Abmahnung bei Zuspätkommen
Wer wiederholt trotz einschlägiger Abmahnungen zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung. Damit die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge, müsse bei weniger schwerewiegenden Pflichtverstößen vor Ausspruch der Kündigung das Verhalten des Arbeitnehmers aber mehrfach abgemahnt werden. Würden dabei mehrere Abmahnungen am gleichen Tag zeitgleich erteilt, so gelten diese als eine einheitliche Abmahnung. So hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Abmahnung bei Verhaltensbedingter Kündigung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag fristgemäß kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn dies eine Arbeitspflichtverletzung darstellt. Damit die Kündigung aber verhältnismäßig und damit wirksam ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch vorherige Abmahnungen Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Die Abmahnung muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers missbilligt und bei einer Wiederholung eine Kündigung drohen könnte. Die Abmahnung muss in zeitlicher Nähe zum missbilligten Verhalten erteilt werden und muss sich auf speziell dieses Verhalten beziehen. Sie ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er unwillig ist, sein Verhalten zu ändern oder eine Abmahnung unzumutbar wäre. Letzteres wäre der Fall, wenn der Vertragsverstoß so schwerwiegend ist, dass ein Arbeitgeber diesen unter keinen Umständen hinnehmen würde.
(Mehr Informationen zur Abmahung finden Sie hier. Mit der verhaltensbedingten Kündigung beschäftigen wir uns hier eingehender.)
Der Fall:
Im vom Landgericht Köln entschiedenen Fall war ein Anlagenbediener in der Produktion einmal 32 Minuten, einmal 29 Minuten und einmal 77 Minuten verspätet zur Arbeit erschienen. Dies mahnte der Arbeitgeber an ein und demselben Tag mit drei verschiedenen Abmahnungen ab, die am selben Tag zugestellt wurden. Als der Arbeitnehmer mehrere Monate später wieder 40 Minuten zu spät zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristgerecht.
Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage.
Zwar sahen die Gerichte der ersten und zweiten Instanz das wiederholte Zuspätkommen trotz Abmahnung als Verletzung der Arbeitspflicht an. Damit liege ein zur Kündigung berechtigender verhaltensbedingter Grund vor.
Die Gerichte hielten es allerdings nicht als für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend, dieses Verhalten nur einmal abzumahnen. Auch wenn der Arbeitgeber drei Abmahnungen auf einmal ausgesprochen habe, seien diese nicht im unmittelbaren Nachgang zu den Verspätungen erfolgt und aufgrund der zeitgleichen Übergabe als eine einzige Abmahnung zu werten.
Das Landgericht wertete zudem die einzelnen Verspätungen als Pflichtverletzungen von „eher geringerer Schwere“. Dementsprechend erachtete das Landgericht Köln eine einzige Abmahnung nicht als ausreichend, um einem wiederholten Fehlverhalten des Arbeitnehmers entgegenzuwirken und ihm die Bedrohung seines Arbeitsverhältnisses zu verdeutlichen. Es hätte vor der Aussprache der Kündigung einer weiteren Abmahnung bedurft, um dem Arbeitnehmer eine letzte Gelegenheit zu geben, eine weitere verspätete Arbeitsaufnahme zu vermeiden. Eine weitere Abmahnung auszusprechen sei dem Arbeitgeber auch zuzumuten gewesen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022, – 8 SA 465/22 -