!

In der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 04. Januar 2026 bleibt unsere Firma wegen Betriebsferien geschlossen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es innerhalb dieses Zeitraums zu Verzögerungen kommen kann.

Ab dem 05. Januar 2026 werden wir in der Zeit von 9 bis 18 Uhr wieder direkt für Sie ansprechbar sein.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.

!

Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

17. November 2023 Arbeitszeit 0

Grund­sätzlich gilt bei Arbeit auf Abruf wenn die Dauer der wöchent­lichen Arbeitszeit nicht ausdrücklich festgelegt wurde nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit‐ und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abwei­chung davon kann nur dann durch ergän­zende Vertrags­aus­legung angenommen werden, wenn die gesetz­liche Regelung nicht sachge­recht ist und keine Anhalts­punkte dafür vorliegen, dass die Vertrags­par­teien bei Vertrags­schluss eine andere Dauer der wöchent­lichen Arbeitszeit gewollt haben.

(Bundes­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 –)
 

Zum Sachverhalt:

Die Arbeit­neh­merin ist seit 2009 bei einem Unter­nehmen der Druck­in­dustrie als „Abruf­kraft Helferin Einlage“ beschäftigt. In ihrem Arbeits­vertrag war keine Regelung zur Dauer der wöchent­lichen Arbeitszeit enthalten. Die Arbeit­neh­merin wurde – wie die anderen auf Abruf Beschäf­tigten – nach Bedarf in unter­schied­lichem zeitlichen Umfang einge­setzt. Der Umfang des Abrufs ihrer Arbeits­kraft verrin­gerte sich ab 2020 im Vergleich zu den unmit­tel­baren Vorjahren. Die Arbeit­neh­merin berief sich darauf, dass ihre Arbeits­kraft in den Jahren 2017 bis 2019 in einem Umfang von durch­schnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden sei. Durch ergän­zende Vertrags­aus­legung ergebe sich, dass dies die nun geschuldete und zu vergü­tende Arbeitszeit sei. Die Arbeit­neh­merin verlangte dementspre­chend Vergütung wegen Annah­me­verzugs im Umfang der nicht abgeru­fenen Arbeits­leistung und klagte.

 

Der Verfahrensgang:

Das Arbeits­ge­richt Bielefeld (Urteil vom 18. Januar 2022, 5 Ca 85÷21−) nahm nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG eine Dauer der wöchent­lichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche an und gab der Klage nur insoweit statt, als die wöchent­liche Arbeitszeit von 20 Stunden unter­schritten wurde.

Die Arbeit­neh­merin legte dagegen Berufung ein, die aber vom Landge­richt Hamm (Urteil vom 29. November 2022 – 6 Sa 200/22 – ) aber zurück­ge­wiesen wurde.

 

Das Urteil

Das Bundes­ar­beits­ge­richt sah die ebenso und wies auch die  Revision der klagenden Arbeit­neh­merin zurück.

 

Fiktion der wöchentlichen Arbeitszeit, wenn nichts vereinbart wurde

Grund­sätzlich müssten Arbeit­geber und Arbeit­neh­merin bei einer Verein­barung, dass die Arbeits­leistung entspre­chend dem Arbeits­anfall zu erbringen ist (Arbeit auf Abruf), nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG im Arbeits­vertrag eine bestimmte wöchent­liche Arbeitszeit festlegen. Würde dies unter­lassen, schließe § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Regelungs­lücke. Kraft Gesetzes sei dann eine Arbeitszeit von 20 Wochen­stunden vereinbart.

 

Abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nur bei objektiven Anhaltspunkten

Eine davon abwei­chende Dauer der wöchent­lichen Arbeitszeit könne nur durch ergän­zende Vertrags­aus­legung angenommen werden. Dazu dürfte die gesetz­liche Fiktion im § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, bezogen auf das konkrete Arbeits­ver­hältnis, keine sachge­rechte Regelung darstellen. Zusätzlich müssten objektive Anhalts­punkte dafür vorliegen, dass der Arbeit­geber und die Arbeit­neh­merin beim Vertrags­schluss, wenn sie von der Regelungs­lücke Kenntnis gehabt hätten, eine andere Regelung getroffen und eine höhere oder niedrigere Wochen­ar­beitszeit als 20 Stunden vereinbart hätten. 

Solche Anhalts­punkte seien hier aber nicht vorge­tragen worden.

Das Bundes­ar­beits­ge­richt stellt auch klar, dass es auch noch möglich ist, bei einer anfäng­lichen arbeits­ver­trag­lichen Lücke bezüglich der Arbeitszeit, diese später zu schließen. Eine andere wöchent­liche Arbeitszeit als durch die gesetz­liche Fiktion können ausdrücklich oder durch konklu­dentes Verhalten vereinbart werden. Dafür reiche es aber nicht aus, auf das lange nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses liegende Abruf verhalten abzustellen. Dem Abruf­ver­halten allein käme ein rechts­ge­schäft­licher Erklä­rungswert, sich an eine abwei­chende wöchent­liche Arbeitszeit binden zu wollen nicht zu. Auch würde die Bereit­schaft der Arbeit­neh­merin, in einem bestimmten Zeitraum mehr als die nach der gesetz­lichen Fiktion geschul­deten 20 Wochen­stunden zu arbeiten, nicht die Annahme recht­fer­tigen, sich dauerhaft an eine Arbeitszeit in höherem Umfang binden zu wollen. 

 

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH