Geringere Abfindung für baldige Rentner

Geringere Abfindung für baldige Rentner

27. April 2023 Kündigung 0

Abfindungskürzungen für rentennahe Beschäftigte sind zulässig

Gemäß einem neuen Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Nürnberg, das kürzlich bekannt wurde, ist es nun rechtens, dass zukünftige Rentner in einem Sozialplan eine geringere Abfindung erhalten als andere Mitarbeiter.

Urteil vom 19.01.2023 des Landes­ar­beits­ge­richts Nürnberg (Az: 8 Sa 164/22)

In dem betref­fenden Fall hatte der Betriebsrat mit dem Arbeit­geber einen Sozialplan verhandelt, da ein größerer Perso­nal­abbau anstand. Die Abfin­dungen für die betrof­fenen Arbeit­nehmer wurden basierend auf ihrer Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit und ihrem Gehalt berechnet. Aller­dings sah der Sozialplan für ältere Mitar­beiter ab dem 62. Lebensjahr eine gekürzte Abfindung vor.

Kläger war 62 Jahre alt

Ein Arbeit­nehmer, der zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Jahr 2021 knapp 62 Jahre alt war und ab Januar 2022 eine vorge­zogene Alters­rente mit Abschlägen beantragen konnte, legte dagegen Klage ein. Er war der Meinung, dass die Regelung im Sozialplan eine unzulässige Diskri­mi­nierung aufgrund des Alters darstellte. Durch die Renten­be­rech­tigung fühlte er sich nicht ausrei­chend abgesichert.

Gerechtfertigte zulässige Altersdiskriminierung!

Das Landes­ar­beits­ge­richt Nürnberg (Vorin­stanz: Arbeits­ge­richt Bayreuth, Az: 5 Ca 86/21), das den Fall in zweiter Instanz behan­delte, befand, dass die Abfin­dungs­re­gelung im Sozialplan zwar eine Alters­dis­kri­mi­nierung darstellt, aber dennoch zulässig ist. Das Gericht erkannte an, dass diese Regelung eine direkte Benach­tei­ligung von Mitar­beitern in der Nähe des Renten­alters aufgrund ihres Alters gemäß § 3 Abs. 1 des Allge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) darstellt. Es argumen­tierte jedoch, dass die Diskri­mi­nierung nach § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 6 2. Alter­native des AGG gerecht­fertigt ist. Das Gericht wies darauf hin, dass den Betriebs­par­teien bei der Ausge­staltung eines Sozial­plans ein weiter Spielraum zusteht. Dieser soll die wirtschaft­lichen Nachteile der Arbeit­nehmer mildern, aber nicht zwangs­läufig vollständig ausgleichen oder für alle möglichen Nachteile entschä­digen. Die Kürzung von Sozial­leis­tungen für Mitar­beiter in renten­nahem Alter oder der Ausschluss dieser Gruppe von Abfin­dungen ist nach Ansicht des LAG Nürnberg grund­sätzlich geeignet, anderen Mitar­bei­ter­gruppen größere finan­zielle Mittel zur Verfügung zu stellen und somit dem legitimen Ziel einer bedarfs­ge­rechten Verteilung des begrenzten Sozial­plan­budgets zu dienen.

Stichtagsregelungen bedeuten Härten im Einzelfall

Das Gericht erkannte jedoch auch an, dass Stich­tags­re­ge­lungen im Einzelfall Härten mit sich bringen können. Es ist möglich, dass ein Mitar­beiter, der kurz vor Vollendung seines 62. Lebens­jahres steht, eine erheblich höhere Abfindung erhält als jemand, der dieses Alter gerade erreicht hat. Das Gericht betrachtet solche Härten jedoch als regel­mäßig mit Stich­tags­re­ge­lungen verbunden und als zum Zwecke der Rechts­si­cherheit hinnehmbar.

 

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