Zusammenhängender Urlaub – halbe bzw. Bruchteile von Urlaubstagen
Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen unbestimmten Umfang an Urlaubstagen halbtägig zu gewähren. Der Kläger hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen pro Jahr. Bei der Beklagten wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet. Der Kläger arbeitet in Vollzeit ausschließlich in der Frühschicht montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Der Kläger bzw. dessen Familie betreiben ein Weingut, in welchem der Kläger hilft. Sein vorheriger Arbeitgeber hat ihm, nach Abwägung möglicher entgegenstehender betrieblicher Gründe, halbe Urlaubstage gewährt. Der neue Arbeitgeber (Beklagte) tut dies nicht, weshalb der Kläger Klage erhob.
Kein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen
Das Landesarbeitsgericht Baden‐Württemberg wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsfestlegungen nach seinen Wünschen in Form von halben Urlaubstagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 7 Abs. 1 BUrlG noch aus dem Vertrag.
Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch ist er zur gewünschten Urlaubsgewährung verpflichtet, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht steht dem Arbeitgeber gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BUrlG zu, wenn der gewünschten Urlaubsgewährung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Auch mit der Begründung der „betrieblichen Übung“ besteht kein Anspruch.
Vorliegend begehrt der Kläger jedoch eine Feststellung, dass die Beklagte zur Urlaubsgewährung verpflichtet sei, ohne dass sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen dürfe. Das widerspricht dem § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BUrlG jedoch und ist somit unzulässig.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub jedoch zusammenhängend zu gewähren. Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen.
Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG ist die „Atomisierung“ von Urlaubstagen unzulässig. Für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, kann durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
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