Zusammenhängender Urlaub – halbe bzw. Bruchteile von Urlaubstagen

Zusammenhängender Urlaub – halbe bzw. Bruchteile von Urlaubstagen

24. September 2020 Allgemein 0

Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusam­men­hängend zu gewähren. Jeden­falls ein Urlaubs­wunsch, der auf eine Zerstü­ckelung und Atomi­sierung des Urlaubs in Klein­straten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubs­ge­währung wäre nicht geeignet, die Urlaubs­an­sprüche des Arbeit­nehmers zu erfüllen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen unbestimmten Umfang an Urlaubs­tagen halbtägig zu gewähren. Der Kläger hat einen vertrag­lichen Urlaubs­an­spruch von 31 Tagen pro Jahr. Bei der Beklagten wird im Dreischicht­be­trieb gearbeitet. Der Kläger arbeitet in Vollzeit ausschließlich in der Frühschicht montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Der Kläger bzw. dessen Familie betreiben ein Weingut, in welchem der Kläger hilft. Sein vorhe­riger Arbeit­geber hat ihm, nach Abwägung möglicher entge­gen­ste­hender betrieb­licher Gründe, halbe Urlaubstage gewährt. Der neue Arbeit­geber (Beklagte) tut dies nicht, weshalb der Kläger Klage erhob.

Kein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen

Das Landes­ar­beits­ge­richt Baden‐Württemberg wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubs­fest­le­gungen nach seinen Wünschen in Form von halben Urlaubs­tagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 7 Abs. 1 BUrlG noch aus dem Vertrag. 

Der Arbeit­geber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grund­sätzlich die Urlaubs­wünsche des Arbeit­nehmers zu berück­sich­tigen. Auch ist er zur gewünschten Urlaubs­ge­währung verpflichtet, wenn ihm kein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht zusteht. Ein solches Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht steht dem Arbeit­geber gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BUrlG zu, wenn der gewünschten Urlaubs­ge­währung dringende betrieb­liche Belange oder Urlaubs­wünsche anderer Arbeit­nehmer entge­gen­stehen, die unter sozialen Gesichts­punkten Vorrang verdienen. Auch mit der Begründung der „betrieb­lichen Übung“ besteht kein Anspruch.

Vorliegend begehrt der Kläger jedoch eine Feststellung, dass die Beklagte zur Urlaubs­ge­währung verpflichtet sei, ohne dass sich die Beklagte auf ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht berufen dürfe. Das wider­spricht dem § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BUrlG jedoch und ist somit unzulässig.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub jedoch zusam­men­hängend zu gewähren. Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn dringende betrieb­liche oder in der Person des Arbeit­nehmers liegende Gründe eine Teilung erfor­derlich machen.

Eine solche Urlaubs­ge­währung in Klein­straten wäre vielmehr keine ordnungs­gemäße Erfüllung des Urlaubs­an­spruchs des Arbeit­nehmers. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG ist die „Atomi­sierung“ von Urlaubs­tagen unzulässig.  Für die Urlaubs­an­sprüche, die den gesetz­lichen Mindest­urlaub übersteigen, kann durch vertrag­liche Verein­barung abgewichen werden.

LArbG Baden‐Württemberg Urteil vom 06.03.2019, 4 Sa 73/18

(Mehr zum Urlaubs­an­spruch können Sie hier lesen.)

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