Kündigung des Geschäftsführers

Was können Geschäfts­führer bei Kündigung ihres Anstel­lungs­ver­trages tun?

Geschäfts­führer nehmen im Arbeits­recht eine Sonder­stellung ein. Da sie selbst das Unter­nehmen, für das sie arbeiten, leiten, und als geschäfts­füh­render Gesell­schafter darüber hinaus oftmals „Eigen­tümer“ des Unter­nehmens sind.

 

Wer ist „Geschäftsführer“?

Der Begriff des Geschäfts­führers wird im allge­meinen Sprach­ge­brauch weiter gefasst als im streng gesell­schafts­recht­lichen Sinn. So werden beispiels­weise oftmals Leiter der Geschäfts­stellen von einge­tra­genen Vereinen (e.V.) oder Stiftungen mit der Bezeichnung „Geschäfts­führer“ bedacht. Es werden also auch Personen als Geschäfts­führer bezeichnet, die ihnen vertraglich übertragene Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nisse für die Gesell­schaft wahrnehmen, ohne jedoch juris­tisch Organ der Gesell­schaft mit eigenen gesetz­lichen Rechten und Pflichten zu sein.

Organ­schaft­licher Vertreter im gesell­schafts­recht­lichen Sinn, ohne den die juris­tische Person handlungs­un­fähig ist, ist der Geschäfts­führer einer GmbH oder UG (haftungs­be­schränkt). Für die GmbH bestimmt § 6 Absatz 1 GmbHG (GmbH‐Gesetz), dass diese einen oder mehrere Geschäfts­führer haben muss. In diesem Artikel konzen­trieren wir uns auf die Rechts­stellung des GmbH‐Geschäftsführers.

 

GmbH‐Geschäftsführer: Fremd‐Geschäftsführer oder Gesellschafter‐Geschäftsführer?

GmbH‐Geschäftsführer bekleiden in dem Unter­nehmen, für das sie arbeiten, eine Doppel­stellung: Zum einen sind sie organ­schaft­liche Vertreter der GmbH, die sie leiten und haben als solche gesell­schafts­recht­liche Rechte und Pflichten, die sich aus dem GmbH‐Gesetz ergeben. Ohne einen Geschäfts­führer, der ins Handels­re­gister einzu­tragen ist, ist die GmbH handlungsunfähig.

Zum anderen arbeiten GmbH‐Geschäftsführer auf Grundlage eines Dienst­ver­trags für das Unter­nehmen. Sie haben unabhängig von ihrer Stellung als Organ der GmbH Rechte und Pflichten, die sich aus dem gesetz­lichen Dienst­ver­trags­recht, sowie ihrem Dienst­vertrag (Geschäfts­füh­rer­vertrag) ergeben.

GmbH‐Geschäftsführer teilen sich in zwei Gruppen auf: Es gibt von außen ins Unter­nehmen geholte „Fremd‐Geschäftsführer“, die selbst nicht an dem Unter­nehmen beteiligt sind und lediglich aufgrund ihres Dienst­ver­trags für die verein­barte Vergütung für die GmbH tätig sind. Ferner gibt es sogenannte „Gesellschafter‐Geschäftsführer“, die als Gesell­schafter selbst an dem Unter­nehmen beteiligt sind und die somit ihr (teilweise) eigenes Unter­nehmen führen.

 

Abberufung des Geschäftsführers

Für Fremd‐Geschäftsführer wie Gesellschafter‐Geschäftsführer gilt gleicher­maßen: Der Geschäfts­führer kann in seiner Stellung als organ­schaft­licher Vertreter der GmbH jederzeit abberufen werden. Dies ist in § 38 Absatz 1 GmbHG geregelt, wonach die Bestellung der Geschäfts­führer „zu jeder Zeit wider­ruflich“ ist. Die Abberufung des Geschäfts­führers erfolgt durch Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung. Diese Abberufung von der organ­schaft­lichen Geschäfts­füh­rer­stellung ist getrennt vom bestehenden Dienst­ver­hältnis zu betrachten.

 

Anfechtungsklage gegen Abberufungsbeschluss

Über die Abberufung entscheidet die Gesell­schaf­ter­ver­sammlung auf Grundlage des für die GmbH bestehenden Gesell­schafts­ver­trags. Fremd‐Geschäftsführer haben keinerlei Mitspra­che­recht bei der Beschluss­fassung. Gesellschafter‐Geschäftsführer sind im Rahmen ihres Anteils an der GmbH bzw. ihres im Gesell­schafts­vertrag festge­legten Stimm­an­teils stimm­be­rechtigt. Sie müssen in jedem Fall an der Abstimmung beteiligt werden.

Gesellschafter‐Geschäftsführer können gegen Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung Rechts­mittel einlegen. Sie können innerhalb eines Monats nach Beschluss­fassung (bei Abwesenheit des Gesellschafter‐Geschäftsführers von der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Proto­kolls der Versammlung an ihn) Anfech­tungs­klage gegen den Gesell­schaf­ter­be­schluss erheben. Mit der Anfech­tungs­klage können formelle und inhalt­liche Mängel des Beschlusses, die zu dessen Rechts­wid­rigkeit führen, angegriffen werden. Als formelle Mängel kommen beispiels­weise eine nicht ordnungs­gemäße Ladung zur Gesell­schaf­ter­ver­sammlung, mangelnde Beschluss­fä­higkeit der Versammlung oder eine fehlende Beschluss­mehrheit in Betracht. Auch die fehlende Betei­ligung des Gesellschafter‐Geschäftsführers an der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung ist ein Anfech­tungs­grund. Der Gesellschafter‐Geschäftsführer ist zwingend an dem Beschluss zu beteiligen.

Ausnahme: Der Gesellschafter‐Geschäftsführer hat gemäß § 47 Absatz 4 GmbHG kein Stimm­recht über seine eigene Abberufung, wenn diese aus wichtigem Grund erfolgt. Ob der Abberu­fungs­grund im konkreten Fall einen wichtigen Grund darstellt, ist, da es sich um einen unbestimmten Rechts­be­griff handelt, unter­schiedlich auslegbar. Ob es sich tatsächlich um einen wichtigen Grund handelt, ist oftmals strittig und kann gerichtlich im Rahmen der Anfech­tungs­klage überprüft werden.

 

Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit durch Klausel in Gesellschaftsvertrag?

Sofern der Geschäfts­führer nicht selbst Gesell­schafter der GmbH ist, hat er kein Mitbe­stim­mungs­recht an dem Gesell­schaf­ter­be­schluss und somit nur einge­schränkte Möglich­keiten, den Beschluss rechtlich anzugreifen. Dienst­ver­trags­recht­liche Ansprüche helfen hinsichtlich der Organ­stellung als Geschäfts­führer nicht weiter.

Aller­dings kann im GmbH‐Gesellschaftsvertrag (Satzung), der die Rechte und Pflichten der Gesell­schafter unter­ein­ander regelt, die Abberufung des Geschäfts­führers an bestimmte Voraus­set­zungen geknüpft werden. Gemäß § 38 Absatz 2 GmbHG kann im Gesell­schafts­vertrag „die Zuläs­sigkeit des Widerrufs [der Geschäfts­füh­rer­be­stellung] auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben nötig machen“. Als besondere Gründe nennt das Gesetz insbe­sondere grobe Pflicht­ver­let­zungen oder die „Unfähigkeit zur ordnungs­ge­mäßen Geschäftsführung“.

 

Feststellungsklage des Fremd‐Geschäftsführers gegen Abberufungsbeschluss

Sieht der Gesell­schafts­vertrag eine solche Beschränkung vor, so kann der abberufene Fremd‐Geschäftsführer Feststel­lungs­klage mit dem Ziel erheben, dass das Gericht die Rechts­wid­rigkeit und damit Unwirk­samkeit der Abberufung feststellt. Dabei ist aller­dings zu beachten, dass die Abberufung des Geschäfts­führers zunächst ungeachtet der Feststel­lungs­klage wirksam bleibt und erst mit der gericht­lichen Feststellung der Unwirk­samkeit ihre Wirksamkeit verliert.

Ohne eine einschrän­kende Klausel zur Geschäfts­füh­rer­ab­be­rufung im GmbH‐Gesellschaftsvertrag hat der abberufene Fremd‐Geschäftsführer hingegen kaum Aussicht auf Erfolg mit einer solchen Feststel­lungs­klage. Zwar ist die Feststel­lungs­klage auch in diesem Fall zulässig, da jedoch die Abberufung des Geschäfts­führers jederzeit ohne beson­deren Grund möglich ist, kann der Geschäfts­führer sich in einem solchen Fall inhaltlich nur auf formale Mängel hinsichtlich der Abberufung berufen und mit der Feststel­lungs­klage angreifen.

Die Abberufung muss dem Geschäfts­führer mitge­teilt werden. Sie wird sofort mit Zugang der Mitteilung an den Geschäfts­führer wirksam – unabhängig von der Löschung im Handels­re­gister. Die entspre­chende Handels­re­gis­ter­ein­tragung ist nicht konsti­tutiv für die Abberufung des Geschäfts­führers. Jedoch sollte das Handels­re­gister unver­züglich korri­giert werden – schon im Hinblick auf den mit der Regis­ter­ein­tragung einher­ge­henden Rechtsschein.

 

Amtsniederlegung durch Geschäftsführer

Der Geschäfts­führer kann auch seiner­seits sein Amt nieder­legen. Dies ist – genauso wie die Abberufung durch die Gesell­schafter – jederzeit möglich. Die Amtsnie­der­legung durch den Geschäfts­führer wird mit Mitteilung an die Gesell­schafter wirksam.

Aller­dings ist bei der Amtsnie­der­legung zu beachten, dass der Geschäfts­führer mit der frist­losen Amtsnie­der­legung in der Regel seine Pflichten aus dem zugrunde liegenden Geschäfts­füh­rer­vertrag verletzt. Wer als Geschäfts­führer sein Amt niederlegt, muss also mit der frist­losen Kündigung des Dienst­ver­hält­nisses rechnen.

 

Welche Auswirkungen hat die Abberufung auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers?

Da die Abberufung sofort wirksam wird, verliert der Geschäfts­führer mit der Abberu­fungs­mit­teilung seine organ­schaft­liche Stellung als Geschäfts­führer der GmbH. Er darf diese daraufhin nicht mehr vertreten. Jedoch verliert er mit der Abberufung nicht automa­tisch Dienst­stellung und Erwerb bei der GmbH. Denn das mit dieser bestehende Dienst­ver­hältnis besteht aufgrund der Doppel­stellung des Geschäfts­führers formal unabhängig von der organ­schaft­lichen Geschäftsführerstellung.

Etwas anderes gilt, wenn der Geschäfts­füh­rer­vertrag eine sogenannte „Koppe­lungs­klausel“ vorsieht, die die Abberufung mit der Kündigung koppelt. In einem solchen Fall wird der Geschäfts­führer automa­tisch mit der Abberufung auch aus seinem Dienst­vertrag entlassen. Eine solche Koppe­lungs­klausel ist aller­dings nur wirksam, wenn sie die gesetz­lichen Kündi­gungs­fristen des Dienst­ver­trags (§ 621 BGB) bzw. Arbeits­ver­trags (§ 622 BGB) berück­sichtigt. Eine Koppe­lungs­klausel, nach der mit der sofort wirksamen Abberufung des Geschäfts­führers auch das Dienst­ver­hältnis sofort enden soll, ist unwirksam.

 

Kündigungsschutz für Geschäftsführer?

Die Kündigung des mit dem Geschäfts­führer bestehenden Dienst­ver­hält­nisses unter­liegt den Regeln des Dienst­ver­trags­rechts oder – wenn es sich bei dem Geschäfts­führer um einen Arbeit­nehmer handelt – den deutlich restrik­ti­veren Normen des Arbeitsrechts.

Geschäfts­führer sind in der Regel jedoch keine Arbeit­nehmer. Ihr Vertrags­ver­hältnis zu der GmbH ist nicht als Arbeits­ver­hältnis, sondern durch einen Geschäfts­füh­rer­vertrag als Dienst­ver­hältnis gemäß § 621 BGB geregelt.

Gesetz­lichen Kündi­gungs­schutz genießen Geschäfts­führer unabhängig davon, ob sie als Arbeit­nehmer einzu­stufen sind, ohnehin nicht. Denn gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG sind sie ausdrücklich vom Kündi­gungs­schutz ausge­nommen. Es bedarf also keines Kündi­gungs­grunds, um den Geschäfts­führer im Rahmen der geltenden Kündi­gungs­fristen zu entlassen. Die Gesell­schafter der GmbH können sich jederzeit dazu entschließen, das Dienst­ver­hältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden, jeden­falls sofern der Gesell­schafts­vertrag nichts anderes vorsieht.

 

Ausnahmefall Kündigungsschutz

Ausnahms­weise kann der für Arbeit­nehmer einschlägige gesetz­liche Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­gesetz auch für einen Geschäfts­führer anwendbar sein. Dies ist in dem seltenen Fall gegeben, dass der Geschäfts­führer neben dem Geschäfts­füh­rer­vertrag noch einen weiteren, mit dem Geschäfts­füh­rer­vertrag nicht beendeten Arbeits­vertrag mit der GmbH hat. Dies kann bei Arbeit­nehmern eine Rolle spielen, die als Geschäfts­führer auf Zeit in der Unter­neh­mens­hier­archie aufsteigen und die von vornherein nach Beendigung der Geschäfts­füh­rer­tä­tigkeit wieder zu ihren alten Aufgaben im Unter­nehmen zurück­kehren. In der Praxis spielt dieser Fall aber keine große Rolle.

 

Kündigungsfrist für Geschäftsführer

Für den Dienst­vertrag gelten deutlich geringere gesetz­liche Kündi­gungs­fristen als für den Arbeits­vertrag. Ist die Geschäfts­füh­rer­ver­gütung nach Monaten bemessen, so kann der Geschäfts­füh­rer­vertrag gemäß § 621 Nr. 3 BGB jederzeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalen­der­monats“ ordentlich gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündi­gungs­frist für Geschäfts­führer demnach höchstens einen Monat.

Im Geschäfts­füh­rer­vertrag kann jedoch eine längere Frist vereinbart werden. Da die vergleichs­weise langen Arbeit­neh­mer­kün­di­gungs­fristen nicht für Geschäfts­führer gelten, sollten Geschäfts­führer bei der Verhandlung ihres Dienst­ver­trags darauf achten, dass eine ausrei­chend lange Kündi­gungs­frist – eventuell verbunden mit einer Freistellung bei Lohnfort­zahlung nach einer Kündigung bis zum Beendi­gungs­zeit­punkt – sowie eine ausrei­chende Abfin­dungs­klausel für den Fall der Kündigung des Dienst­ver­hält­nisses in den Vertrag aufge­nommen wird.

 

Keine Formvorschrift für Geschäftsführerkündigung

Anders als Arbeits­ver­träge unter­liegt der Dienst­vertrag keiner gesetz­lichen Formvor­schrift. Geschäfts­führer können somit sogar mündlich gekündigt werden (auch wenn schon aus Beweis­gründen die Kündigung zumeist schriftlich erfolgt). Die Geschäfts­füh­rer­kün­digung wird jeden­falls kaum aus Formmängeln vor Gericht angreifbar sein.

 

Geschäftsführer als angestellte Arbeitnehmer?

Nur in seltenen Ausnah­me­fällen sind Geschäfts­führer angestellte Arbeit­nehmer, die sich auf schüt­zende Normen des Arbeits­rechts berufen können. Dies kann bei Fremd‐Geschäftsführern der Fall sein, die persönlich abhängig von der GmbH sind und in den Betrieb als weisungs­ab­hän­giger Arbeit­nehmer einge­gliedert sind. Als solcher dürfen sie nicht eigen­ver­ant­wortlich über Arbeitszeit und Arbeitsort entscheiden können, sondern müssen diese Modali­täten durch den Arbeits­vertrag vorge­geben sein. Das Bundes­ar­beits­ge­richt hat aber in einer aktuellen Entscheidung klarge­macht, dass eine Weisungs­ge­bun­denheit, „die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeit­nehmers schließen lässt, […] allen­falls in extremen Ausnah­men­fällen in Betracht“ kommt (Bundes­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 11.06.2020, Az. 2 AZR 374/19).

GmbH‐Geschäftsführer können danach in aller Regel davon ausgehen, dass für sie die (sie weniger schüt­zenden) Normen des Dienst­ver­trags­rechts gelten und sie sich nicht auf Arbeit­neh­mer­rechte berufen können.

 

Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

Liegt ein außer­or­dent­licher Kündi­gungs­grund vor, können Geschäfts­führer auch fristlos gekündigt werden. Dies ist möglich, wenn der GmbH die Fortführung des Dienst­ver­hält­nisses mit dem Geschäfts­führer unzumutbar ist. Einen solchen wichtigen Grund können Straf­taten zu Lasten der GmbH (z.B. Bilanz­fäl­schung oder Untreue zu Lasten des Gesell­schafts­ver­mögens) oder die Unfähigkeit zur ordent­lichen Geschäfts­führung darstellen. Auch die Privat­in­solvenz des Geschäfts­führers stellt einen außer­or­dent­lichen Kündi­gungs­grund dar. Die außer­or­dent­liche Kündigung kann durch den Geschäfts­füh­rer­vertrag nicht ausge­schlossen werden.

(Weiteres zur außer­or­dent­lichen, frist­losen Kündigung können Sie hier lesen.)

 

Rechtsmittel gegen Kündigung des Geschäftsführers

Da sich Geschäfts­führer bis auf wenige Ausnah­me­fälle nicht auf den für Arbeit­nehmer geltenden Kündi­gungs­schutz berufen können, ist die ordent­liche Kündigung vor Gericht selten mit Erfolg angreifbar. Die GmbH benötigt keinen Kündi­gungs­grund. Auch besteht kein gesetz­licher Anspruch auf eine Abfindung.

Jedoch können sich Geschäfts­führer gegen formal unwirksame Kündi­gungen zur Wehr setzen – etwa wenn kein recht­mä­ßiger Gesell­schaf­ter­be­schluss vorliegt oder die Kündigung durch einen Vertreter der GmbH ohne Nachweis der Bevoll­mäch­tigung ausge­sprochen wurde und der Geschäfts­führer die Kündigung aus diesem Grund sofort zurück­ge­wiesen hat.

Auch wenn der Gesell­schafts­vertrag vorschreibt, dass Abberufung (und Kündigung) des Geschäfts­führers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen dürfen, besteht Aussicht auf Erfolg für eine gegen die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers.

Für die außer­or­dent­liche fristlose Kündigung des Geschäfts­führers muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, kann gerichtlich überprüft werden. Im Ergebnis wird sich zwar kein Geschäfts­führer durch eine entspre­chende Klage gegen eine außer­or­dent­liche Kündigung lange auf seinem Posten halten können, da jederzeit die ordent­liche Kündigung möglich ist. Jedoch kann der Kündi­gungs­zeit­punkt – zumal wenn im Geschäfts­füh­rer­vertrag eine längere als die gesetz­liche Kündi­gungs­frist vereinbart ist – einen erheb­lichen finan­zi­ellen Unter­schied machen, so dass eine solche Klage durchaus sinnvoll sein kann.

Geschäfts­führern ist deshalb in jedem Fall anzuraten, frühzeitig ihre recht­lichen Möglich­keiten zu prüfen. Die recht­lichen Weichen für den Schutz der Geschäfts­füh­rer­inter­essen sollten bereits bei Verhandlung des zugrunde liegenden Geschäfts­füh­rer­ver­trags gestellt werden. Denn mangels gesetz­lichen Kündi­gungs­schutzes und fehlender gesetz­licher Abfin­dungs­regeln stehen die recht­lichen Inter­essen des Geschäfts­führers zu dessen eigener Dispo­sition im Rahmen der Vertrags­ver­hand­lungen. Kein Geschäfts­füh­rer­vertrag sollte ohne eine ausrei­chende Abfin­dungs­klausel abgeschlossen werden, mit der die schwache gesetz­liche Stellung des Geschäfts­führers gegenüber der ihn beschäf­ti­genden GmbH ausge­glichen wird.

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH