Die Probezeit soll es beiden Vertragsparteien ermöglichen, sich gegenseitig kennen zu lernen und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, sowie die Arbeitsbedingungen zu erproben. Daher gelten während dieser Zeit geringere Anforderungen an die Kündigung in der Probezeit.
Eine Probezeit ist nur für Berufsausbildungsverhältnisse zwingend vorgeschrieben. Nach § 20 BBiG ist sie kürzer und beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. In allen anderen Beschäftigungsverhältnissen steht es den Vertragspartnern frei, ob sie eine Probezeit vereinbaren. Eine Kündigung in der Probezeit ist möglich.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit darf grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Art der Tätigkeit nicht ausnahmsweise eine längere Probezeit rechtfertigt oder im Interesse des Arbeitnehmers ist. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Durch den Arbeitsvertrag darf keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung verstieße gegen § 622 BGB und wäre unwirksam. Eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen kann nur durch Tarifvertrag vereinbart werden. Eine längere Kündigungsfrist während der Probezeit darf aber einzelvertraglich vereinbart werden. Nach sechs Monaten der Beschäftigung gilt dann die allgemeine Grundkündigungsfrist von vier Wochen.
Frist für die Kündigung in der Probezeit
Maßgeblich für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungsfrist ist die Übergabe der Kündigung bzw. deren Zugang beim Empfänger. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit. Die Frist endet zwei Wochen danach, am selben Wochentag an dem der Zugang erfolgte. Die Frist ist auch dann eingehalten, wenn der Zugang innerhalb der Probezeit, das Ende der Kündigungsfrist jedoch außerhalb der Probezeit liegt.
Kündigungsschutz
Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Es kann aber einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag vereinbart werden, dass auch in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz gelten soll. Denn eine solche Vereinbarung wäre ja für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Regelung. Eine vereinbarte ordentliche Kündigung während der Probezeit darf aber eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht unterschreiten, sofern dies nicht tarifvertraglich vereinbart ist oder eine vorübergehende Aushilfstätigkeit vorliegt. Nach den ersten sechs Monaten gilt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG der Kündigungsschutz unabhängig von einer verlängerten Probezeit.
Eine fristgemäße Kündigung in der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, es sei denn, es gilt ein Sonderkündigungsschutz, etwa nach Mutterschutzgesetz. Dabei muss kein bestimmter Kündigungstermin, etwa der 15. des Kalendermonats, eingehalten werden. Die Kündigung in der Probezeit ist zu jedem Termin möglich. Damit soll eine relativ kurzfristige Beendigung während der Erprobungsphase ermöglicht werden. Soll das Arbeitsverhältnis während der Probezeit noch schneller, also fristlos gekündigt werden, muss allerdings ein wichtiger Grund angegeben werden, der eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen unzumutbar macht. Zu bedenken ist dafür, ob durch eine Abmahnung dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben werden muss, die Missstände zu beseitigen. (Mehr zur fristlosen Kündigung können Sie hier lesen.)
Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben von der Probezeit unberührt.
Arten der „Probezeit“
Bei der gebräuchlichsten Art der Probezeit, wird einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit zur Erprobung vorgeschaltet. Nach Ende der Probezeit schließt sich dann automatisch das vereinbarte Arbeitsverhältnis an, wenn vorher keine der Parteien kündigt. Man kann von einer vorgeschalteten Probezeit sprechen.
Eine weitere Variante, die von der Probezeit abzugrenzen ist, wäre, nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu vereinbaren. Dies würde nach Ablauf der Befristung automatisch enden und müsste, sofern es fortbestehen soll, verlängert oder entfristet werden. In diesem Falle bedarf es keiner Kündigung. Das befristete Probearbeitsverhältnis kann vor Fristablauf nur außerordentlich unter den Bedingungen des § 626 BGB gekündigt werden. Ein solches Probearbeitsverhältnis muss allerdings klar, zweifelsfrei und schriftlich vereinbart sein. Aus dieser Vereinbarung muss deutlich hervorgehen, dass zunächst kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewollt ist.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
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