Der Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung ist für Arbeitnehmer ein einschneidendes Ereignis. Dies gilt umso mehr angesichts der wirtschaftlichen Umbrüche und ungewissen Zukunftsaussichten, wie wir sie im Zuge der Corona‐Pandemie erleben. Stellt sich also die Frage, ob und wie Sie sich als Arbeitnehmer gegen die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes zur Wehr setzen können. Was können Sie mit rechtlichen Mitteln gegen eine Kündigung erreichen?
Inhaltsverzeichnis
- Was kann man gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrags unternehmen?
- Sie haben 3 Wochen Zeit: Die 3‑Wochen‐Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Viele Kündigungsschutzverfahren werden durch Einigung vor Gericht beendet
- Abfindungsvergleich statt Durchsetzen des Weiterbeschäftigungsanspruchs
- Wann ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags unwirksam?
- Unwirksamkeit der Kündigung wegen Formfehlern
- Kündigung muss schriftlich auf Papier erklärt werden
- Ausreichende Bestimmtheit der Kündigung: Fristlos oder fristgemäß – Wann soll das Arbeitsverhältnis beendet sein?
- Wer ist zur Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigt? Kündigung durch Arbeitgeber und Bevollmächtigte
- Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigung des Arbeitsvertrags
- Fristlose oder fristgemäße (ordentliche) Kündigung
- Die ordentliche Kündigung
- Der Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Zunächst einmal die gute Nachricht: Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags stehen Sie nicht ohne Rechte da. Arbeitsverhältnisse unterliegen in Deutschland strengeren (arbeitnehmerfreundlicheren) Regeln als in vielen anderen Ländern der Welt, in denen der unternehmerischen Freiheit (und damit der Freiheit, Angestellte weitgehend flexibel einzustellen und wieder zu kündigen – „hire and fire“) noch größerer Stellenwert zugemessen wird als hierzulande.
Was kann man gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrags unternehmen?
Wollen Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, ist in der Regel die Einreichung einer Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht das probate Mittel der Wahl. Denn nur mit der fristgerechten Klageerhebung innerhalb der ersten drei Wochen nach Kündigung kann diese überhaupt rechtlich angegriffen werden. Wird die Frist versäumt, kann die Kündigung rechtlich in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Damit geht auch das Potential, sich mit dem Arbeitgeber etwa gegen Zahlung einer Abfindung noch gütlich zu einigen, verloren.
Sie haben 3 Wochen Zeit: Die 3‑Wochen‐Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Wenn Sie nun als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, ist deshalb schnelles Handeln gefragt. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung an den Arbeitnehmer von diesem vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Maßgeblich für die Drei‐Wochen‐Frist ist die Zustellung der schriftlichen Kündigungserklärung des Arbeitgebers an den Arbeitgeber. Es kommt also darauf an, wann der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Chef, Personalleiter oder sonst Bevollmächtigten beginnt die Frist mit Ablauf des Tages dieser Übergabe. Bei Zustellung der Kündigungserklärung als Brief per Post, Bote oder Gerichtsvollzieher zählt der Tag der Zustellung bei Ihnen. Das ist der Tag, an dem der Brief in Ihren Briefkasten geworfen wurde. Notieren Sie sich unbedingt dieses Datum. Ab dann haben Sie drei Wochen Zeit, um gerichtliche Schritte gegen die Kündigung einzuleiten und eine Kündigungsschutzklage einzureichen bzw. durch einen Anwalt einreichen lassen.
Was passiert bei Verpassen der 3‑Wochen‐Frist?
Nach Ablauf dieser Frist besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Kündigung rechtlich anzugreifen. Selbst ursprünglich rechtlich fragwürdige Kündigungen, die im Kündigungsschutzverfahren für unwirksam erklärt worden wären, werden alleine durch Versäumen der Drei‐Wochen‐Frist rechtlich wirksam.
Mit Wegfall der Klagemöglichkeit schwächen Sie zugleich Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber. Denn die Kündigungsschutzklage macht den Weg frei für das Erreichen unterschiedlicher Ergebnisse. Ist die Kündigung ungerechtfertigt, so kann der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage vor Gericht durchziehen mit dem Ziel, dass durch Urteil entschieden wird, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer in dem Betrieb weiter zu beschäftigen ist.
Viele Kündigungsschutzverfahren werden durch Einigung vor Gericht beendet
Viele Kündigungsschutzverfahren gehen aber anders aus. Sofern der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, enden Prozesse oftmals mit einem Vergleichsschluss zwischen klagendem Arbeitnehmer und beklagtem Arbeitgeber. So wurden von den im Jahr 2018 erledigten 319.381 Klagen vor den Arbeitsgerichten in Deutschland (Berlin: 17.661; Brandenburg 8.251) 202.341 bundesweit (Berlin: 8.679; Brandenburg: 5.280) durch einen Vergleich beendet. Den größten Teil dieser Verfahren machten jeweils Kündigungsschutzklagen aus.
Abfindungsvergleich statt Durchsetzen des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Bei einem solchen Vergleich einigen sich die Beteiligten darauf, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet ist (wobei der endgültige Beendigungszeitpunkt Teil der Verhandlungen ist), der Arbeitgeber aber im Gegenzug eine Abfindung an den Arbeitnehmer bezahlt. Auch kann eine Einigung hinsichtlich des Vergütungsausgleichs von noch ausstehenden Urlaubstagen sowie die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses vereinbart werden. Einen solchen Vergleich nennt man „Abfindungsvergleich“.
Da das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und gekündigtem Arbeitgeber nach einer einmal ausgesprochenen Kündigung stark belastet ist, stellt sich für einen gekündigten Arbeitnehmer ohnehin die Frage, ob er in den Betrieb, der ihn nicht mehr haben möchte, zurückkehren will und ob dort mit einer sinnvollen Fortführung des beruflichen Lebenswegs zu rechnen ist. Viele Kündigungsschutzklagen werden deshalb von vornherein mit dem Ziel, einen Abfindungsvergleich zu erzielen, erhoben.
Wann ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags unwirksam?
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags kann aus vielerlei Gründen unwirksam bzw. rechtlich angreifbar sein. Die Unwirksamkeit kann sich bereits aus formalen Fehlern – die übrigens gar nicht so selten vorkommen – ergeben.
Unwirksamkeit der Kündigung wegen Formfehlern
- Schriftform
- Bestimmtheit der Kündigung (ab wann genau soll Arbeitnehmer entlassen sein?)
- Eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder Vorlage einer einer Vollmacht
Kündigung muss schriftlich auf Papier erklärt werden
Dies fängt damit an, dass eine wirksame Kündigung des Arbeitsvertrags nur in der gesetzlich strengen Schriftform (§§ 623, 126 BGB) erfolgen kann. Wenn der Chef ihnen sagt, dass Sie entlassen sind, reicht dies nicht aus. Ihnen muss eine schriftliche Erklärung in Papierform übergeben bzw. anderweitig zugestellt werden. Die elektronische Form ist durch § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E‑Mail, SMS, Whatsapp oder auf sonstigem digitalen Wege ist nicht möglich. Auch per Fax kann keine wirksame Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung muss außerdem vom Arbeitgeber bzw. seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein (Original‐Unterschrift). Liegt keine solche schriftliche Kündigungserklärung vor, ist das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt.
(Näheres zur Schriftform können Sie hier lesen.)
Ausreichende Bestimmtheit der Kündigung: Fristlos oder fristgemäß – Wann soll das Arbeitsverhältnis beendet sein?
Die Kündigungserklärung muss auch hinreichend bestimmt sein. Das heißt, dass sich die Rechtsfolgen klar und ohne weiteres aus der Erklärung ergeben müssen. Es muss Klarheit darüber herrschen, dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Es muss zumindest ersichtlich sein, ob es sich um eine fristlose oder ordentliche (fristgemäße) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen handelt. Der Beendigungszeitpunkt muss klar zu ermitteln sein.
Wer ist zur Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigt? Kündigung durch Arbeitgeber und Bevollmächtigte
Die Kündigung muss durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen von diesem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben werden. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, OHG) muss das vertretungsberechtigte Organ (bei der GmbH der Geschäftsführer) die Kündigung unterschreiben. Unterschreibt – wie insbesondere in größeren Unternehmen üblich – nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Bevollmächtigter, so muss dieser eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer, der entlassen werden soll, die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Die Kündigung ist in diesem Fall unwirksam.
Die Vollmacht muss im Original vorgelegt werden. Eine einfache Kopie reicht nicht aus. Etwas anderes gilt allerdings, wenn dem Arbeitnehmer die Bevollmächtigung bereits bekannt ist. So wird oftmals im Arbeitsvertrag geregelt, dass ein bestimmter Mitarbeiter bzw. die Person, die eine bestimmte Stelle im Unternehmen besetzt (z.B. der Leiter der Personalabteilung) berechtigt ist, eine Kündigung wirksam zu erklären.
Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigung des Arbeitsvertrags
In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG) und kann im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Wird der Betriebsrat bei einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung beteiligt, so hat er in bestimmten Fällen die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen. Etwa bei nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Kriterien oder wenn der Arbeitnehmer nach zumutbaren Fortbildungsmaßnahmen weiter eingesetzt werden könnte.
Fristlose oder fristgemäße (ordentliche) Kündigung
Arbeitnehmer können nach Ablauf der Probezeit nur unter besonderen Umständen von heute auf morgen entlassen, d.h. fristlos gekündigt werden. Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheinen lässt. Dies ist bei einem schwerwiegenden Vertrauensbruch der Fall. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer im Unternehmen etwas gestohlen hat, mit Arbeitszeiten schummelt oder etwa gegenüber dem Vorgesetzten beharrlich die Arbeit verweigert.
Beispiele für fristlose Kündigungsgründe
- Straftaten gegen das Unternehmen (z.B. Diebstahl, Untreue, Urkundenfälschung)
- Sexuelle Belästigung von Kollegen
- Arbeitsverweigerung
- Arbeitszeitbetrug
- Beleidigung des Arbeitgebers
Vor der fristlosen Kündigung kommt die Abmahnung (aber nicht immer)
Bevor der Arbeitgeber rechtlich wirksam fristlos kündigen kann, ist jedoch in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Denn die außerordentliche fristlose Kündigung ist gesetzlich als ultima ratio ausgestaltet. Nur wenn ein so schwerer Pflichtverstoß vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unwiederbringlich erschüttert und der Arbeitnehmer nicht mit einer vorherigen Abmahnung rechnen darf, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Dies kann – auch hier kommt es aber stets auf den Einzelfall an – bei Straftaten des Arbeitnehmers gegen das Unternehmen wie Untreue oder Diebstahl oder bei gegen den Arbeitgeber gerichteten schweren Beleidigungen vorliegen.
Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung
Gegen eine fristlose Kündigung können Sie sich mit Einreichung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen. Beachten Sie auch hier unbedingt, dass die Klage innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, vor dem Arbeitsgericht erhoben werden muss.
Darüber, ob das vorgeworfene Fehlverhalten so, wie vom Arbeitgeber behauptet, stattgefunden hat, ob der Arbeitnehmer überhaupt rechtlich vorwerfbar gegen seine Pflichten verstoßen hat, und ob dieser Pflichtenverstoß so gravierend ist, dass er eine fristlose Kündigung rechtfertigt, kann sich in den meisten Fällen trefflich gestritten werden. Viele Rechtsstreitigkeiten betreffen Auslegungsfragen, die das Arbeitsgericht bei Anhörung beider Seiten durchaus ganz anders beurteilen mag als der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer vielleicht aus ganz anderen Motiven als den vorgetragenen „loswerden“ will.
(Näheres zur fristlosen Kündigung können Sie hier im Spezialartikel nachlesen.)
Die ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist die Kündigung innerhalb der durch den Arbeitsvertrag, eventuell geltende Tarifverträge sowie das Arbeitsrecht vorgesehenen ordentlichen Fristen. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht nach Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers abgestufte Kündigungsfristen vor.
Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung
Gemäß § 622 Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse
- bis 2 Jahre: 1 Monat
- 2 bis 5 Jahre: 2 Monate,
- 5 bis 8 Jahre: 3 Monate,
- 8 bis 10 Jahre: 4 Monate,
- 10 bis 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate,
- 12 bis 15 Jahre: 6 Monate
- 15 bis 20 Jahre: 7 Monate,
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können durch den Arbeitsvertrag verlängert werden. Kürzere Kündigungsfristen können nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart werden. Insbesondere in kleinen Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 beschäftigten Arbeitnehmern.
Für neu angestellte Arbeitnehmer gilt ferner, dass sie während der Probezeit (bis zu 6 Monate) stets mit einer knappen Frist von zwei Wochen gekündigt werden können.
Kündigungsgründe bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags
Die ordentliche Kündigung ist in vielen Fällen nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes wirksam. Der Gesetzgeber hat sich, um kleineren Unternehmen die Angst vor unkündbaren Mitarbeitern zu nehmen, dafür entschieden, sie von den strikten Kündigungsschutzregeln des Kündigungsschutzgesetzes auszunehmen. Gemäß § 23 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) können Betriebe, in denen in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (ausschließlich Auszubildende), ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes ordentlich (d.h. innerhalb der gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Frist) kündigen.
Erst in größeren Betrieben ab 11 Arbeitnehmern ist für die ordentliche Kündigung das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrunds erforderlich. Gemäß § 1 KSchG ist die Kündigung nach Ablauf der bis zu sechs Monate langen Probezeit unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall wenn sie „nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“ (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Hauptfallgruppen der ordentlichen fristgemäßen Kündigung sind demnach die
- Personenbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
Sofern Sie in einem Betrieb mit in der Regel mindestens 11 beschäftigten Arbeitnehmern arbeiten, muss einer dieser drei Kündigungsgründe vorliegen, damit Sie wirksam gekündigt werden können.
Die personenbedingte Kündigung
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers, d.h. seinen Eigenschaften und Fähigkeiten. Wenn die vertragliche Arbeitsleistung aufgrund einer solchen persönlichen Eigenschaft oder Fähigkeit bzw. ihres Verlustes nicht mehr erbracht werden kann, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Die personenbedingte Kündigung betrifft insbesondere die Kündigung bei Krankheit des Arbeitnehmers, die dazu führt, dass die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine negative Gesundheitsprognose auf Grundlage objektiver Tatsachen ergeben, dass damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung krankheitsbedingt in Zukunft in erheblichem Umfang nicht erbringen kann. Dies kann bei einer lang anhaltenden Erkrankung, aber auch bei Auftreten sehr häufiger und in kurzen Intervallen auftretender Kurzzeiterkrankungen der Fall sein.
(Mehr zur personenbedingten Kündigung finden Sie hier.)
Die verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft so gravierend verletzt, dass eine dauerhaft ordentliche Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten ist.
Zu den Fallgruppen der verhaltensbedingten Kündigung gehören insbesondere die
- Schlechtleistung (schlechte Arbeitsergebnisse)
- Störung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber (insbesondere bei Straftaten)
- Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitsvertrags wie der Verstoß gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten
Die verhaltensbedingte Kündigung unterliegt einer strengen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung. Entscheidend sind die Art und Schwere des vorgeworfenen Verhaltens sowie dessen Auswirkungen auf das Unternehmen.
Wie bei der personenbedingten Kündigung lässt sich auch bei der verhaltensbedingten Kündigung in vielen Fällen trefflich über die Verhältnismäßigkeit der Kündigung streiten. In vielen Fällen kann der Arbeitgeber keinen ausreichenden Kündigungsgrund vortragen, so dass rechtliche Schritte und das Erheben der Kündigungsschutzklage gute Aussicht auf Erfolg hat. Bei streitigen und komplizierten Sachverhalten bietet die Kündigungsschutzklage ein aussichtsreiches Fundament für das Erzielen eines Abfindungsvergleichs.
Auch hier gilt: Wenn Sie sich gegen die Kündigung des Arbeitsvertrags wehren wollen, müssen Sie binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
(Weitere Informationen zur verhaltensbedingten Kündigung finden Sie hier.)
Die betriebsbedingte Kündigung
Dritte Fallgruppe der ordentlichen Kündigungen ist die betriebsbedingte Kündigung, d.h. die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen. Dies betrifft den Fall, dass sich im Betrieb die zu erledigende Arbeit dauerhaft derart reduziert, dass der entsprechende Arbeitsplatz wegfällt. Der Bedarf an der Arbeitsleistung des gekündigten Mitarbeiters muss im Unternehmen weggefallen sein. Ein leider aktuelles Beispiel ist der Arbeitsplatzbedarf im Einzelhandel. Wenn nun dort strukturelle Umbrüche stattfinden und Kunden zunehmend im Internet einkaufen, statt im stationären Laden vor Ort, und darüber hinaus Kunden auch noch aufgrund der Corona‐Pandemie wegbleiben, so kann dies dazu führen, dass Ladeninhaber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen – mit dem Argument, dass sie ihre Geschäfte verkleinern, Öffnungszeiten zusammenstreichen und dass bei weniger Kunden und geringeren Umsätzen weniger Arbeit anfällt.
(Näheres zur betriebsbedingten Kündigung können Sie hier finden.)
Die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsvertrags
Bei dem wegfallenden Arbeitsplatz muss es sich noch nicht einmal um den konkreten Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers handeln. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern, die potentiell vom Wegfall eines Arbeitsplatzes im Unternehmen betroffen sind und gekündigt werden können, treffen. Wem also ist der Arbeitsplatzverlust am ehesten zuzumuten? Dabei werden u.a. das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und eventuell bestehende Unterhaltspflichten der in Frage kommenden Arbeitnehmer berücksichtigt.
Auch die betriebsbedingte Kündigung ist in vielen Fällen rechtlich angreifbar. Ist der Wegfall des Arbeitsplatzes möglicherweise nur vorgeschoben? Wird die Arbeitsleistung vielleicht gar nicht an ein fremdes Unternehmen outgesourced, sondern Dritte in den Betrieb eingegliedert (etwa im Zuge einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung)? Diese und andere Aspekte können bei der betriebsbedingten Kündigung in Frage stehen.
Verteidigung gegen fehlerhafte Sozialauswahl
Hat der Arbeitgeber überhaupt eine Sozialauswahl getroffen und ist diese rechtlich vertretbar? Auch hierbei unterlaufen Arbeitgebern oftmals gravierende Fehler. Beispielsweise indem der Kreis der bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Mitarbeiter viel zu eng gezogen wird. So sind nämlich nicht nur Mitarbeiter, die genau das Stellenprofil des zu kündigenden Arbeitnehmers besetzen, miteinander zu vergleichen. Vielmehr können alle Mitarbeiter einer Hierarchieebene, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten gleichwertige Tätigkeiten ausführen können (es muss sich also nicht um die identische Stelle handeln) im Rahmen der Sozialauswahl miteinander verglichen werden.
Auch die betriebsbedingte Kündigung mit ihrem Erfordernis der Sozialauswahl lässt sich aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Voraussetzungen deshalb oftmals erfolgreich im Rahmen der Kündigungsschutzklage anfechten.
Noch einmal: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, denken Sie unbedingt an die Frist für die Kündigungsschutzklage. Sie können sich nur innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigungserklärung wirksam gegen die Kündigung zur Wehr setzen.
Der Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang. Wenn Sie sich gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen möchten, so können Sie selbst eine Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Aufgrund der zum einen komplexen Rechtslage sowie zum anderen des Umstands, dass sich in eigener Sache meist nicht so gut kämpfen und verhandeln lässt, wie wenn Sie durch einen unbefangenen und vor allem im Arbeits‐und Prozessrecht erfahren Anwalt vertreten werden, empfiehlt sich aber immer die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht. Bedenken Sie, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel spätestens vor Gericht professionell von Anwälten und etwaigen unternehmensinternen Juristen beraten und vertreten werden.
Noch einmal: Klagefrist = 3 Wochen
Die Klagefrist beträgt – wie schon mehrfach erwähnt – grundsätzlich 3 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer. Dies gilt gleichermaßen für fristlose wie für ordentliche Kündigungen. Die Einhaltung dieser Kündigungsfrist ist essentiell. Bei Verstreichen der Frist gilt eine ursprünglich inhaltlich unwirksame Kündigung als von Anfang an wirksam. Ausnahmen von der 3‑Wochen‐Frist gibt es nur unter ganz engen und in der Praxis selten relevanten Voraussetzungen.
Was wird bei der Kündigungsschutzklage beantragt?
Die Kündigungsschutzklage muss einen konkreten und ausreichend bestimmten Klageantrag beinhalten. Dieser ist regelmäßig auf Feststellen der Unwirksamkeit der Kündigung sowie Verurteilung zur Weiterbeschäftigung gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigungsschutzklage von Anfang an auf das Erzielen eines Abfindungsvergleichs gerichtet ist. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland nur in ganz wenigen Fällen. Ist eine Kündigung unwirksam, kann deshalb im Rahmen der Kündigungsschutzklage regelmäßig nur beantragt werden, dass die Unwirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen festgestellt sowie der Arbeitgeber verurteilt wird, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Was kann mit der Kündigungsschutzklage erreicht werden?
Diese Anträge entsprechen aber oftmals nicht der Interessenlage der Parteien. Der Arbeitgeber hat mit der Kündigung des Arbeitsvertrags ohnehin zum Ausdruck gebracht, dass er den gekündigten Arbeitnehmer nicht mehr in seinem Unternehmen sehen will. Aber auch der gekündigte Arbeitnehmer wird sich die Frage stellen, welche berufliche Zukunft er in einem Betrieb hat, der ihn gerne loswerden möchte. Eine glückliche Zusammenarbeit – ganz zu schweigen von einer guten Karriereentwicklung in diesem Unternehmen – wird es wohl nicht mehr geben.
Deshalb ist die Kündigungsschutzklage in vielen Fällen das Vehikel, um sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen und im Gegenzug eine Abfindung zu erhalten. Bei Vergleichsschluss wird ferner die Frage ausstehender Gehälter geregelt. Ab wann das Beschäftigungsverhältnis als beendet gelten und bis zu welchem Zeitpunkt Gehalt gezahlt werden soll, ist keine Nebensächlichkeit. Insbesondere zu kurzfristigen Kündigungen und den damit einhergehenden Gehaltseinbußen kann auf dies Weise entgegengewirkt werden. Auch die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und der Notengrad der Beurteilung kann vereinbart werden.
(Näheres zum Arbeitszeugnis finden Sie hier.)
Von einem solchen Abfindungsvergleich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, da sich mit ihm eine klare Rechtslage herstellen lässt, ohne dass die Parteien in die für Beide gleichermaßen unschöne Lage versetzt werden, das Beschäftigungsverhältnis gegen ihren eigentlichen Willen weiterzuführen.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
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