Arbeitsgerichte sind in erster Linie für alle bürgerlich‐rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sowie für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien zuständig.
In Berlin gibt es nur ein Arbeitsgericht, womit sich die Frage der Zuständigkeit nicht stellt.
Für Berufungs‐ oder Beschwerde‐Verfahren bez. erstinstanzlichen Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte ist regelmäßig das Landesarbeitsgericht zuständig. Die Bundesländer Berlin und Brandenburg gibt es ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit Sitz in Berlin.
Die oberste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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