Freie Mitarbeiter fallen unter das Entgelttransparenzgesetz

Freie Mitarbeiter fallen unter das Entgelttransparenzgesetz

24. September 2020 Allgemein 0

Das Entgelt­trans­pa­renz­gesetz besagt in § 10 Absatz 1 Satz 1, dass „Beschäf­tigte“ das Recht haben, Auskunft über die Entloh­nungs­weise anderer Arbeit­nehmer mit derselben Tätigkeit zu erhalten, um die Einhaltung des Entgelt­gleich­heits­gebots überprüfen zu können. Die Begriffe „Arbeit­nehmer“ und „Arbeit­neh­merin“ schließen im Einzelfall auch arbeit­neh­mer­ähn­liche Personen und damit auch freie Mitar­beiter ein, die somit ebenfalls unter das Entgelt­trans­pa­renz­gesetz fallen.

Die Klägerin ist für die Beklagte, eine Fernseh­an­stalt des öffent­lichen Rechts, seit 2007 als Redak­teurin tätig. Zunächst kam sie als Online‐Redakteurin auf der Grundlage befris­teter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefris­teten Vertrags­ver­hältnis, nach dem sie „bis auf weiteres” als freie Mitar­bei­terin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarif­vertrag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als „Redak­teurin mit beson­derer Verant­wortung” ausübt. Aufgrund rechts­kräf­tiger Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts steht fest, dass die Klägerin nicht als Arbeit­neh­merin gilt, die unter das Entgelt­trans­pa­renz­gesetz fällt. Mit Schreiben vom 1. August 2018 begehrte die Klägerin vom Perso­nalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Dieser antwortete nach Rücksprache mit der Perso­nal­ab­teilung der Beklagten, dass die Klägerin als freie Mitar­bei­terin nicht unter das Entgelt­trans­pa­renz­gesetz falle und deshalb keinen Auskunfts­an­spruch habe.

Der Arbeit­neh­mer­be­griff ist weit auszulegen

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­ar­beits­ge­richt Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgelt­findung verlangen, da sie als freie Mitar­bei­terin der Beklagten „Arbeit­neh­merin” im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG und damit nach dem § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelt­TranspG „Beschäf­tigte“ ist. Die Begriffe „Arbeit­neh­merin” und „Arbeit­nehmer” in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG schließen auch arbeit­neh­mer­ähn­liche Personen, wie z.B. Freie Mitar­beiter ein, weil sonst die Umsetzung der entgelt­be­zo­genen Gleich­be­handlung nicht gewähr­leistet wäre. Eine, zwingend erfor­der­liche, ausrei­chende Umsetzung ist bislang weder im Allge­meinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) noch ansonsten erfolgt. Erst das Entgelt­trans­pa­renz­gesetz enthält Bestim­mungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben zur Entgelt­gleichheit gerichtet sind.

Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichs­entgelt hat, konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landes­ar­beits­ge­richt getrof­fenen Feststel­lungen nicht entscheiden. Insoweit hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­ar­beits­ge­richt zurückverwiesen.

Bundes­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 25. Juni 2020 , 8 AZR 145/19

(Sie können hier mehr über freie Mitar­beiter und hier zum Entgelt­trans­pa­renz­gesetz lesen.)

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