Ruhepause

Damit der Arbeit­nehmer Gelegenheit hat, sich von der Arbeits­tä­tigkeit zu erholen und etwas zu essen, hat er ab einer gewissen Arbeits­dauer nach dem Arbeits­zeit­gesetz einen Anspruch auf eine Ruhepause. Diese soll der Gesundheit des Arbeit­nehmers und dem Erhalt seiner Arbeits­kraft dienen. Der Arbeit­nehmer soll sich von der bishe­rigen Arbeit erholen und neue Energie für weitere Tätigkeit sammeln. Innerhalb der Pause steht es dem Arbeit­nehmer frei, wie er diese Zeit verbringt. 

 

Welche Arten von Arbeitsunterbrechungen gibt es?

Pause ist nicht gleich Pause. Es gibt unter­schied­liche Arten von Pausen. Das Arbeits­zeit­gesetz (ArbZG) bezieht sich in § 4 des Arbeits­zeit­ge­setzes auf die Ruhepause und gibt dafür Rahmen­be­din­gungen bzw. Mindest­be­din­gungen vor. Daneben gibt es aber noch Betriebs­pausen, Verschnauf­pausen, Kurzpausen oder Lärmpausen. Wesent­liche Fragen, die sich bei Pause stellen sind: Habe ich einen Anspruch auf die Pause? Zählt die Pause zur Arbeitszeit? Wird die Pausenzeit bezahlt

 

Ruhepause

Wenn man im Arbeits­recht von Pausen spricht, ist meistens die Ruhepause gemeint. Der Anspruch für Arbeit­nehmer, auf eine tägliche Ruhepause, folgt aus § 4 des Arbeits­zeit­ge­setzes. Es gibt keine gesetz­liche Definition der Ruhepause. Das Arbeits­zeit­gesetz setzt diesen Begriff voraus. Das Bundes­ar­beits­ge­richt charak­te­ri­siert die Ruhepause als „im Voraus festlie­gende Unter­bre­chungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen soll.“ (BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 AZR 603/01 –)

Für die Ruhepause des § 4 ArbZG sind nach der Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richtes  diese Begriffs­merkmale wesentlich:

  • im Voraus festlie­gende Unter­bre­chungen der Arbeitszeit,
  • von bestimmter Dauer und Lage.
  • Der Arbeit­nehmer muss während der Pause weder Arbeit leisten noch sich dafür bereit­halten.
  • Der Arbeit­nehmer muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will.

Der Arbeit­nehmer soll sich bewusst sein, dass er die Pausenzeit frei gestalten und gedanklich abschalten kann und wie lange er das tun kann. Dies ist nicht gewähr­leistet, wenn er jederzeit mit der Fortsetzung seiner Arbeit rechnen muss.

Eine Arbeits­un­ter­bre­chung, bei deren Beginn der Arbeit­nehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Ruhepause.

(BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 AZR 603/01 –)
 

Bereitschaftsdienst zählt nicht zur Ruhepause

Da der Arbeit­geber beim Bereit­schafts­dienst des Arbeit­nehmers dessen Aufent­haltsort bestimmen und ihn jederzeit einsetzen kann, ist es dem Arbeit­nehmer dann nicht möglich, frei über die Pausenzeit zu verfügen. Dementspre­chend ist Bereit­schafts­dienst keine Ruhepau­senzeit und muss bei der Bestimmung der Dauer von gesetz­lichen Ruhepausen als Arbeitszeit berück­sichtigt werden.

Die inaktiven Zeiten des Bereit­schafts­dienstes stellen keine Pausen im Sinne von § 4 ArbZG dar. 

(BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 – )

Ruhepausen können nicht durch Geld abgegolten werden, außer wenn dies gesondert vereinbart ist. Der Anspruch auf Ruhepausen darf auch nicht in einen Anspruch auf Ersatz­freizeit umgewandelt werden. 

 

Zählt die Ruhepause zur Arbeitszeit?

Eine Ruhepause ist die Freistellung von der jeder Arbeits­ver­pflichtung zur Erholung und Aufrecht­erhaltung der Arbeits­kraft. Die Arbeit, einschließlich der Arbeits­be­reit­schaft, wird unter­brochen. Daher zählt die Pausenzeit der Ruhepause grund­sätzlich nicht zur Arbeitszeit. Die Ruhepau­senzeit wird somit auch nicht bezahlt. Aller­dings kann im Arbeits­vertrag oder in Tarif­ver­trägen etwas anderes vereinbart werden.

 

Länge der Ruhepause

Ab Sechs Stunden Arbeitszeit sieht das Arbeits­zeit­gesetz zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.

Pausen­zeiten müssen nicht am Stück genommen oder gewährt werden. Sie können auch aufge­teilt werden. Jede Pause muss aber mindestens 15 Minuten dauern.

Freiwillig darf der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer zu dessen Vorteil natürlich längere und zusätz­liche Pausen gewähren. Es muss nur darauf geachtet werden, dass dadurch die Ruhezeiten von täglich 11 Stunden nicht verkürzt werden.

Kürzere Pausen­zeiten sind nur in  Ausnah­me­fällen nach § 18 ArbZG zulässig, beispiels­weise bei leitenden Angestellten oder Kirchen­mit­ar­beitern im litur­gi­schen Bereich.

 

Zeitliche Lage der Ruhepause

Die Lage der Ruhepausen ist in gewissem Rahmen frei wählbar. Indirekt ergibt sich aus § 4 Satz 1 ArbZG aber, dass die Pause nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen darf, da sie die Arbeitszeit unter­brechen soll.

Eine Vorgabe zur Lage der Ruhepause gibt § 4 Satz 3 ArbZG. Danach muss eine Ruhepause spätestens nach 6 Stunden durch­ge­hender Arbeitszeit gewährt werden.

Der Arbeit­geber kann Zeitfenster für die Pausen vorgeben, haupt­sächlich, um einen reibungs­losen Betriebs­ablauf zu gewähr­leisten. Der Arbeit­geber ist aufgrund seiner Fürsor­ge­pflicht gehalten, darauf zu achten, dass die Pausen­zeiten auch einge­halten werden und die Pausen so liegen, dass einer Ermüdung vorge­beugt wird und eine Regene­ration möglich ist.

 

Gestaltung der Ruhepause

Der Arbeit­nehmer darf grund­sätzlich frei entscheiden, wo und wie er seine Ruhepause verbringt. Denn er ist ja für die Zeit der Pause von der Arbeits­pflicht freige­stellt. Der Arbeit­nehmer ist jedoch gehalten, die Pause zu seiner Erholung zu verwenden.

Der Arbeit­nehmer darf während seiner Pause den Arbeits­platz bzw. Arbeitsraum verlassen. Bei beson­deren Belas­tungen am Arbeits­platz, wie Lärm, Hitze, Kälte oder andere Einflüsse, kann der Arbeit­geber aufgrund seiner Fürsor­ge­pflicht sogar verpflichtet sein, den Arbeit­nehmer aufzu­fordern, den Arbeitsraum zu verlassen.

Der Arbeit­nehmer darf zur Ruhepause grund­sätzlich die Betriebs­räume bzw. das Betriebs­ge­lände verlassen, sofern dies nicht gegen eine betriebs­in­terne Ordnung verstößt. Aller­dings ist ein Unfall, den ein Arbeit­nehmer beispiels­weise bei einem Spaziergang während seiner Ruhepause erleidet, nur dann als Arbeits­unfall zu werten, wenn der Spaziergang aufgrund beson­derer Belas­tungen bei der Arbeit betrieblich veran­lasst war. Ansonsten greift der Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung nicht.

 

Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Ruhepause.

Auch wenn der Arbeit­nehmer grund­sätzlich frei bei der Gestaltung seiner Pause ist, muss er dennoch Regeln einhalten. Erscheint der Arbeit­nehmer nach einer Ruhepause nicht wieder pünktlich an seinem Arbeits­platz, kann dies eine Pflicht­ver­letzung darstellen, die unter Umständen zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann. Ähnliches gilt, wenn der Arbeit­nehmer seine Pause so verbringt, dass seine Arbeits­fä­higkeit dadurch einge­schränkt wird, beispiels­weise durch Konsum von Alkohol. (Zu arbeits­recht­lichen Proble­ma­tiken im Zusam­menhang mit Alkohol können Sie hier mehr lesen.) 

 

Pausenräume

Bei mehr als 10 Beschäf­tigten, die nicht in Büroräumen oder vergleich­baren Arbeits­räumen beschäftigt sind, oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäf­tigten es erfordern, muss den Beschäf­tigten ein Pausenraum oder Pausen­be­reich zur Verfügung gestellt werden. (§ 3 Abs. 1 der Arbeits­stät­ten­ver­ordnung (ArbStättV) in Verbindung mit 4.2 Anhang zu ArbStättV)

 

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2  BetrVG ein erzwing­bares Mitbe­stim­mungs­recht bei der Festlegung von Beginn und Ende der Ruhepausen und deren Dauer. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeit­geber auch eine Betriebs­ver­ein­barung zur Pausen­re­gelung abschließen. Diese kann er dann auch durch­setzen, wenn sich der Arbeit­geber nicht an die getrof­fenen Verein­ba­rungen halten sollte. Ansonsten kann der Betriebsrat die Pausen­zeiten für Arbeit­nehmer aber nicht rechtlich erzwingen.

 

Auszubildende

Sofern Auszu­bil­dende über 18 Jahre alt sind, gelten für sie die Regelungen des Arbeits­zeit­ge­setzes. Bei minder­jäh­rigen Auszu­bil­denden gelten die stren­geren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

Jugendliche

Für Jugend­liche Beschäf­tigte gelten besondere Regelungen. Nach § 11 ArbSchG iVm § 18 II ArbZG iVm §1 I JArbSchG steht Jugend­lichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeits­dauer von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten zu.

Die Pausen müssen angemessen sein und frühestens eine Stunde nach Arbeits­beginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen. Die (erste) Pause muss spätestens nach viereinhalb Stunden Beschäf­tigung genommen werden.

 

Weitere Arten der Pausen

 

Betriebspausen

Betriebs­pausen sind kurzzeitige Unter­bre­chungen des Betriebs­ab­laufs, beispiels­weise durch einen Ausfall techni­scher Geräte, Strom­ausfall, eine Feuer­alarm­übung oder Warte­zeiten im Arbeits­ablauf. Grund­sätzlich ist der Arbeit­nehmer in Betriebs­pausen nicht von der Arbeits­pflicht freige­stellt und kann diese Zeit nicht nach freiem Belieben verwenden, also beispiels­weise das Betriebs­ge­lände verlassen und sich etwas zu Essen kaufen. Der Arbeit­nehmer muss arbeits­bereit bleiben. Im Gegensatz zur Ruhepau­senzeit zählen die Zeiten einer Betriebs­pause zur Arbeitszeit, da sie unfrei­willig und überra­schend auftritt. Daher wird die Zeit der Betriebs­pausen auch vergütet.

 

Verschnaufpausen

Hierbei handelt es sich um kurze Erholungs­zeiten, beispiels­weise bei Akkord­arbeit. Diese zählen nicht als Ruhepausen, da sie in der Regel kürzer als 15 Minuten dauern. Sie zählen zur Arbeitszeit und werden vergütet.

 

Kurzpausen

Kurzpausen sind Arbeits­un­ter­bre­chungen, die kürzer als 15 Minuten, aber mindestens 5 Minuten je Stunde dauern. Sie zählen zur Arbeitszeit und werden auch vergütet. Kurzpausen sind gesetzlich nicht vorge­schrieben. Sie werden bei Arbeiten mit beson­deren Belas­tungen vorge­schlagen. Das sind beispiels­weise Arbeiten die besondere Unfall­ge­fahren in sich tragen, starken Emissionen, wie Hitze, Kälte oder Lärm ausge­setzt sind oder monotone, einseitig belas­tende Arbeits­ab­läufe aufweisen. Ein Beispiel ist auch die Bildschirm­pause, also die Unter­bre­chung der Bildschirm­arbeit, die nach der Arbeits­stät­ten­ver­ordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung und Vorbeugung von Gesund­heits­ge­fähr­dungen einge­räumt werden kann.

 

Lärmpause

Bei Tätig­keiten, die beson­derer Lärmemission ausge­setzt sind, ist nach § 7 LärmVi­bra­ti­ons­ArbSchV, unter anderem durch organi­sa­to­rische Maßnahmen zu bewirken, dass die Arbeit­nehmer dem Lärm so wenig wie möglich ausge­setzt sind. Durch zusätz­liche Pausen, kann die Dauer der Lärmbe­lastung reduziert werden.

 

Raucherpause

Während der gesetz­lichen Ruhepause kann der Arbeit­nehmer natürlich auch rauchen. Schließlich ist es ihm überlassen, wie er seine Ruhepause verbringt. Einschrän­kungen gibt es nur, wenn der Arbeit­geber in den Betriebs­räumen oder auf dem Betriebs­ge­lände ein Rauch­verbot verhängt hat.

Unter Raucher­pausen wird aber allgemein verstanden, außerhalb der offizi­ellen „Mittags­pause“ mehrfach spontane, kurzzeitige Arbeits­un­ter­bre­chungen einzu­legen, um zu rauchen. Diese Raucher­pausen sind üblicher­weise keine Ruhepausen. Wenn der Arbeit­geber Zeit für eine Raucher­pause einräumt, geschieht dies freiwillig, Arbeit­nehmer haben keinen Anspruch darauf. Wenn eine Raucher­pause toleriert wird, zählt dies zur Arbeitszeit. Der Arbeit­geber kann bei elektro­ni­scher Arbeits­zeit­er­fassung auch verlangen, dass der rauchende Arbeit­nehmer sich für die Raucher­pause „ausstempelt“, damit sich dies nicht auf die vertrag­liche Arbeitszeit auswirkt. Es ist auch denkbar, dass die Zeit für die spontanen Raucher­pausen erfasst wird und nachge­ar­beitet werden muss. Der Arbeit­geber kann Raucher­pausen aber auch gänzlich unter­sagen. Insbe­sondere dann, wenn dies zum Schutz der Nicht­raucher notwendig sein sollte. Verstöße gegen ein betrieb­liches Rauch­verbot oder eine Rauch­re­gelung können abgemahnt werden und im Wieder­ho­lungsfall sogar zu einer Kündigung führen.

 

Verstöße gegen die Vorschriften zur Ruhepause

Der Arbeit­geber ist für die Bereit­stellung und Einhaltung der Pausen­zeiten verant­wortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass Ruhepausen möglich sind und entspre­chend einer Pausen­re­gelung auch einge­halten werden.

Verstößt er dagegen, handelt er nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ordnungs­widrig oder – in extremen Fällen – sogar strafbar. Er kann dann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- € belangt werden. Für Ordnungs­wid­rig­keiten im Arbeits­zeit­recht hat der Länder­aus­schuss für Arbeits­recht und Sicher­heits­technik 2020 einen Bußgeld­ka­talog herausgegeben.

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