Inhaltsverzeichnis
- Was sind Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung?
- Hat Arbeitgeber für die betriebsbedingte Kündigung eine Sozialauswahl getroffen?
- Beteiligung des Betriebsrats
- Was tun wenn man eine betriebsbedingte Kündigung bekommt? – Die Kündigungsschutzklage
- Betriebsbedingte Kündigung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern
- Arbeitgeber hat Beweislast für Kündigungsgrund
- Frist
- Fazit
Bei der betriebsbedingten Kündigung wird das Arbeitsverhältnis aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt. Anders als bei der personen‐ oder verhaltensbedingten Kündigung geht es nicht um in der Person oder dem individuellen Verhalten des Arbeitnehmers liegende Kündigungsgründe. Vielmehr fällt der Arbeitsplatz, den der betreffende Arbeitnehmer bekleidet, in dem Unternehmen dauerhaft weg, so dass im Anschluss an die betriebsbedingte Kündigung auch keine Neubesetzung der Stelle erfolgt. Die Entscheidung über solche generellen Stellenstreichungen aufgrund betrieblicher Erfordernisse unterliegt weitgehend der unternehmerischen Organisationsfreiheit. Wie sich ein Unternehmen organisiert und mit wie vielen Arbeitskräften es seine Tätigkeit ausübt, entscheidet dies selbst.
Was sind Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung?
Grundsätzlich zulässige Stellenstreichungen können sowohl auf innerbetrieblichen als auch auf außerbetrieblichen Gründen beruhen. Beispiele für innerbetriebliche Gründe sind die Schließung eines Standorts oder einer Unternehmensabteilung, die Arbeitsreduktion aufgrund von Produktionsbeschränkungen oder der Einführung effektiverer und weniger arbeitsintensiver Produktionsprozesse. Ein weiteres Beispiel für innerbetriebliche Kündigungsgründe ist die Zusammenlegung von Abteilungen, etwa wenn beim Zusammenschluss zweier Unternehmen Abteilungen, die bisher die gleiche Arbeit erledigen, zusammengeführt werden, um Synergien zu erzielen (z.B. Zusammenlegung der Buchhaltungsabteilungen bei Zusammenschluss zweier Banken).
Außerbetriebliche Gründe können beispielsweise in einem Auftragsmangel, in Umsatzrückgängen während wirtschaftlichen Krisenzeiten oder in veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, die zu höheren Produktionskosten führen, liegen.
Hat Arbeitgeber dauerhaft verringerten Arbeitskräftebedarf?
Besteht aufgrund eines solchen inner‐ oder außerbetrieblichen Grundes ein dauerhaft verringerter Arbeitskräftebedarf im Unternehmen, kann dies die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss die unternehmerische Entscheidung, aufgrund derer der verminderte Arbeitskräftebedarf besteht, endgültig getroffen worden sein. Bloße Planungen wie z.B. die Überlegung, sich in Zukunft mit einem anderen Unternehmen zusammenzuschließen, reichen nicht aus. Vorsorgliche betriebliche Kündigungen sind nicht gestattet.
Tatsächlicher Wegfall des Arbeitsplatzes
Der Arbeitsplatz muss auch tatsächlich – unabhängig von der Person des gekündigten Arbeitnehmers – wegfallen. Entpuppt sich die vom Arbeitgeber als Begründung für die Kündigung angeführte Betriebsstilllegung lediglich als Betriebsübergang, so ist liegt kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Arbeit, die durch die gestrichene Stelle nicht mehr erbracht werden kann, tatsächlich weggefallen ist (und nicht beispielsweise anderen Arbeitnehmern, die bereits in Vollzeit beschäftigt werden, zusätzlich aufgebürdet und auf sie verteilt wird).
Keine unternehmensinterne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Liegt ein betriebliches Erfordernis vor, so ist eine weitere Voraussetzung für die betriebsbedingte Kündigung, dass diese dringlich ist. Dringlich ist die Kündigung dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer an keinem anderem Arbeitsplatz in dem Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.
Gibt es hingegen eine dauerhafte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, so ist diese zu nutzen und der Arbeitnehmer entsprechend betriebsintern auf den anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Es ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer im Unternehmen ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann – auch unter Nutzung zumutbarer Weiterbildungs‐ und Umschulungsmaßnahmen.
Hat Arbeitgeber für die betriebsbedingte Kündigung eine Sozialauswahl getroffen?
Wenn nicht alle Mitarbeiter entlassen werden, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Hierbei muss geprüft werden, welchem unter mehreren Arbeitnehmern, auf die der betriebsbedingte Kündigungsgrund angewandt werden kann, unter sozialen Gesichtspunkten die Kündigung am ehesten zumutbar ist. Gemäß § 1 Absatz 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sind bei der Sozialauswahl „die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung“ des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen.
Wie werden soziale Kriterien gewichtet?
Diese sozialen Kriterien stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der Arbeitgeber hat sie alle zu berücksichtigen, er hat jedoch bei der Sozialauswahl aufgrund dieser Kriterien einen Beurteilungsspielraum. Das Arbeitsgericht kann überprüfen, ob die gesetzlichen Kriterien bei der Sozialauswahl Berücksichtigung gefunden haben, muss dem Arbeitgeber aber bei der Gewichtung einen Beurteilungsspielraum lassen.
Die Rangordnung der sozialen Kriterien kann jedoch u.a. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Gemäß § 1 Absatz 4 KSchG kann durch eine solche Vereinbarung geregelt werden, „wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind“. Damit wird die Überprüfung der Sozialauswahl durch das Arbeitsgericht auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ beschränkt.
Welche Arbeitnehmer werden bei Sozialauswahl miteinander verglichen?
Sehr streitträchtig und oftmals dem Arbeitsgericht zur Überprüfung gestellt ist die Frage, welche Arbeitnehmer überhaupt bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen sind. Dies sind alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Qualifikation und Tätigkeit im Unternehmen untereinander Arbeitsplätze im Unternehmen besetzen können, d.h. die auf horizontaler Ebene miteinander vergleichbar sind. Miteinander vergleichbar sind sie, wenn sie die Arbeit des jeweils anderen Kündigungskandidaten ausüben können. Besondere Kenntnisse und Qualifikationen eines Arbeitnehmers können dazu führen, dass keine Vergleichbarkeit vorliegt.
(Näheres zur Sozialauswahl können Sie hier in unserem Spezialartikel lesen.)
Beteiligung des Betriebsrats
Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung des Arbeitnehmers anhören. Gemäß § 102 Absatz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats unwirksam und wird, sofern der Arbeitgeber fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt, vom Arbeitsgericht aufgehoben. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage sichere Aussicht auf Erfolg. Auch wenn der Arbeitnehmer zu einem gesetzlich besonders geschützten Personenkreis (z.B. Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte) gehört, kann der Arbeitgeber nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam kündigen.
Der Betriebsrat kann in bestimmten Fällen wie etwa bei der unzureichenden Berücksichtigung sozialer Kriterien der Kündigung widersprechen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs auf einem anderen Arbeitsplatz im Rahmen seiner Qualifikationen und zumutbaren Weiterbildungsmöglichkeiten weiterzubeschäftigen, kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen.
Was tun wenn man eine betriebsbedingte Kündigung bekommt? – Die Kündigungsschutzklage
Gekündigte Arbeitnehmer können rechtlich gegen die Kündigung vorgehen. Kündigungen sind in sehr vielen Fällen rechtswidrig und haben keinen Bestand vor dem Arbeitsgericht. Gekündigte Arbeitnehmer müssen aber unbedingt beachten, dass sie nur innerhalb einer strikten 3‑Wochen‐Frist gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen können. Innerhalb dieses kurzen Zeitfensters nach Zustellung der Kündigung muss vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Geschieht dies nicht, so wird auch eine ursprünglich rechtswidrige Kündigung bestandskräftig, so dass der Arbeitsplatz unwiderruflich verloren ist. Die Kündigungsschutzklage wird mit dem Antrag erhoben, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und den Arbeitgeber zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis unverändert fortzuführen.
Betriebsbedingte Kündigung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern
Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, ist zu beachten, dass, soweit die Kündigung aus inhaltlichen Gründen und nicht nur aus formellen Gründen angegriffen wird, sich in Deutschland nur Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern auf den materiellen Kündigungsschutz des § 1 KSchG berufen können. In kleineren Betrieben mit bis 10 Arbeitnehmern ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses – d.h. die Kündigung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfristen – weitgehend ohne besonderen Kündigungsgrund möglich.
Handelt es sich jedoch um einen größeren Betrieb, so dass das Kündigungsschutzgesetz greift, ist zu prüfen, ob die Kündigung den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gerecht wird und es sich um eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung handelt. Dafür trägt der Arbeitgeber die Darlegungs‐ und Beweislast.
Arbeitgeber hat Beweislast für Kündigungsgrund
Der Arbeitgeber muss also zunächst darlegen und beweisen, dass ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt. Dieser muss dringlich sein, d.h. es darf kein milderes Mittel zur Kündigung (welches etwa die Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz in dem Unternehmen wäre) zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss ferner nachweisen, dass er eine ausreichende Sozialauswahl getroffen hat. Dabei ist zu klären, welche übrigen Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen sind.
Frist
Wenn man sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr setzen will, ist die Dreiwochenfrist aus § 4 KSchG unbedingt einzuhalten. Wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist (in den Briefkasten geworfen oder als Schriftstück in die Hand gedrückt) sind nur noch drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verpasst man diese Frist, ist die Kündigung, ungeachtet aller möglichen Fehler, rechtmäßig.
Fazit
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, denken Sie unbedingt an die Frist für die Kündigungsschutzklage. Diese beträgt drei Wochen. Nur innerhalb dieses Zeitraums können Sie die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Dabei herrscht kein Anwaltszwang. Sie können also selbst vor Gericht für sich auftreten und Anträge stellen. Besser ist es aber, wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage einschätzen und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und diese effektiv umsetzen. Haben Sie dabei keine Angst vor hohen Anwaltsrechnungen. Ihr Anwalt kann Ihnen vorab die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens beziffern. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die die rechtliche Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse abdeckt, so kann über diese abgerechnet werden. Der finanzielle Nutzen des Kündigungsschutzverfahrens sollte dessen Lasten, die oftmals weit überschätzt werden, überwiegen.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
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