Kündigung und keine Ahnung – was tun? Was tun?

Sie sind gekündigt worden und wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen?

Atmen Sie erst einmal tief durch. Jetzt gilt es Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu überlegen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was Sie bei einer Kündigung unbedingt tun sollten.

 

Schritt 1: prüfen Sie die Kündigung auf ihre Richtigkeit

Wann darf mir der Arbeit­geber überhaupt den Arbeits­vertrag kündigen? Dafür sind vom Arbeits­ge­richt so einige Vorgaben gemacht worden, die der Arbeit­geber einzu­halten hat. Denn sonst ist die Kündigung unwirksam oder wenigstens vor dem Arbeits­ge­richt anfechtbar.

 

§626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

 

Frist und Richtigkeit der Kündigung

Eine fristlose, oder auch außer­or­dentlich genannte, Kündigung darf nur in Ausnah­me­fällen ausge­sprochen werden. In der Regel bedarf es zuvor immer mindestens einer Abmahnung, bzw. muss sich der Gekün­digte mehrfach oder etwas besonders schwer Wiegendes zu Schulden kommen lassen haben, ehe fristlos gekündigt werden darf. Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgt sein (§ 623 Schrift­form­erfor­dernis). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und braucht auch nicht angefochten werden, da sie vor Gericht als nicht existent betrachtet wird. 

(Näheres zur Schriftform können Sie hier lesen.)

Bei einer frist­losen Kündigung muss es für den Arbeit­geber unzumutbar sein den Arbeit­nehmer während der Kündi­gungs­frist weiter zu beschäf­tigen. Dabei kommt es auf die Verhält­nis­mä­ßigkeit an. Wenn es sich um den ersten Verstoß Ihrer­seits nach einer langjäh­rigen Beschäf­ti­gungszeit handelt, wäre eine fristlose Kündigung als Reaktion nicht verhält­nis­mäßig. Es kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kennt­nis­er­langung des Kündi­gungs­grundes fristlos gekündigt werden.

 

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:

  • Diebstahl
  • Sexuelle Beläs­tigung
  • Belei­digung
  • Rufschä­digung § 241 II BGB
  • Betriebs­spionage

Der Kündi­gende muss Ihnen auf Verlangen den Kündi­gungs­grund unver­züglich schriftlich mitteilen.

Bei einer frist­losen Kündigung die selbst­ver­schuldet, also durch den Arbeit­nehmer hervor­ge­rufen ist, gibt es womöglich eine Sperrzeit für das Arbeits­lo­sengeld 1 durch die Agentur für Arbeit.

Die Sperr­zeiten sind in § 159 Abs. 1 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) geregelt.

 

Ordentliche Kündigung

Hier gilt es, sich die Fristen für eine ordent­liche Kündigung im BGB § 622 Kündi­gungs­fristen bei Arbeits­ver­hält­nissen anzusehen, da sich die Frist nach der Länge des Arbeits­ver­hält­nisses richtet.

Bei Tarif­ver­trägen kann die Kündi­gungs­frist von der im BGB abweichen. Die Kündi­gungs­frist steht ebenso im Arbeitsvertrag.

Es gibt 4 verschiedene ordent­liche Kündi­gungs­formen: Betriebs­be­dingte Kündigung, Perso­nen­be­dingte Kündigung, Krank­heits­be­dingte Kündigung und Verhal­tens­be­dingte Kündigung. Wichtig hierbei ist, dass oft betriebs­be­dingte Kündi­gungen als Grund einer Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses genommen werden, aber nur als Vorwand dienen und vor Gericht gar nicht stand­halten würden. Jedoch ist der Arbeit­geber nicht verpflichtet den Grund im Kündi­gungs­schreiben mitzu­teilen, wenn es sich um einen solchen handelt.

Neben der außerordentlichen/fristlosen Kündigung und der ordent­lichen Kündigung gibt es noch Kündi­gungs­son­der­formen: Verdachts­kün­digung, Änderungs­kün­digung und Druckkündigung.

Das würde jetzt jedoch den Rahmen sprengen.

(Näheres zur Verdachts­kün­digung können Sie hier und Näheres zur Änderungs­kün­digung hier lesen.)

 

Schritt 2: Haben Sie einen Kündigungsschutz?

Nur wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitar­beitern angestellt sind, gilt das Kündi­gungs­schutz­gesetz (KSchG) für Sie. Außerdem müssen Sie in Ihrem Unter­nehmen länger als 6 Monate tätig gewesen sein (ohne Unter­bre­chung). Freie Mitar­beiter sind vom KSchG ausgeschlossen.

Wenn dies auf Sie zutrifft, kann der Arbeit­geber Ihnen nur aus den in § 1 Abs. 2 KSchG aufge­führten Gründen kündigen.

Beson­deren Kündi­gungs­schutz genießen Schwangere, Schwer­be­hin­derte oder wenn Sie im Betriebsrat sind.

 

Schritt 3: Kündigungsschutzklage

Wenn Sie sich sicher sind, dass die fristlose/außerordentliche Kündigung nicht rechtens ist, sollten Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen eine Kündi­gungs­schutz­klage erheben. Dafür benötigt man auch keinen Anwalt. Wie geht das?

Hierfür gehen Sie mit dem Kündi­gungs­schreiben zur Rechts­an­trags­stelle des zustän­digen Arbeits­ge­richts. Dort wird die Klage für Sie ausfor­mu­liert. Jedoch ist es immer besser einen Anwalt für Arbeits­recht an seiner Seite zu haben.

Wenn die Klage vor Gericht Erfolg hat, also die Kündigung für rechts­widrig befunden wurde, können Sie normal weiter zur Arbeit gehen und ebenso muss der Arbeit­geber Ihnen weiter Ihren Lohn zahlen. Sollte die weitere Zusam­men­arbeit nach einer als rechts­widrig erklärten Kündigung nicht zumutbar sein, so kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis auflösen und den Arbeit­geber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

Sie können ebenso eine Kündi­gungs­schutz­klage bei einer ordent­lichen Kündigung erheben. Hierfür gilt dieselbe 3‑wöchige Frist.

Es kann auch innerhalb einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat eingelegt werden, der sich dann um eine Verstän­digung mit dem Arbeit­geber kümmern muss.

Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Rechts­anwaltJan Böhm

Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!

Eine entspre­chende Kündi­gungs­schutz­klage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt eingehen. Eine Frist­ver­län­gerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.

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