Freie Mitarbeiter fallen unter das Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz besagt in § 10 Absatz 1 Satz 1, dass „Beschäftigte“ das Recht haben, Auskunft über die Entlohnungsweise anderer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit zu erhalten, um die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots überprüfen zu können. Die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerin“ schließen im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen und damit auch freie Mitarbeiter ein, die somit ebenfalls unter das Entgelttransparenzgesetz fallen.
Die Klägerin ist für die Beklagte, eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts, seit 2007 als Redakteurin tätig. Zunächst kam sie als Online‐Redakteurin auf der Grundlage befristeter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, nach dem sie „bis auf weiteres” als freie Mitarbeiterin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als „Redakteurin mit besonderer Verantwortung” ausübt. Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin gilt, die unter das Entgelttransparenzgesetz fällt. Mit Schreiben vom 1. August 2018 begehrte die Klägerin vom Personalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Dieser antwortete nach Rücksprache mit der Personalabteilung der Beklagten, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.
Der Arbeitnehmerbegriff ist weit auszulegen
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da sie als freie Mitarbeiterin der Beklagten „Arbeitnehmerin” im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG und damit nach dem § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgeltTranspG „Beschäftigte“ ist. Die Begriffe „Arbeitnehmerin” und „Arbeitnehmer” in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG schließen auch arbeitnehmerähnliche Personen, wie z.B. Freie Mitarbeiter ein, weil sonst die Umsetzung der entgeltbezogenen Gleichbehandlung nicht gewährleistet wäre. Eine, zwingend erforderliche, ausreichende Umsetzung ist bislang weder im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch ansonsten erfolgt. Erst das Entgelttransparenzgesetz enthält Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben zur Entgeltgleichheit gerichtet sind.
Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichsentgelt hat, konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Insoweit hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
(Sie können hier mehr über freie Mitarbeiter und hier zum Entgelttransparenzgesetz lesen.)