Grundsätzlich muss nach § 4 Satz 1 KSchG eine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung grundsätzlich rechtmäßig und gilt als sozial gerechtfertigt, sofern die Klage nicht ganz ausnahmsweise nachträglich zugelassen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung eigentlich eindeutig sachliche Fehler enthält, die sie unter normalen Umständen nichtig werden ließen.
Zugang
Der Zugang einer Willenserklärung oder eines Schriftstückes ist entscheidend für die Frage, ob eine Frist eingehalten ist oder nicht. Unter Zugang versteht man, dass die Kündigung in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich der Gegenseite gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen kann. Ob der Empfänger auch tatsächlich vom Inhalt der Kündigung Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Regelmäßig ist eine Zustellung erfolgt, wenn die Kündigung dem Empfänger in die Hand gegeben oder in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Im Briefkasten ist die Kündigung dann zugegangen, wenn üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist. Wird die Kündigung erst spät abends eingeworfen, gilt sie als am nächsten Tag zugestellt. Ist ein Nachsendeantrag gestellt, gilt die Kündigung erst dann als zugestellt, wenn sie den Empfänger am Nachsendeort tatsächlich erreicht. Wird durch die Post nur eine Benachrichtigungsmitteilung hinterlassen, dass eine Sendung bereitliegt, gilt die Kündigung erst bei Abholung der Sendung als zugestellt.
Weitere Möglichkeiten der Zustellung
Bei einem Übergabeeinschreiben ist die Zustellung erst erfolgt, wenn die Kündigung dem Empfänger oder einer empfangsberechtigten Person ausgehändigt ist. Bei einem Einwurfeinschreiben reicht es dagegen aus, wenn es in den Briefkasten eingelegt wird. Beim Einschreiben mit Rückschein gilt das auf dem Rückschein genannte Datum.
Eine Zustellung per Mail, Fax oder Messengerdienst ist nicht möglich, da eine solche Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis genügen würde und unwirksam wäre.
Ist der Empfänger nicht anwesend, hat aber einen Empfangsvertreter bestellt, genügt es, wenn diesem die Kündigung übergeben oder anders zugestellt wird.
Soll gegenüber einem Minderjährigen oder einem Geschäftsunfähigem gekündigt werden, muss die Kündigung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein.
Auch während des Urlaubes kann gekündigt werden
Eine zu vertretende Abwesenheit des Empfängers beispielsweise durch Urlaub schadet der Zustellung selbst dann nicht, wenn der Sender von der Abwesenheit weiß. Es ist in diesem Fall am Empfänger, dafür Sorge zu tragen, dass in seiner Abwesenheit die Post kontrolliert wird.
Frist
Die Klagefrist beginnt mit der Zustellung an den Arbeitnehmer. Für das Einhalten der Frist wird der Tag der Zustellung nicht mitgezählt. Die Frist endet drei Wochen später am gleichen Wochentag an dem die Zustellung erfolgte. Die Frist ist eingehalten, wenn die Klage beim Gericht eingeht, das heißt, in den Briefkasten eingeworfen, zur Niederschrift bei der Antragsstelle des Arbeitsgerichtes oder durch die Post zugestellt wird. Zudem muss die Klage dann der Gegenseite demnächst, also innerhalb eines den Umständen angemessenen Zeitraumes, zugestellt werden. Wie viel Tage dies genau sind, ist nicht festgelegt. Ein Zeitraum zwischen 10 und 20 Tagen kann noch ausreichend sein. Dies muss aber für den Einzelfall überprüft werden.
Zulassung verspäteter Klagen bei versäumter Frist
Ganz ausnahmsweise können Kündigungsschutzklagen auch außerhalb der Drei‐Wochen‐Frist zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbarer Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig fristgemäß zu erheben.
Maßgeblich sind hier die individuellen Möglichkeiten sorgfältigen Handelns. So gelten für einen leitenden Angestellten höhere Anforderungen als für einen einfachen Hilfsarbeiter.
Zur Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, aber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist ein Antrag gestellt und begründende Tatsachen angegeben werden. Aus diesem Antrag muss schlüssig hervorgehen, warum den Arbeitnehmer für die Fristversäumung keine Schuld trifft. Mögliche Beweise wie Zeugenaussagen, Urkunden u.s.w. müssen beigebracht werden. Beweise können dann nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgereicht werden. Beispiele für solche begründeten Tatsachen können eine psychische Erkrankung, die eine Klageeinreichung unmöglich machte, Fehler eines Empfangsboten, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit urlaubsbedingt ortsabwesend ist oder wirklich unerwartete Probleme beim Briefversand sein. Ein Grund kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig veranlasst, von einer Kündigungsschutzklage abzusehen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Arbeitgeber erklärt, er mache die Kündigung rückgängig, dies aber solange nicht tut, bis die Drei‐Wochen‐Frist verstrichen ist. Aber Vorsicht: Wenn der Arbeitgeber diese Aussage relativiert, etwa durch ein „Vielleicht“, kann es an der Arglist fehlen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. April 2004 – 5 Ta 63/04).
Etwas Besonderes gilt, wenn eine Arbeitnehmerin aus nicht vertretbarem Grund erst nach Verstreichen der Klagefrist von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Sie hat dann nämlich einen Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Die Schwangere kann dann unverzüglich den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und innerhalb von zwei Wochen beim Arbeitsgericht einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen. (Mehr zum Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft und Elternzeit können Sie hier lesen.)
Verjährung
Das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben als solches verjährt nicht. Es kann aber – wie dargestellt – verfristet sein.
Allerdings könnten Ansprüche, z.B. Vergütungsansprüche, die sich aus der Kündigung ergeben verjährt sein. So können z.B. Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan oder Ansprüche aus Annahmeverzug des Arbeitgebers verjährt sein, wenn zunächst über eine Kündigungsschutzklage gestritten wird und erst danach, 4 Jahre nach Aussprache der Kündigung die Abfindungsansprüche oder der Annahmeverzugsschaden eingeklagt werden. Die Kündigungsschutzklage unterbricht oder hemmt nicht die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BAG, Urteil vom 24.6.2015 – 5 AZR 509/13). Die regelmäßige Verjährung beträgt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre. Danach können Zahlungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Wirkung kann aber gehemmt werden. Daher ist es empfehlenswert, vor Ablauf der Verjährung z.B. im Wege einer Zahlungsklage die Verjährung zu hemmen.
Fazit
Das ungenutzte Verstreichen der Drei‐Wochen‐Frist macht eine unwirksame Kündigung doch noch wirksam. Eine Klage ist dann fast nicht mehr zu retten. Daher ist schnelles Handeln geboten, um fristwahrend eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
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