Fristen bei der außerordentlichen Kündigung

Ein Arbeits­ver­hältnis kann nach § 626 Absatz 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. (Zu den Einzel­heiten  der frist­losen Kündigung und deren Voraus­set­zungen können Sie hier  mehr lesen.) Wie der Name schon zeigt, ist das Arbeits­ver­hältnis bei einer „frist­losen” ohne Einhaltung einer Frist beendet. Im Falle der „außer­or­dent­lichen” Kündigung liegt meistens, aber nicht immer zugleich eine fristlose Kündigung vor.

Der Ausspruch einer frist­losen, wie außer­or­dent­lichen Kündigung kann sowohl vom Arbeit­geber als auch vom Arbeit­nehmer erfolgen. Auch wenn umgangs­sprachlich vom „Ausspruch“ einer frist­losen Kündigung die Rede ist, muss sie schriftlich erfolgen.

 

Ausschlussfrist

Bei der frist­losen bzw. außer­or­dent­lichen Kündigung ist aber noch eine weitere Frist zu beachten.

Nach § 626 Absatz 2 BGB muss der Kündi­gende die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Kündi­gungs­grund (beispiels­weise eines Fehlver­haltens des Arbeit­nehmers) Kenntnis erlangt, erklären. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass fristlose Kündi­gungs­gründe über längere Zeiträume in petto gehalten werden, die dann zu einem belie­bigen Zeitpunkt verwendet werden können, um den Vertrags­partner unter Druck­setzen zu können. Längeres Abwarten, beispiels­weise des Arbeit­gebers und damit Dulden des Fehlver­haltens lässt das Eilbe­dürfnis für eine fristlose Kündigung entfallen. Dann ist dem Kündi­genden das Abwarten der ordent­lichen Kündi­gungs­frist zumutbar.

 

Unterschiede der fristlosen und außerordentlichen Kündigung

In § 626 BGB ist von der frist­losen  Kündigung die Rede. Diese ist immer zugleich auch eine außer­or­dent­liche Kündigung. Umgekehrt ist aber nicht jede außer­or­dent­liche Kündigung auch eine fristlose Kündigung.

Beispiels­weise kann eine außer­or­dent­liche Kündigung mit sozialer Auslauf­frist vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn für einen Arbeit­nehmer die ordent­liche, also frist­gemäße Kündigung, durch, den Arbeits­vertrag, einen Tarif­vertrag oder gesetz­liche Regelungen ausge­schlossen ist, beispiels­weise bei befris­teten Verträgen. Der Arbeit­nehmer wäre dann ordentlich „unkündbar“. Wenn das Arbeits­ver­hältnis dann aus betrieb­lichen Gründen außer­or­dentlich gekündigt werden soll, muss die gedachte Kündi­gungs­frist einge­halten werden, die bestünde, wenn eine ordent­liche Kündigung rechtlich möglich wäre.

 

Frist für die Kündigungsschutzklage

Wenn das Arbeits­ver­hältnis in einem Betrieb bestand, in dem das Kündi­gungs­schutz­gesetz gilt, kann gegen eine Kündigung Kündi­gungs­schutz­klage beim Arbeits­ge­richt einge­reicht werden. Dafür gilt aber eine strenge Frist von 3 Wochen ab der Zustellung der frist­losen Kündigung. Sollte man diese Frist verstreichen lassen, ist die fristlose Kündigung – ungeachtet all ihrer Fehler –  recht­mäßig ergangen.

 

Frist für Arbeitslosmeldung bei einer außerordentlichen Kündigung

Wenn eine fristlose Kündigung ausge­sprochen wird muss sich der Arbeit­nehmer innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeits­su­chend melden. (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB III). Grund­sätzlich muss sich ein Arbeit­nehmer, dessen Arbeits­ver­hältnis (ordentlich) gekündigt wird, spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeits­su­chend melden. Wenn dies – wie im Falle einer frist­losen Kündigung –  nicht möglich ist, muss die Meldung spätestens innerhalb von drei Tagen erfolgen, da ansonsten eine Sperr­frist droht.

Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Rechts­anwaltJan Böhm

Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!

Eine entspre­chende Kündi­gungs­schutz­klage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt eingehen. Eine Frist­ver­län­gerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.

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