Es wird auch die schönste Zeit des Jahres genannt: Urlaub. Jedem Arbeitnehmer stehen im Jahr eine ganze Reihe von Tagen zur Verfügung, um sich, vom Arbeitsalltag befreit, zu erholen und die Arbeitsfähigkeit zu steigern oder zu regenerieren. Zu diesem Urlaubsanspruch legt das Bundesurlaubsgesetz fest, dass der Erholungsurlaub im Jahr mindestens 24 Werktage betragen muss.
table of contents
- Werktage
- Arbeitstage
- Wie ist die Regelung, wenn im Betrieb an Sonn‐ und Feiertagen gearbeitet werden muss?
- Was ist, wenn nach der Gewährung des Urlaubes ein sonstiger arbeitsfreier Tag, z.B. ein Betriebsausflug auftritt?
- Wie viel Mindesturlaub habe ich bei Teilzeit ?
- Bekomme ich weniger Urlaub, wenn ich meine Arbeitszeit von Voll‐ auf Teilzeit ändere?
- Urlaubsanspruch während Kurzarbeit
- Wartezeit – wann entsteht der Urlaubsanspruch?
- Gibt es Möglichkeiten auch vor Ablauf der Wartezeit Urlaub zu verlangen?
- Wird der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung gekürzt?
- Haben Schwerbehinderte mehr Urlaubsanspruch?
- Vertragliche Änderungen zum Urlaubsanspruch
- Sonderurlaub
- Bildungsurlaub
- Wann darf ich in den Urlaub?
- Kann der Arbeitgeber nachträglich unentschuldigte Fehltage auf den Urlaubsanspruch anrechnen?
- Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?
- Muss ich mir eine Reise von der Krankenkasse genehmigen lassen wenn ich vorher schon krank bin?
- Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich lange krank bin?
- Was ist, wenn ich meinen Jahresurlaub nicht mehr vollständig im Kalenderjahr nehmen kann?
- Kann ich mir den Urlaubsanspruch auch auszahlen lassen?
- Urlaubsansprüche sind vererbbar
Werktage
Als das Bundesurlaubsgesetz geschaffen wurde, ging man für den Urlaubsanspruch von einer allseits üblichen Sechs‐Tage‐Woche aus. Daher wurden Werktage als alle Kalendertage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen definiert. Eine feiertagsfreie „Werktagwoche“ geht also von Montag bis Samstag.
Arbeitstage
Davon abzugrenzen ist der Begriff der Arbeitstage. Dies sind die Tage, an denen im Betrieb die Arbeit tatsächlich zu leisten ist.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Bundesurlaubsgesetz erreichen, dass jeder Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen im Jahr Erholungsurlaub hat, unabhängig von der Zählung der Arbeitstage. Wegen des möglichen Auseinanderfallens von Werk‐ und Arbeitstagen, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch gegebenenfalls den tatsächlichen Arbeitstagen angepasst werden.
Weichen die Arbeitstage von den Werktagen ab, so berechnet sich die Anzahl der Urlaubstage nach der Formel 24/6 x Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage pro Woche. Bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag (5‑Tage‐Woche) hieße das:
24 Werktage (gesetzlicher Anspruch) / 6 (Werktage pro Woche) x 5 (Arbeitstage pro Woche) = 20 Arbeitstage Mindesturlaub.
Die Sonn‐ und Feiertage sind grundsätzlich immer arbeitsfrei und werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Zudem gibt es noch nicht bundeseinheitliche Feiertage. Diese sind dann arbeitsfrei, wenn der nicht bundeseinheitliche Feiertag am Sitz des Betriebes gilt, nicht am Arbeitsort. Sollte der Arbeitnehmer dennoch an einem Arbeitsort, an dem ein örtlicher Feiertag gilt, seine Arbeitskraft anbieten und diese nicht angenommen werden, so hat er dennoch einen Anspruch auf Vergütung.
Wie ist die Regelung, wenn im Betrieb an Sonn‐ und Feiertagen gearbeitet werden muss?
In manchen Betrieben, wie z.B. in Krankenhäusern, bei der Feuerwehr, in Gaststätten, Landwirtschaft, Tierhaltung und anderen, muss aber auch an Sonn‐ und Feiertagen gearbeitet werden. Auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen muss ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen gewährleistet sein. Die Sonn‐ und Feiertage werden dann als Urlaubstage angerechnet.
Was ist, wenn nach der Gewährung des Urlaubes ein sonstiger arbeitsfreier Tag, z.B. ein Betriebsausflug auftritt?
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Pech gehabt, denn der Arbeitgeber hat mit der Gewährung des Urlaubs seinerseits alles Notwendige getan, um dem Urlaubsanspruch gerecht zu werden.
Wie viel Mindesturlaub habe ich bei Teilzeit ?
Auch hier gilt der Grundsatz, dass von einer Arbeitswoche von 6 Werktagen 24 Tage arbeitsfrei sein müssen und eine entsprechende rechnerische Angleichung erfolgen muss, wenn regelmäßig an weniger als 6 Tagen in der Woche gearbeitet wird. Dabei ist es nicht relevant, wenn nur der halbe Tag gearbeitet wird. Da für den Mindestarbeitsanspruch nur ganze Tage zählen, werden auch halbe Arbeitstage miteinbezogen. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. zwei Tage die Woche 8 Stunden und 2 Tage 4 Stunden arbeitet, dann berechnet sich sein Mindesturlaubsanspruch nach
24 (Werktage Urlaubsanspruch) / 6 Werktage x 4 Arbeitstage = 16 Tage Urlaub
Bekomme ich weniger Urlaub, wenn ich meine Arbeitszeit von Voll‐ auf Teilzeit ändere?
Nein. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der in Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch nicht reduziert werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 2010 – C‑486/08). Denn durch eine Anpassung der Urlaubstage an die Teilzeit würde eine Diskriminierung wegen Teilzeit erfolgen.
Urlaubsanspruch während Kurzarbeit
Bei der Kurzarbeit ist zunächst so zu verfahren wie bei anderen Arten der Verkürzung der Arbeitszeit. Der auf die 6‑Tage‐Woche bezogene Urlaubsmindestanspruch wird zu den tatsächlich zu arbeitenden Arbeitstagen in Beziehung gesetzt. Ist während angeordneter Kurzarbeit nur an zwei Tagen in der Woche zu arbeiten, stünde dem Arbeitnehmer nach
24 Werktage gesetzlicher Urlaubsanspruch / 6 Werktage pro Woche x 2 Arbeitstage = 8 Urlaubstage
während der Kurzarbeit zu.
Hat der Arbeitnehmer bereits einen Teil seines Urlaubes bereits während der Vollzeitbeschäftigung genommen, so wird der Urlaub während der Kurzarbeit gesondert berechnet. Bei einem Resturlaubsanspruch von 12 Tagen und 2 Arbeitstagen blieben nach
12 Tage Resturlaub / 6 Werktage pro Woche x 2 Arbeitstage = 4 Urlaubstage
die der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nehmen könnte.
Wartezeit – wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig erworben, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht (§ 4 BUrlG). Vor Ablauf dieser Wartezeit kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, Urlaub gewährt zu bekommen. Er kann den Arbeitgeber allenfalls darum bitten, den Urlaub freiwillig zu gewähren.
Die Wartezeit kann durch Tarifvertrag verkürzt oder verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses. Das kann auch ein Sonn‐ oder Feiertag sein. Sie endet mit dem Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Beispielsweise würde eine Wartezeit bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1.2. mit Ablauf des 31.7. enden. Ab dann könnte der volle Urlaub verlangt werden. Es ist unerheblich, ob der Tag auf einen Sonn‐ oder Feiertag fällt.
Gibt es Möglichkeiten auch vor Ablauf der Wartezeit Urlaub zu verlangen?
Kann die Wartezeit bei Beginn des Arbeitsverhältnis im ersten Kalenderjahr nicht erfüllt werden und soll der Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt werden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 a) BurlG). Dies ist für alle Arbeitsverhältnisse gedacht, die nach dem 1.7. beginnen.
Sollte der Arbeitsvertrag planwidrig vor Ablauf der Wartezeit beendet werden, bekommt der Arbeitnehmer ebenso Teilurlaub in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat.
Der Vollurlaub kann übrigens auch gekürzt werden, nämlich dann, wenn die Wartezeit zwar erfüllt ist, das Arbeitsverhältnis aber in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aufgelöst wird. Auch dann gibt es nur 1/12 für jeden vollen Monat.
Wird der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung gekürzt?
Das kommt auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
In einem über 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis entsteht der volle Urlaubsanspruch mit Beginn des Kalenderjahres. Wenn aber das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, also vor dem 1. Julei, beendet wird, ist der Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 c BUrlG auf 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.
Wird das Arbeitsverhältnis aber erst in der zweiten Jahreshälfte gekündigt, steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zu.
(Mehr zum Urlaubsanspruch und zum Resturlaub bei Kündigung können Sie hier lesen.)
Haben Schwerbehinderte mehr Urlaubsanspruch?
Ja. Nach § 208 Sozialgesetzbuch IX haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf 5 Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr. Hier wird von einer 5‑Tage‐Woche ausgegangen. Arbeitet der schwerbehinderte Mensch mehr als 5 Tage, erhöht sich der Zusatzurlaub, arbeitet er weniger als 5 Tage die Woche, vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Den Zusatzurlaub bekommt der Schwerbehinderte zusätzlich zu dem individuellen Urlaubsanspruch hinzu, den er ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung verlangen kann. Hat er beispielsweise 30 Arbeitstage Urlaub arbeitsvertraglich vereinbart, stehen ihm noch 5 Tage Zusatzurlaub zu, insgesamt also 35 Tage.
Der Schwerbehinderte muss den Zusatzurlaub beim Arbeitgeber unter Berufung auf seine Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Es reicht aus, dass die Schwerbehinderteneigenschaft objektiv vorliegt, sie muss nicht förmlich anerkannt sein. Der Zusatzurlaub unterliegt auch den Regeln des Teilurlaubs und der Wartezeit.
Vertragliche Änderungen zum Urlaubsanspruch
Die Regeln zum gesetzlichen Mindesturlaub sind nicht abdingbar, das heißt, durch den Arbeitsvertag oder Tarifvertrag dürfen keine für den Arbeitnehmer ungünstigeren Regelungen im Vergleich zum gesetzlichen Mindesturlaub getroffen werden. Allerdings dürfen günstigere Regelungen, z.B. freiwillig vertraglich oder tariflich gewährter Mehrurlaub verschlechtert werden. Dabei müssen aber Diskriminierungsverbote beachtet werden.
Sonderurlaub
Wenn der Arbeitnehmer geltend machen kann, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet an seiner Dienstleistung, also seiner Arbeitsleistung, verhindert ist, kann er nach § 616 BGB beim Arbeitgeber Sonderurlaub beantragen. Damit sind Gründe gemeint, die im persönlichen Bereich des des Arbeitnehmers liegen, beispielsweise seine körperliche Verfassung oder soziale Bindungen welche die Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindern oder unzumutbar machen. Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen oder Bahnstreik, die nicht im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers liegen, sind damit ausgeschlossen. Anerkannte Gründe sind z.B. Tod eines nahen Familienangehörigen, Geburt des eigenen Kindes, schwere Erkrankung des eigenen Kindes, eigene Hochzeit oder Ausübung einer Schöffentätigkeit. Wenn der Arbeitgeber den Antrag gewährt, bedeutet das, dass der Arbeitnehmer für diese Zeit seinen Lohnanspruch behält. Sonderurlaub ist auch für eine längere Zeit möglich, beispielsweise zur Aufnahme eines Studiums. Die Freistellung erfolgt dann allerdings ohne Lohnfortzahlung.
Bildungsurlaub
Arbeitnehmer können sich auch zur politischen und beruflichen Weiterbildung beurlauben lassen. Es gibt dafür zwar keine bundeseinheitliche Regelung, aber in den meisten Bundesländern Bildungsurlaubsgesetze. So kann z.B. in Berlin nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen beantragt werden. Der Bildungsurlaub wird dann bezahlt, wenn es sich um anerkannte Veranstaltungen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung handelt. Wird der Bildungsurlaub in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Urlaub nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Bildungsurlaub kann übrigens nicht abgegolten werden. Wird er nicht beantragt, so erlischt der Anspruch.
Wann darf ich in den Urlaub?
Auch wenn man einen Urlaubsanspruch hat, darf man nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Dies wäre eine pflichtgenwidrige Selbstbeurlaubung. (Mehr zur Selbstbeurlaubung und deren Folgen können Sie hier lesen.)
Den Urlaub muss der Arbeitnehmer vielmehr beim Arbeitgeber beantragen. Dieser muss den Urlaubswunsch berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, mit sozialem Vorrang, dem entgegenstehen.
Der Urlaub ist gewährt, wenn der Arbeitgeber hinreichend deutlich erklärt, dass der Arbeitnehmer gerade zur Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeitspflicht befreit ist. Insofern ist eine Freistellung im Rahmen einer Kündigung nur dann als Urlaub zu betrachten, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass dabei etwaiger Resturlaub angerechnet werden soll.
Erst wenn dem Arbeitnehmer diese ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers zugegangen ist, darf er den Urlaub zum beantragten Zeitraum antreten. Schweigen des Arbeitgebers darf hier nicht als Zustimmung gedeutet werden.
Kann der Arbeitgeber nachträglich unentschuldigte Fehltage auf den Urlaubsanspruch anrechnen?
Nein, kann er nicht. Sollte ein Arbeitgeber einem Urlaubsantrag nicht nachkommen und der Arbeitnehmer dennoch der Arbeit fernbleiben oder einen bestehenden Urlaub „auf eigene Faust“ um ein paar Tage verlängern, so kann der Arbeitgeber diese Tage nicht nachträglich in gewährten Erholungsurlaub umdeuten. Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum (BAG, Urteil vom 25. Oktober 1994 – 9 AZR 339/93). Insofern läge dann eine pflichtwidrige Selbstbeurlaubung vor. Hier ist Vorsicht geboten, denn sie ist eine Arbeitsverweigerung, die einen Grund für eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Daneben kann der Arbeitnehmer auch noch schadensersatzpflichtig sein. Zudem steht dem Arbeitnehmer während der Selbstbeurlaubung kein Urlaubsgeld zu.
Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?
Urlaub dient der Erholung der Arbeitnehmer – und nicht dem Auskurieren von Krankheiten. Gerade im Urlaub ist aber mancher besonders anfällig für Erkrankungen. Betroffenen Arbeitnehmern hilft das Bundesurlaubsgesetz, das vorsieht, dass nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern von Krankheitstagen unangetastet, wenn diese die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Dies ergibt sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz.
Die Erkrankung soll allerdings durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, so dass der Urlaub nicht verfällt, sondern nachgeholt werden kann. Auch wenn es mittlerweile die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt, die sich der Arbeitgeber von der Krankenkasse besorgen muss, ist es immer ratsam, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit dennoch unverzüglich mitzuteilen.
Muss ich mir eine Reise von der Krankenkasse genehmigen lassen wenn ich vorher schon krank bin?
Wenn der Arbeitnehmer Krankengeld erhält und ins Ausland reisen möchte, muss er dies nach § 16 Abs. 4 SGB IV der Krankenkasse mitteilen und ihre Zustimmung einholen. Ansonsten ruht sein Anspruch auf Krankengeld. Dazu ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig. Die Krankenkasse wird eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen und aufgrund dessen, entscheiden, ob der Urlaub bewilligt wird.
Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich lange krank bin?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10).
Allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht genügt und auf den möglichen Verfall hinweist.
Was ist, wenn ich meinen Jahresurlaub nicht mehr vollständig im Kalenderjahr nehmen kann?
Grundsätzlich ist der Urlaub in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem der Urlaubsanspruch entsteht. Wenn der Urlaub aber aus dringenden betrieblichen Gründen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann, so darf der Urlaub in die ersten drei Monate des nächsten Jahres übertragen werden. Denkbare Gründe wären z.B. dass einzelne Mitarbeiter zum Jahreswechsel den Betrieb aufrecht erhalten müssen und allen anderen Mitarbeitern bereits Urlaub gewährt wurde.
Dann bleibt bis zum 31.3. des Folgejahres Zeit, den Urlaub zu nehmen. Wird der Urlaub auch im Übertragungszeitraum, also zwischen dem 1.1. und 31.3. des Folgejahres, nicht genommen, so verfällt er ersatzlos.
Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat. Er muss den Arbeitnehmer nämlich vor dem Verfallen des Urlaubsanspruches darauf aufmerksam machen, dass die Gefahr des Verfalls des Urlaubes besteht. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so besteht der Urlaubsanspruch weiter. Er könnte dann drei Jahre nach Entstehen des Urlaubsanspruches der Verjährung unterliegen. Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entsteht. Nach Ablauf dieser Dreijahresfrist kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht mehr durchsetzen. Aber auch hierauf muss er vorher vom Arbeitgeber hingewiesen und aufgefordert worden sein, seinen Urlaub zu nehmen. Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht auch hier verletzt, so besteht der Urlaubsanspruch fort. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) –)
Kann ich mir den Urlaubsanspruch auch auszahlen lassen?
Grundsätzlich muss der Urlaub genommen werden und darf nicht durch eine Geldzahlung ersetzt werden. Wenn ein Arbeitgeber statt der Gewährung von Urlaub nur Geld zahlt, besteht der Urlaubsanspruch fort und kann weiterhin verlangt werden.
Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann. Dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der nicht erfüllte Urlaubsanspruch in Geld ausgeglichen wird.
Wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, kann der Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Allerdings kann man durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festlegen, dass Urlaub, der nach Ende des Übertragungszeitraumes ersatzlos verfallen würde, in Geld abgegolten werden kann.
Urlaubsansprüche sind vererbbar
Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters geht bei dessen Ableben auf die Erben über. Diese haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2019 entschieden. Eine hinterbliebene Ehefrau hatte die Urlaubsabgeltung ihres verstorbenen Ehemannes eingeklagt. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass nach dem Tod des Arbeitnehmers zwar der Urlaub in Form des Freistellungsanspruches entfallen würde, aber die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruches als Abgeltungsanspruch selbständig aufrecht erhalten bleibe. Dies gelte auch für Zusatzurlaub, beispielsweise für Schwerbehinderte. Diese Abgeltungsansprüche sind vererbbar und werden Teil der Erbmasse.
Damit änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der sämtliche Urlaubsansprüche beim Tod des Arbeitnehmers verfielen und passt seine rechtliche Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes an die Richtlinien des Europäischen Gerichtshofs an.
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