Die Änderungskündigung

Es kann vorkommen, dass ein Arbeits­vertrag nach Vertrags­schluss ganz oder in einzelnen Punkten geändert werden soll. So einfach kann ein Arbeit­geber aber nicht einzelne Vertrags­be­stand­teile ändern. Liegen die Änderungs­wünsche des Arbeit­gebers außerhalb seines Direk­ti­ons­rechtes, kann er dem Arbeit­nehmer nur einen Vorschlag unter­breiten, den dieser annehmen kann. Mit beider­sei­tigem Einver­ständnis kann der Arbeits­vertrag dann geändert werden. Wenn der Arbeit­nehmer den Vorschlag aber nicht annimmt, hat der Arbeit­geber die Möglichkeit, die Änderungen mittels einer Änderungs­kün­digung durchzusetzen. 

 

Welche Unterschiede bestehen zwischen einer Änderungskündigung und einer „normalen“ Kündigung?

Im Grunde ist eine Änderungs­kün­digung eine „normale“ Beendi­gungs­kün­digung, die um ein Änderungs­an­gebot erweitert ist. Die Änderungs­kün­digung besteht also aus zwei Teilen:

  • der Kündigung des bishe­rigen Arbeitsverhältnisses,
  • verbunden mit dem gleich­zei­tigen Angebot der Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses zu neuen Arbeitsbedingungen. 

Die Kündigung und die Änderung müssen in engem Zusam­menhang zuein­ander stehen. Sie können auch getrennt vonein­ander zugehen. Das bedeutet, einem Vertrags­än­de­rungs­an­gebot kann eine Kündigung folgen, wenn diese erkennen lässt, dass sie sich auf das vorherige Änderungs­an­gebot bezieht und dieses weiterhin Gültigkeit behalten soll. Wenn das Änderungs­an­gebot dem Arbeit­nehmer jedoch später als die Kündigung zugeht, ist es unbeachtlich und es liegt eine Beendi­gungs­kün­digung vor. Der Einfachheit halber sollten Kündigung und Änderungs­an­gebot auf demselben Schrift­stück verfasst werden.

Abzugrenzen von einer Änderungs­kün­digung ist eine einfache Änderung im Rahmen des Direk­ti­ons­rechtes des Arbeit­gebers. Der Arbeit­geber kann Beschäf­tigten im Rahmen des im Arbeits­vertrag festge­legten Tätig­keit­feldes, sowie der Arbeitszeit, des Arbeits­ortes und des Arbeits­lohns auf einen anderen, vergleich­baren Arbeits­platz umsetzen. Hier lohnt ein Blick in den Arbeits­vertrag. Weichen die neuen Tätig­keiten zu sehr von den vertraglich festge­legten Aufgaben und sonstigen Arbeits­be­din­gungen ab, so könnte eine Änderungs­kün­digung vorliegen. Die Änderungs­kün­digung kann darauf gerichtet sein, im Rahmen inner­be­trieb­licher Umstruk­tu­rie­rungen den Inhalt der Arbeits­pflicht des Arbeit­nehmers an die neuen Gegeben­heiten anzupassen.

Zum anderen kann sich eine Änderungs­kün­digung auch allein auf eine Verrin­gerung des Arbeits­ent­geltes beschränken und den Inhalt der Arbeits­pflicht unver­ändert beibehalten.

 

Welche Voraussetzungen muss eine Änderungskündigung erfüllen?

  • Schriftform : Die Änderungs­kün­digung, also der Kündi­gungsteil, wie auch der Angebotsteil, müssen dem Schrift­form­erfor­dernis des § 623 BGB genügen, also schriftlich – auf Papier –  und nicht mündlich und nicht per Email, Telefax, Messenger‐Dienst und auch nicht in sonstiger elektro­ni­scher Form erfolgen.
  • Klar, eindeutig und bestimmt: Die Änderungs­kün­digung muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Arbeits­ver­hältnis beendet sein soll, wenn das Änderungs­an­gebot nicht angenommen wird. Das Vertrags­an­gebot muss außerdem so konkret und die Arbeits­be­din­gungen müssen so zweifelsfrei beschrieben sein, dass der Arbeit­nehmer mit einem schlichten „Ja“ antworten könnte.
  • Sozial gerecht­fertigt: Es muss ein Kündi­gungs­grund angegeben werden, aus dem hervorgeht, dass gemäß § 2 KSchG persön­liche, verhal­tens­be­dingte oder betriebs­be­dingte Gründe belegen, dass eine Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses zu den bishe­rigen Bedin­gungen unzumutbar ist und der Arbeit­nehmer die Änderungen billi­ger­weise hinnehmen muss.
  • Verhält­nis­mäßig: Weiterhin müsste sich das Änderungs­an­gebot verhält­nis­mäßig sein. Das bedeutet, die Änderungen müssen geeignet und erfor­derlich sein, den geänderten anerken­nens­werten Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten  Genüge zu tragen. Die Änderungen sollen sich auf das unbedingt erfor­der­liche Maß beschränken. Gleich­zeitig müssen sich die Änderungen aber auf den Vorschlag solcher Verän­de­rungen beschränken, die der Arbeit­nehmer billi­ger­weise hinnehmen muss. (BAG, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07) In diese Überlegung müsste gegebe­nen­falls auch eine Sozial­auswahl mitein­be­zogen werden.
 

Kündigungsarten

Es gibt drei Arten von Kündi­gungs­gründen: Perso­nen­be­dingte, verhal­tens­be­dingte und betriebs­be­dingte Gründe.

Perso­nen­be­dingte Änderungskündigung

Zu dieser kann es kommen, wenn ein Grund, der in der Person des Arbeit­nehmers liegt, die Erfüllung der Arbeits­leistung in der bishe­rigen Tätigkeit verhindert. Beispiels­weise, wenn bei krank­heits­be­dingter Minderung der Leistungs­fä­higkeit die Tätigkeit nicht mehr adäquat ausgeübt werden kann. Dann wäre der Einsatz in einer weniger anspruchs­vollen Tätigkeit denkbar.

Verhal­tens­be­dingte Änderungskündigung

Bei diesem Kündi­gungs­grund gibt ein Verhalten des Arbeit­nehmers derart Anlass zu Beanstan­dungen, dass eine Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses nur unter anderen Bedin­gungen möglich ist. Das wäre z.B. denkbar, wenn es fortdauernd Beschwerden wegen Unfreund­lichkeit eines Arbeit­nehmers gegenüber Kunden gibt und dieser dann für eine Stelle besetzt wird, bei der es keinen Kunden­kontakt gibt.

Betriebs­be­dingte Änderungskündigung

Diese kann begründet sein, wenn die Verän­derung des Vertrags­in­haltes nach dem unter­neh­me­ri­schen Konzept unbedingt notwendig ist, damit die Existenz und/oder das Funktio­nieren des Betriebes aufrecht erhalten werden kann. Das müssten dann hinrei­chende betrieb­liche Erfor­der­nisse sein, die voraus­setzen, dass  das Bedürfnis für die Weiter­be­schäf­tigung des Arbeit­nehmers im Betrieb zu den bishe­rigen Bedin­gungen entfallen ist.

Dies kann z.B. bei Verlegung des Betriebs­stand­ortes oder Wegfall des bishe­rigen Arbeits­platzes der Fall sein, wenn dem Arbeit­nehmer dafür ein anderer Arbeits­platz im Unter­nehmen angeboten wird.

 

Weitere Voraussetzungen der Änderungskündigung

Die Änderungs­kün­digung ist im Grunde eine vollwertige Kündigung im Sinne des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes und muss mindestens die gleichen Voraus­set­zungen erfüllen, wie eine „normale“ Beendi­gungs­kün­digung. So sind

  • arbeits­ver­trag­liche oder tarif­ver­trag­liche Kündi­gungs­fristen, zumindest aber die gesetz­lichen Kündi­gungs­fristen nach § 622 BGB einzuhalten,
  • sofern einer besteht, der Betriebsrat zu hören,
  • gegebe­nen­falls die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung zu beteiligen,
  • der Sonder­kün­di­gungs­schutz für Mütter, Eltern in Elternzeit oder pflegende Personen zu beachten.

Sollte vertraglich oder tarif­ver­traglich die ordent­liche Kündigung ausge­schlossen sein, betrifft diese Abrede auch die Änderungs­kün­digung. Ebenso ist eine außer­or­dent­liche, fristlose Änderungs­kün­digung denkbar, sofern ein besonders wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Zusam­men­arbeit bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist unzumutbar macht.

 

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Folgen

 

1.Möglichkeit: Ablehnung des Angebots

Wenn das Änderungs­an­gebot aktiv abgelehnt wird oder der Arbeit­nehmer nicht reagiert, wird die Änderungs­kün­digung nach Ablauf der gesetzten Frist zur Beendi­gungs­kün­digung. Wird darauf ebenfalls nicht reagiert und die Kündigung somit akzep­tiert, endet das Arbeits­ver­hältnis zum in der Kündigung angege­benen Zeitpunkt.

 

2.Möglichkeit: Annahme ohne Vorbehalt

Der Arbeit­nehmer kann die Annahme ausdrücklich oder konkludent (durch tatsäch­liches Weiter­ar­beiten zu den verän­derten Bedin­gungen) erklären. Dann bleibt das Arbeits­ver­hältnis bestehen. Es gelten ab dem verein­barten Zeitpunkt die neuen Arbeitsbedingungen.

 

3.Möglichkeit: Ablehnung des Angebots und Kündigungsschutzklage

Dann wird die Änderungs­kün­digung zu einer „normalen“ Beendi­gungs­kün­digung. Sofern das Kündi­gungs­schutz­gesetz (KSchG) anwendbar ist, kann dann Kündi­gungs­schutz­klage gegen die Änderungs­kün­digung einge­reicht werden. Obsiegt der Arbeit­nehmer, kann er auf seinen alten Arbeits­platz zurück­kehren. Verliert er den Prozess, verliert er sogleich auch seinen Arbeitsplatz.

 

4.Möglichkeit: Annahme unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung

Der Arbeit­nehmer muss dann ab dem Kündi­gungs­termin zu den geänderten Bedin­gungen arbeiten. Der Vorbehalt muss innerhalb der Kündi­gungs­frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen erklärt werden. Ebenfalls innerhalb der drei Wochen ab Zugang der Änderungs­kün­digung kann eine Änderungs­schutz­klage vor dem Arbeits­ge­richt einge­reicht werden, sofern das Kündi­gungs­schutz­gesetz anwendbar ist. Wird der Prozess gewonnen, wird das Arbeits­ver­hältnis zu den bishe­rigen Bedin­gungen fortge­setzt. Verliert der Arbeit­nehmer den Prozess, besteht das Arbeits­ver­hältnis zu den geänderten Arbeits­be­din­gungen fort.

 

Fristen

  • Annah­me­frist: Der Arbeit­geber setzt üblicher­weise eine Frist zur vorbe­halt­losen Annahme der Änderungs­kün­digung. Diese Frist sollte mindestens drei Wochen betragen. Ist Annah­me­frist kürzer als die gesetz­liche Mindest­frist aus § 2 Satz 2 KSchG, ist die Frist­setzung unwirksam und die Annah­me­frist wäre nach § 147 BGB, § 2 Satz 2 KSchG auf drei Wochen zu bestimmen.
  • Vorbe­halts­frist: Will der Arbeit­nehmer das Änderungs­an­gebot nur unter Vorbehalt annehmen, muss er diesen Vorbehalt innerhalb der Kündi­gungs­frist dem Arbeit­geber erklären. Diese kann auch kürzer als drei Wochen sein, z.B. zwei Wochen während der Probezeit. Für die Erklärung ist keine besondere Form vorge­schrieben. Der Vorbehalt kann daher mündlich, per Email oder schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss dem Arbeit­geber innerhalb der Frist zugehen, also derart in seinen Einfluss­be­reich gelangen, dass üblicher­weise mit seiner Kennt­nis­nahme gerechnet werden kann. Wird die Frist verpasst, kann der Vorbehalt nicht mehr erklärt werden. Diese Frist beträgt nach § 2 Satz 2 KSchG maximal drei Wochen.
  • Klage­frist: Daneben ist die Frist zur Erhebung einer Kündi­gungs­schutz­klage oder Änderungs­schutz­klage zu beachten, in der eine etwaige Klage beim Arbeits­ge­richt einge­gangen sein muss. Sie beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen. Wird diese Frist nicht einge­halten, so ist die Kündigung recht­mäßig und ein etwa erklärter Vorbehalt erlischt gemäß § 7 KSchG.
 

Änderungskündigung durch Arbeitnehmer?

Grund­sätzlich kann auch der Arbeit­nehmer eine Änderungs­kün­digung aussprechen und dem Arbeit­geber ein Angebot verän­derter Arbeits­be­din­gungen unter­breiten. Aller­dings ist sein Risiko meist höher, da er wirtschaftlich vom Arbeit­geber in Form des Gehaltes abhängig ist und im Falle der Ablehnung arbeitslos wird.

 

Kann ich auch bei einer Änderungskündigung eine Abfindung verlangen?

Ebenso wie bei einer Beendi­gungs­kün­digung besteht auch bei einer Änderungs­kün­digung kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeit­geber. Wenn der Arbeit­geber eine Abfindung zahlt, tut er dies freiwillig. Da die neuen Arbeits­be­din­gungen aber meist zum Nachteil des Arbeit­nehmers sind, der Arbeit­geber aber grund­sätzlich ein Interesse daran hat, dass der Arbeit­nehmer zu diesen Bedin­gungen weiter­ar­beitet, kann er dem Arbeit­nehmer die Änderungs­kün­digung durch eine Abfindung „schmackhaft“ machen. Abfin­dungen können auch Bestandteil eines Sozial­planes sein. Zudem können sie durch Vergleich vor oder während eines Gerichts­ver­fahrens erzielt werden.

(Grund­sätz­liches zur Abfindung können Sie hier in unserem Sprezi­al­ar­tikel lesen. 

Fazit:

Die Änderungs­kün­digung wird meist dann ausge­sprochen, wenn sich Arbeit­geber und Arbeit­nehmer nicht über verän­derte Arbeits­be­din­gungen einigen können. Oft sind dann die neuen Vertrags­be­din­gungen für den Arbeit­nehmer schlechter. Wegen der recht kurzen Fristen sollte der Arbeit­nehmer sich nur eine kurze Bedenkzeit nehmen, die neuen Vertrags­mo­da­li­täten prüfen, abwägen und sich beraten lassen, ob das Angebot abgelehnt, angenommen oder unter Vorbehalt angenommen werden soll. Jeden­falls sollte die Annah­me­frist und dreiwö­chige Klage­frist einge­halten werden. 

Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Rechts­anwaltJan Böhm

Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!

Eine entspre­chende Kündi­gungs­schutz­klage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt eingehen. Eine Frist­ver­län­gerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.

Buchen Sie jetzt eine kostenlose, unver­bind­liche Erstberatung!

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH