Abmahnung bei Zuspätkommen

Abmahnung bei Zuspätkommen

28. April 2023 Abmahnung Kündigung 0

Wer wiederholt trotz einschlä­giger Abmah­nungen zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine verhal­tens­be­dingte Kündigung. Damit die Kündigung dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz genüge, müsse bei weniger schwe­rewie­genden Pflicht­ver­stößen vor Ausspruch der Kündigung das Verhalten des Arbeit­nehmers aber mehrfach abgemahnt werden. Würden dabei mehrere Abmah­nungen am gleichen Tag zeitgleich erteilt, so gelten diese als eine einheit­liche Abmahnung. So hat das Landes­ar­beits­ge­richt Köln entschieden.

Landes­ar­beits­ge­richt Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022, – 8 SA 465/22 -

Abmahnung bei Verhaltensbedingter Kündigung

Der Arbeit­geber kann den Arbeits­vertrag frist­gemäß kündigen, wenn ein Kündi­gungs­grund vorliegt. Dieser kann im Verhalten des Arbeit­nehmers liegen, wenn dies eine Arbeits­pflicht­ver­letzung darstellt. Damit die Kündigung aber verhält­nis­mäßig und damit wirksam ist, muss der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer durch vorherige Abmah­nungen Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Die Abmahnung muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Arbeit­geber das Verhalten des Arbeit­nehmers missbilligt und bei einer Wieder­holung eine Kündigung drohen könnte. Die Abmahnung muss in zeitlicher Nähe zum missbil­ligten Verhalten erteilt werden und muss sich auf speziell dieses Verhalten beziehen. Sie ist nur in Ausnah­me­fällen entbehrlich, wenn der Arbeit­nehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er unwillig ist, sein Verhalten zu ändern oder eine Abmahnung unzumutbar wäre. Letzteres wäre der Fall, wenn der Vertrags­verstoß so schwer­wiegend ist, dass ein Arbeit­geber diesen unter keinen Umständen hinnehmen würde.

(Mehr Infor­ma­tionen zur Abmahung finden Sie hier. Mit der verhal­tens­be­dingten Kündigung beschäf­tigen wir uns hier eingehender.)

Der Fall:

Im vom Landge­richt Köln entschie­denen Fall war ein Anlagen­be­diener  in der Produktion einmal 32 Minuten, einmal 29 Minuten und einmal 77 Minuten verspätet zur Arbeit erschienen. Dies mahnte der Arbeit­geber an ein und demselben Tag mit drei verschie­denen Abmah­nungen ab, die am selben Tag zugestellt wurden. Als der Arbeit­nehmer mehrere Monate später wieder 40 Minuten zu spät zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeit­geber den Arbeits­vertrag fristgerecht.

Hiergegen wehrte sich der Arbeit­nehmer erfolg­reich mit einer Kündigungsschutzklage.

Zwar sahen die Gerichte der ersten und zweiten Instanz das wieder­holte Zuspät­kommen trotz Abmahnung als Verletzung der Arbeits­pflicht an. Damit liege ein zur Kündigung berech­ti­gender verhal­tens­be­dingter Grund vor. 

Die Gerichte hielten es aller­dings nicht als für den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz ausrei­chend, dieses Verhalten nur einmal abzumahnen. Auch wenn der Arbeit­geber drei Abmah­nungen auf einmal ausge­sprochen habe, seien diese nicht im unmit­tel­baren Nachgang zu den Verspä­tungen erfolgt und aufgrund der zeitgleichen Übergabe als eine einzige Abmahnung zu werten.

Das Landge­richt wertete zudem die einzelnen Verspä­tungen als Pflicht­ver­let­zungen von „eher gerin­gerer Schwere“. Dementspre­chend erachtete das Landge­richt Köln eine einzige Abmahnung nicht als ausrei­chend, um einem wieder­holten Fehlver­halten des Arbeit­nehmers entge­gen­zu­wirken und ihm die Bedrohung seines Arbeits­ver­hält­nisses zu verdeut­lichen. Es hätte vor der Aussprache der Kündigung einer weiteren Abmahnung bedurft, um dem Arbeit­nehmer eine letzte Gelegenheit zu geben, eine weitere verspätete Arbeits­auf­nahme zu vermeiden. Eine weitere Abmahnung auszu­sprechen sei dem Arbeit­geber auch zuzumuten gewesen.

Landes­ar­beits­ge­richt Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022, – 8 SA 465/22 -

 

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