Geringere Abfindung für baldige Rentner
Abfindungskürzungen für rentennahe Beschäftigte sind zulässig
Gemäß einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, das kürzlich bekannt wurde, ist es nun rechtens, dass zukünftige Rentner in einem Sozialplan eine geringere Abfindung erhalten als andere Mitarbeiter.
In dem betreffenden Fall hatte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan verhandelt, da ein größerer Personalabbau anstand. Die Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer wurden basierend auf ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrem Gehalt berechnet. Allerdings sah der Sozialplan für ältere Mitarbeiter ab dem 62. Lebensjahr eine gekürzte Abfindung vor.
Kläger war 62 Jahre alt
Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Jahr 2021 knapp 62 Jahre alt war und ab Januar 2022 eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragen konnte, legte dagegen Klage ein. Er war der Meinung, dass die Regelung im Sozialplan eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters darstellte. Durch die Rentenberechtigung fühlte er sich nicht ausreichend abgesichert.
Gerechtfertigte zulässige Altersdiskriminierung!
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Vorinstanz: Arbeitsgericht Bayreuth, Az: 5 Ca 86/21), das den Fall in zweiter Instanz behandelte, befand, dass die Abfindungsregelung im Sozialplan zwar eine Altersdiskriminierung darstellt, aber dennoch zulässig ist. Das Gericht erkannte an, dass diese Regelung eine direkte Benachteiligung von Mitarbeitern in der Nähe des Rentenalters aufgrund ihres Alters gemäß § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Es argumentierte jedoch, dass die Diskriminierung nach § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 6 2. Alternative des AGG gerechtfertigt ist. Das Gericht wies darauf hin, dass den Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines Sozialplans ein weiter Spielraum zusteht. Dieser soll die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer mildern, aber nicht zwangsläufig vollständig ausgleichen oder für alle möglichen Nachteile entschädigen. Die Kürzung von Sozialleistungen für Mitarbeiter in rentennahem Alter oder der Ausschluss dieser Gruppe von Abfindungen ist nach Ansicht des LAG Nürnberg grundsätzlich geeignet, anderen Mitarbeitergruppen größere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und somit dem legitimen Ziel einer bedarfsgerechten Verteilung des begrenzten Sozialplanbudgets zu dienen.
Stichtagsregelungen bedeuten Härten im Einzelfall
Das Gericht erkannte jedoch auch an, dass Stichtagsregelungen im Einzelfall Härten mit sich bringen können. Es ist möglich, dass ein Mitarbeiter, der kurz vor Vollendung seines 62. Lebensjahres steht, eine erheblich höhere Abfindung erhält als jemand, der dieses Alter gerade erreicht hat. Das Gericht betrachtet solche Härten jedoch als regelmäßig mit Stichtagsregelungen verbunden und als zum Zwecke der Rechtssicherheit hinnehmbar.