaft die Nicht­ver­län­gerung des Vertrages verweigert wird, ist es möglich, die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses einzuklagen. 

 

Sonderkündigungsschutz während Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis von dem Zeitpunkt an nicht kündigen, ab dem der Arbeit­nehmer die Elternzeit verlangt § 18 Abs. 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetz).

Ab wann der Sonder­kün­di­gungs­schutz beginnt, hängt vom Alter des Kindes ab. Der Kündi­gungs­schutz greift frühestens 8 Wochen bevor die Elternzeit beginnt, wenn das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr beginnt der Kündi­gungs­schutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Der Sonder­kün­di­gungs­schutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Kommt der Elternteil dann in den Betrieb zurück, hat er aber keinen Anspruch darauf, genau denselben Arbeits­platz zurück­zu­be­kommen. Er kann z.B. versetzt oder entspre­chend seinem Arbeits­vertrag ander­weitig beschäftigt werden. Unter Umständen kommt sogar eine betriebs­be­dingte Kündigung in Betracht, sollte sich mittler­weile keine Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit im Betrieb finden.

Der Sonder­kün­di­gungs­schutz gilt umfassend. Er gilt unabhängig von Probezeit oder Wartezeit und erfasst alle Arten der Kündigung, also z.B. ordent­liche Kündi­gungen, fristlose Kündi­gungen oder Änderungs­kün­di­gungen. Aller­dings ist eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch Befristung, Aufhe­bungs­vertrag oder Kündigung durch den Arbeit­geber weiterhin möglich.

Es ist auch möglich, Elternzeit zu verlangen, wenn ein enger zeitlicher Zusam­menhang zu betrieb­lichen Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen besteht, also mögli­cher­weise betriebs­be­dingte Kündi­gungen ins Haus stehen.

 

Was muss das Elternteil im Falle der Kündigung unternehmen?

Nach Zugang der Kündigung sollte der betroffene Elternteil dem Arbeit­geber unver­züglich alle Umstände mitteilen, die einen Anspruch auf Elternzeit begründen können. Denn der Arbeit­geber hat ja nicht notwendig Kenntnis davon.

  • Unter­richtet der Arbeit­nehmer den Arbeit­geber nicht, so entfällt der Sonder­kün­di­gungs­schutz. In diesem Fall sollte man so schnell wie möglich recht­lichen Rat suchen, ob eine Kündi­gungs­schutz­klage beim Arbeits­ge­richt eingelegt werden sollte. Denn dafür hat man nach Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit. Wird diese Frist verpasst, ist die Kündigung rechtmäßig.
  • Hat der Arbeit­geber Kenntnis vom Sonder­kün­di­gungs­schutz und keine Zuläs­sig­keits­er­klärung beantragt, beginnt die Drei‐Wochen‐Frist nicht zu laufen. Auch dann kann Kündi­gungs­schutz­klage einge­reicht werden.
 

Was ist, wenn ich während der Elternzeit regelmäßig in Teilzeit arbeite?

Auch dann gilt der Sonder­kün­di­gungs­schutz. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass grund­sätzlich nicht mehr als 32 Wochen­stunden im Durch­schnitt des Monats gearbeitet wird. Wird diese Grenze überschritten, greift der Sonder­kün­di­gungs­schutz nicht.

 

Muss ich bei Teilzeitarbeit die Elternzeit beantragt haben, damit der Sonderkündigungsschutz wirkt?

Nein. Es reicht allein der Anspruch auf Elterngeld. Der Kündi­gungs­schutz ist nicht an die tatsäch­liche Inanspruch­nahme von Elternzeit geknüpft. Es ist nur erfor­derlich, dass die Arbeitszeit nicht länger als 32 Wochen­stunden beträgt oder eine Beschäf­tigung zur Berufs­aus­bildung ausgeübt wird oder der Elternteil als Tages­pfle­ge­person nicht mehr als fünf Kinder betreut.

 

Kann die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise rechtmäßig sein?

Der Arbeit­geber kann bei der jeweils für den Arbeits­schutz zustän­digen obersten Landes­be­hörde beantragen, dass die Kündigung in Elternzeit ausnahms­weise für zulässig erklärt wird, wenn bei einer Abwägung der Inter­essen im Einzelfall ausnahms­weise die Arbeit­ge­ber­in­ter­essen die Inter­essen des Arbeit­nehmers überwiegen. Maßgeblich für die Bewertung sind die allge­meinen Verwal­tungs­vor­schriften zum Kündi­gungs­schutz bei Elternzeit vom 3.7.2007. Denkbare Gründe wären,

  • die Still­legung des Betriebes oder des Betriebs­teils, sofern der Arbeit­nehmer nicht ander­weitig beschäftigt werden kann;
  • der Arbeit­nehmer lehnt eine zumutbare Weiter­be­schäf­tigung auf einem anderen Arbeits­platz ab;
  • die Existenz des Betriebes oder des Arbeit­gebers wird durch die Aufrecht­erhaltung des Arbeits­ver­hält­nisses gefährdet;
  • Unzumut­barkeit wegen besonders schweren Pflicht­ver­let­zungen oder vorsätz­lichen straf­baren Handlungen des Arbeitnehmers.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Rechts­anwaltJan Böhm

Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!

Eine entspre­chende Kündi­gungs­schutz­klage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt eingehen. Eine Frist­ver­län­gerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.

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